Rentenerhöhung beträgt 5,35 Prozent im Westen und 6,12 im Osten

Nachdem die etwa 21 Millionen Rentner im vergangenen Jahr im Westen eine Nullrunde bzw. im Osten eine sehr geringfügige Rentenerhöhung von 0,73 Prozent in Kauf nehmen mussten, werden die Renten im Jahr 2022 kräftig angehoben. Zum 01.07.2022 werden die Renten im Westen (alte Bundesländer) um 5,35 Prozent und im Osten (neue Bundesländer) um 6,12 Prozent erhöht.

Durch die kräftige Rentenerhöhung zur Jahresmitte 2022, bei der es sich um die höchste Rentenanpassung der letzten vier Jahrzehnte handelt, steigt der aktuelle Rentenwert auf 36,02 Euro im Westen und 35,52 Euro im Osten. Der aktuelle Rentenwert bildet den Wert eines Entgeltpunktes ab.

Allgemeines zur Rentenerhöhung

Die gesetzlichen Renten werden immer zum 01.07. eines Jahres angepasst, womit auch die Entwicklung bei den Löhnen und Gehältern bei den Rentenhöhen berücksichtigt wird.

In welcher Höhe die Renten erhöht bzw. angepasst werden, wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Da es im Jahr 2022 noch zu einer gesetzlichen Änderung bei der Rentenanpassung kommt, wird die Rentenerhöhung zum 01.07.2022 per Gesetz geregelt. Das Bundeskabinett hat die o. g. Prozentsätze der Rentenerhöhung zum 01.07.2022 am 13.04.2022 beschlossen.

Bei der Rentenanpassung zum 01.07.2022 wird der sogenannte Nachholfaktor eingepreist. Der Nachholfaktor sorgt dafür, dass eine erforderliche, jedoch nicht umgesetzte Rentenminderung aus den vergangenen Jahren in den Folgejahren wieder eingespart wird. Dies ist im Jahr 2022 der Fall. Im Jahr 2021 hätte es rein rechnerisch zu einer negativen Rentenanpassung (also zu einer Rentenminderung) kommen müssen. Die Rentengarantieklausel sorgte dafür, dass die Renten nicht reduziert und in der bisherigen Höhe weitergewährt wurde. Diese unterbliebene Rentenminderung wirkt sich damit zum 01.07.2022 auf die berechnete Rentenerhöhung dämpfend aus. Der Nachholfaktor wurde von der damaligen Bundesregierung bis zum Jahr 2025 ausgesetzt und durch die aktuelle Bundesregierung vorzeitig wieder aktiviert.

Dass die Rentenerhöhung im Osten...

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Urteil des Bundessozialgerichts steht aus, Az. B 13 R 24/20 R

Das Bundessozialgericht muss über den Sachverhalt ein Urteil sprechen, ob die Ungleichbehandlung bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten zu beanstanden ist. Die Revision wurde bereits eingelegt; das sozialgerichtliche Verfahren beim Bundessozialgericht wird unter dem Aktenzeichen B 13 R 24/20 R geführt.

Fragliche Ungleichbehandlung durch unterschiedliche Zurechnungszeiten

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten werden sogenannten Zurechnungszeiten berücksichtigt. Mit diesen Zurechnungszeiten wird bei der Berechnung der Renten faktisch unterstellt, dass der Erwerbsgeminderte ab Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem bestimmten Lebensalter gearbeitet und damit auch Entgeltpunkte aufgebaut hätte. Insbesondere jüngere Versicherte, die erwerbsgemindert werden, profitieren von diesen Zurechnungszeiten, da ansonsten die Rentenzahlung relativ gering ausfallen würde.

Bei der Berücksichtigung der Zurechnungszeiten hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren mehrmals Änderungen vorgenommen, die zu einer Verbesserung bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten führen. So wurde die Zurechnungszeit ab Juli 2014 vom vormals vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendeten 62. Lebensjahr verlängert. Auch in den Folgejahren kam es zu weiteren Verbesserungen.

Die letzte Verbesserung wurde mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz (s. hierzu auch: Höhere Renten durch Verlängerung der Zurechnungszeit ab 2019), das im Jahr 2018 erlassen wurde, umgesetzt. Dieses Gesetz sah vor, dass für alle Rentner, deren Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 beginnt, die Zurechnungszeit bereits bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monate berücksichtigt wird. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 wurde hingegen eine Zurechnungszeit „nur“ bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate berücksichtigt wurde. Dieser „Sprung“ bei der Verlängerung der Zurechnungszeiten ab einem Rentenbeginn im Jahr 2019 führt zu einer wesentlich höheren monatlichen Rente, welche durchaus 100 Euro und mehr betragen kann.

Ab dem Jahr 2019 bis zum Jahr 2030 – maßgebend ist immer das jeweilige Jahr des Rentenbeginns – kommt es zu einer weiteren stufenweisen Verlängerung der Zurechnungszeit. Ab dem Jahr 2031 wird dann einheitlich...

Weiterlesen: Höhere Renten für Erwerbsminderungsrentner in Aussicht

Rentenbescheide müssen begründet sein

Die Rentenkassen haben ihre Rentenbescheide ab dem Jahr 2015 überarbeitet und aus ihrer Sicht kundenfreundlicher gestaltet. Die Überarbeitung der Bescheide wurde bereits Anfang 2018 abgeschlossen. Allerdings sorgen die neuen Bescheide oftmals für Unmut bei den Versicherten, da nur noch schwer – wenn überhaupt – nachvollzogen werden kann, wie sich die Rente tatsächlich errechnet hat.

Das Sozialgericht Aachen hatte bereits am 10.02.2020 (Az. S 7 R 472/19) geurteilt, dass die neuen Bescheide nicht hinreichend begründet sind, wie dies nach den gesetzlichen Vorschriften eigentlich der Fall sein müsste. Nun hat mit dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen auch die zweite sozialgerichtliche Instanz die Rentenbescheide massiv bemängelt und in seinem Urteil vom 09.03.2001 (Az. L 18 R 306/20) von einem sogenannten „Begründungsmangel“ gesprochen.

Begründung und Nachvollziehbarkeit müssen vorhanden sein

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 35 Abs. 1 SGB X) muss ein Bescheid, den eine Behörde erlässt, in wesentlicher tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet werden. Das bedeutet, dass für den Versicherten nachvollziehen können muss, wie die Behörde – hier der Rentenversicherungsträger – zu der jeweiligen Entscheidung kommt.

Durch die Überarbeitung der Rentenbescheide, welche durch eine Verschlankung kundenorientierter gestaltet werden sollten, sind wesentliche Anlagen nicht mehr enthalten. Beispielsweise fehlen die Anlagen:

  • Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten
  • Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten
  • Versorgungsausgleich
  • Zuschlag an Entgeltpunkten

In den Rentenbescheiden werden zwar die errechneten Gesamt-Entgeltpunkte genannt. Über welchen Rechenweg diese allerdings berechnet wurden, ist nicht nachvollziehbar. Und genau in diesem Punkt sehen die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen einen Begründungsmangel und weisen darauf hin, dass die Verschlankung eines Bescheides nicht dazu führen darf, dass man die sowieso für einen Laien kaum verständlichen Regelungen komplett weglässt.

Nur die Summe an Entgeltpunkten aufzuführen, ist für den Versicherten nicht nachzuvollziehen und entspricht auch nicht den gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die hinreichende Bestimmtheit eines Bescheides (Verwaltungsaktes)...

Weiterlesen: Begründungsmangel bei Rentenbescheiden

Keine Rentenerhöhung im Westen, nur geringe Rentenerhöhung im Osten

Nachdem die gesetzlichen Renten in den vergangenen Jahren stark angehoben wurden, fällt die Rentendynamisierung im Jahr 2021 sehr mager aus.

Die Renten werden in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) überhaupt nicht dynamisiert; hier müssen die Rentner also eine Nullrunde in Kauf nehmen. In den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) fällt die Rentendynamisierung zum 01.07.2021 mit 0,72 Prozent sehr niedrig aus.

Die Rentenerhöhung orientiert sich im Wesentlichen an der Entwicklung der Löhne und Gehälter. Nachdem diese Entwicklung aufgrund der Corona-Pandemie mit einer steigenden Arbeitslosigkeit und einer starken Inanspruchnahme von Kurzarbeit im Jahr 2020 bereits die Beschäftigten hart getroffen hat, kommt diese negative Entwicklung nun zum 01.07.2021 auch bei den Rentnern an.

Durch die Nullrunde im Westen und die Rentenerhöhung von 0,72 Prozent im Osten gelten ab dem 01.07.2021 folgende aktuelle Rentenwerte:

  • aktueller Rentenwert: 34,19 Euro (unverändert seit 01.07.2020)
  • aktueller Rentenwert (Ost): 33,47 Euro (bis 30.06.2021: 33,23 Euro).

Rentengarantieklausel greift im Jahr 2021 und verhindert Rentenreduzierung

Bereits im Jahr 2009 wurde die sogenannte Rentengarantieklausel geschaffen. Mit der Rentengarantieklausel wird erreicht, dass es nicht zu einer sogenannten Minusanpassung der Renten kommen kann. Müssten also rein rechnerisch die Renten aufgrund der negativen Lohn- und Gehaltsentwicklung reduziert werden, sorgt die Rentengarantieklausel dafür, dass es zu keiner Minusanpassung kommt und dass die bisherige Rente unvermindert weitergewährt wird. Aufgrund der Berechnungen des Statistischen Bundesamtes lag die Lohn- und Gehaltsentwicklung im vergangenen Jahr bis minus 2,34 Prozent. Damit hätten ohne Garantieklausel die Rentenzahlungen zum 01.07.2021 reduziert werden müssen, was nun nicht geschieht.

Rentenerhöhung im Osten nur aufgrund Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz

Dass es in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) trotz der schlechten Lohn- und Gehaltsentwicklung dennoch zu einer positiven – wenn auch nur geringen – Rentenerhöhung zum 01.07.2021 kommt, ist auf die Regelungen des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes zurückzuführen.

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wird ab dem Jahr...

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Gesetzgeber erhöht Hinzuverdienstgrenze 2021 deutlich

Aufgrund der weiterhin anhaltenden Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner auch für das Jahr 2021 deutlich angehoben. Damit können alle Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze deutlich mehr hinzuverdienen, ohne dass sich dies in Form einer Rentenkürzung negativ auf die Rentenzahlung auswirkt.

Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner liegt im Kalenderjahr 2021 bei 46.060 Euro. Erst wenn der Hinzuverdienst höher als 46.060 Euro sein sollte, kommt es zu einer Rentenkürzung.

Mit der deutlichen Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf 46.060 Euro wurde auch für das Kalenderjahr 2021 die Anwendung des „Hinzuverdienstdeckels“ ausgesetzt.

Die Hinzuverdienstgrenze

Die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner beträgt grundsätzlich kalenderjährlich 6.300 Euro. Hierbei handelt es sich um eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze, welche bereits seit Juli 2017 einheitlich festgesetzt wurde und bundesweit gilt.

Durch die Corona-Pandemie fehlt insbesondere in systemrelevanten Berufen – vor allem im medizinischen und pflegerischen Bereich – Personal. Damit Altersfrührentner durch die niedrige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht abgehalten werden, über den Rentenbeginn weiterzuarbeiten bzw. nochmals während des Rentenbezugs eine Beschäftigung aufzunehmen, wurde bereits im Jahr 2020 die Hinzuverdienstgrenze auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße erhöht; im Kalenderjahr 2020 lag damit die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei 44.590 Euro.

Nachdem die Corona-Pandemie auch im Jahr 2021 weiterhin bekämpft werden muss, wurde die Hinzuverdienstgrenze auch für das Kalenderjahr 2021 auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße angehoben. Das bedeutet, dass alle Altersfrührentner im Jahr 2021 bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen können. Sollte der Hinzuverdienst den Betrag von 46.060 Euro überschreiten, wird der übersteigende Teil zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. In diesem Fall kommt es daher zu einer Minderung der Rentenzahlung.

Aussetzung des Hinzuverdienstdeckels

Wie bereits im Jahr 2020 wird auch im Jahr 2021 der Hinzuverdienstdeckel ausgesetzt. Der Hinzuverdienstdeckel ist eine weitere individuelle Hinzuverdienstgrenze mit der erreicht wird, dass der Hinzuverdienst während der Altersrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze)...

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Die Beitragssätze für das Kalenderjahr 2021

Mit dem neuen Jahr müssen die Beitragssätze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen neu festgesetzt werden. Zum 01.01.2021 gibt es allerdings nur wenige Änderungen bei den Beitragssätzen der Sozialversicherung im Vergleich zu Vorjahr. Folgend sind die Beitragssätze für die Gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für das Kalenderjahr 2021 zusammengefasst.

Gesetzliche Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt bei allen Krankenkassen bundeseinheitlich 14,6 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz liegt bei 14,0 Prozent.

Hinzu kommt noch der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell festsetzt. Zum 01.01.2021 haben viele Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöhen müssen, sodass auf die Versicherten eine höhere Beitragslast zukommt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde zum 01.01.2021 von 1,1 Prozent auf 1,3 Prozent – also um 0,2 Prozentpunkte – erhöht.

Sowohl den Beitrag, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz errechnet, als auch der Zusatzbeitrag werden von den Versicherten und den Arbeitgebern bzw. Rentenversicherungsträgern solidarisch – je zur Hälfte – getragen.

Eine Besonderheit gibt es bei den Beziehern einer Rente und einer Betriebsrente (Empfänger von Versorgungsbezügen). Damit die Rentenversicherungsträger bzw. die Zahlstellen den geänderten Zusatzbeitrag technisch umsetzen können, gilt dieser immer erst mit einer zweimonatigen Verzögerung. Das heißt, dass Rentenbezieher einen zum 01.01.2021 geänderten Zusatzbeitrag erst ab März 2021 leisten müssen. Für Januar und Februar 2021 gilt noch der bisherige (bis Dezember 2020 geltende) Zusatzbeitrag.

Soziale/Gesetzliche Pflegeversicherung

Der Beitragssatz der Gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt – wie schon in den Vorjahren – unverändert 3,05 Prozent. Kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr müssen noch den Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent leisten.

Bei Beschäftigten wird der Beitrag von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Ein zu leistender Kinderlosenzuschlag muss vom Versicherten alleine aufgebracht werden; hier erfolgt keine Beteiligung durch den Arbeitgeber.

Eine Besonderheit, was die Aufteilung der Beitragstragung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betrifft, gibt es im Bundesland Sachsen. Da in...

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Urteil Bundessozialgericht vom 19.04.2011, B 13 R 79/09 R

Schulausbildungen werden bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Hierbei wird unterschieden, ob es sich um den Besuch einer allgemeinbildenden Schule, einer Fachschule oder einer Hochschule handelt.

Während der Besuch einer allgemeinbildenden Schule und einer Hochschule nicht mit Entgeltpunkten bewertet wird (diese Zeiten werden bei bestimmten Wartezeiten – den Mindest-Vorversicherungszeiten – angerechnet, welche für den Anspruch auf bestimmte Renten erforderlich sind), erhält eine Zeit der Fachschulausbildung Entgeltpunkte. Für die Zeit einer Fachschulausbildung werden 75 Prozent der errechneten Gesamtleistungsbewertung an Entgeltpunkten gutgeschrieben. Höchstens erhalten die Fachschulzeiten 0,0625 Entgeltpunkte je Monat. Sollten diese mit anderen Zeiten zusammenfallen (z. B. weil die Fachschulzeit auch eine Pflichtbeitragszeit ist), werden die gutgeschriebenen Entgeltpunkte für die Fachschulausbildung auf maximal 0,0625 Entgeltpunkte begrenzt.

Nach den gesetzlichen Regelungen werden Zeiten einer Fachschulausbildung, Zeiten einer beruflichen Ausbildung und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (für die jeweils auch Entgeltpunkte als Anrechnungszeiten gutgeschrieben werden) für höchstens drei Jahre bzw. 36 Monate bewertet. Dabei sind die Fachschulzeiten vorrangig zu berücksichtigen.

Niedrigere Rentenhöhe aufgrund Fachschulzeit

In einem sozialgerichtlichen Klagefall ergab sich bei einem Versicherten eine geringere Entgeltpunktzahl (aus der sich später die Rente errechnet) dadurch, dass eine Fachschulzeit anerkannt wurde, welche gleichzeitig auch eine Pflichtbeitragszeit aufgrund des Bezugs von Übergangsgeld (Sozialleistung) war. Hierdurch kam es zu der o. g. Begrenzung der Entgeltpunkte.

Wird die Zeit der Fachschule, in welcher der Versicherte eine Technikerschule besucht und Übergangsgeld bezogen hatte, nicht als Fachschulzeit anerkannt, ergibt sich durch die anderen Schulzeiten (Anrechnungszeiten) durch deren Höherbewertung eine höhere Entgeltpunktzahl.

Mit Urteil vom 19.04.2011 entscheid das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 13 R 79/09, dass die Fachschulzeit bei einem gleichzeitigen Bezug von Sozialleistungen nicht als Anrechnungszeit gelten darf. Diesbezüglich hatte der Kläger Recht bekommen. Der vollständige Urteilstext des BSG-Urteils vom 19.04.2011. Az. B 13 R 79/09 R kann unter: Keine Anrechnungszeit...

Weiterlesen: Fachschulzeit während Sozialleistungsbezug keine Anrechnungszeit

Hinzuverdienstgrenze liegt im Jahr 2020 bei 44.590 Euro

Altersfrührentner müssen eine Hinzuverdienstgrenze beachten, wenn sie neben der Rente noch ein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder ein Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen. Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze liegt bereits seit Juli 2017 einheitlich bei 6.300 Euro kalenderjährlich. Wird die Grenze von 6.300 Euro überschritten, kommt es zu einer Kürzung der Altersrente.

Um einen Altersfrührentner handelt es sich, wenn eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird. Die Regelaltersgrenze wiederum ist vom Geburtsjahrgang des Versicherten abhängig und wird derzeit schrittweise auf das vollendeten 67. Lebensjahr angehoben. Welche Regelaltersgrenze maßgebend ist, kann dem Rentenbescheid, mit dem die Rente bewilligt wurde, entnommen werden.

Im Jahr 2020 besteht eine Sonderregelung, im Rahmen derer die Hinzuverdienstgrenze deutlich angehoben wurde. So liegt die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2020 für die Altersfrührentner bei 44.590 Euro.

Hintergrund

Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze erfolgte im Rahmen des „Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“, dem sogenannten Sozialschutz-Paket. Die Krise, welche aufgrund der Corona-Pandemie entsteht, erfordert einen besonders hohen Bedarf, insbesondere an medizinischem Personal. Personalengpässe kann es jedoch auch in anderen systemrelevanten Bereichen geben.

Damit Altersfrührentner dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und einer Aushilfe in der Corona-Pandemie nicht aufgrund der Hinzuverdienstgrenzen bzw. drohenden Rentenkürzung ablehnend gegenüberstehen, wurde die Hinzuverdienstgrenze deutlich auf 44.590 Euro angehoben. Dies entspricht dem 14fachen Betrag der monatlichen Bezugsgröße.

Zugleich wurde auch der sogenannten „Hinzuverdienstdeckel“ für das Jahr 2020 außer Kraft gesetzt. Der Hinzuverdienstdeckel ist eine weitere individuelle Hinzuverdienstgrenze mit der erreicht wird, dass der Altersfrührentner kein Einkommen (Altersrente plus Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen) erzielt wird, welches höher als der höchste Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn ist.

Fazit

Im Jahr 2020 liegt die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner bei 44.590 Euro. Der Hinzuverdienstdeckel kommt im Jahr 2020 nicht zur Anwendung.

Ab dem Jahr 2021 gilt dann wieder...

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