Rentenbeiträge

Urteil Sozialgericht Mainz vom 17.06.2016, S 10 R 5811/14

Im Rahmen einer Rentenberechnung sind alle rentenrechtlichen Zeiten relevant, welche ein Versicherter aufgebaut hat. Fehlende Zeiten können im Rahmen einer Kontenklärung (Klärung Rentenversicherungskonto) dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden, damit diese im Rentenversicherungskonto aufgenommen werden und bei der Berechnung der Rente Berücksichtigung finden.

Wurden rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt und ist hierfür allerdings kein Nachweis mehr möglich, darf die Rentenkasse diese Zeiten auch nicht anerkennen. Die Beweislast für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen trägt, wie ein Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.06.2016, Az. S 10 R 511/14 bestätigt, der Versicherte.

Der Klagefall

Geklagt hatte ein Versicherter, der im Jahr 1954 geboren ist. In der Zeit von 1969 bis 1972 absolvierte er eine Ausbildung zum Raumausstatter, welcher er allerdings nicht abgeschlossen hatte. Der zuständige Rentenversicherungsträger, die Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, erkannte die Zeiten allerdings nicht an, da hierüber keine Nachweise vorhanden waren. Der Kläger selbst konnte keine Nachweise vorlegen. Auch das damalige Ausbildungsunternehmen existiert nicht mehr.

Wären die Zeiten der Berufsausbildung im Rentenkonto aufgenommen worden, hätte der Kläger seine Altersrente zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch nehmen können.

Nachdem die Rentenkasse selbst Ermittlungen bezüglich der nicht gemeldeten Zeiten durchführte, lehnte sie die Anerkennung der Zeiten und Aufnahme ins Rentenversicherungskonto ab. Die Rentenkasse kontaktierte sowohl die betroffenen Krankenkassen als auch die Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Hessen. Die Ermittlungen blieben jedoch ohne Erfolg.

Gegen die Ablehnung der rentenrechtlichen Zeiten klagte der Versicherte und führte in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Mainz aus, dass er keine Unterlagen mehr über den Zeitraum seiner beruflichen Ausbildung mehr hat. Insoweit werde von ihm Unmögliches verlangt. Allerdings sei es ihm möglich, Zeugen zu benennen.

Sozialgericht gab Rentenversicherungsträger Recht

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage des Versicherten ab und bestätigte die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. In dem Urteil führten die Richter aus, dass zwar grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass in dem klagegegenständlichen Zeitraum eine Ausbildung absolviert wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht durch die Glaubhaftmachung eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses nachgewiesen. Das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung und die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen muss getrennt beurteilt werden.

Da für die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen im Fall des Klägers keine Nachweise bzw. Beweise mehr vorhanden sind, geht die Nichterweislichkeit zu Lasten des Klägers.

Rentenbescheid überprüfen lassen

Die einzelnen rentenrechtlichen Zeiten (z. B. Beitragszeiten, beitragsgeminderte Zeiten, beitragsfreie Zeiten) werden bei der Rentenberechnung unterschiedlich bewertet. Die Rentenversicherungsträger führen bei einer Rentenbewilligung eine umfangreiche Rentenberechnung durch, damit die (Brutto-)Rente ermittelt wird. In diesen umfangreichen Rentenberechnungen kann sich schnell ein Fehler einschleichen. Daher wird dringend empfohlen, einen Rentenbescheid durch einen registrierten Rentenberater überprüfen zu lassen, zumal eine Rente über einen langen Zeitraum geleistet wird. Fehlerhafte Rentenberechnungen können sich daher zu enormen finanziellen Nachteilen summieren.

Für die Überprüfung von Rentenbescheiden können Sie hier mit einem registrierten Rentenberater Kontakt aufnehmen:

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