Flexirente

Größere Flexibilität bei Teilrenten und Hinzuverdienst

Am 25.11.2016 hat der Bundesrat das lange diskutierte Flexirentengesetz verabschiedet. Dieses Gesetz bringt den Beschäftigten ab Juli 2017 eine größere Flexibilität, was die Kombination von Altersrenten und einem weiteren Hinzuverdienst anbelangt. Doch auch zum 01.01.2017 treten Änderungen in Kraft, mit denen die Versicherungspflicht und Beitragspflicht zur Rentenversicherung bei Bezug einer Altersvollrente modifiziert werden.

Die bisherigen starren Regelungen, nach denen eine Altersrente als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte bzw. einem Drittel geleistet werden kann, brachten nicht die gewünschte Flexibilität, dass eine Altersteilrente mit einer weiteren Erwerbstätigkeit kombiniert werden kann. Da jedoch bei den Menschen der Wunsch oder auch die Erfordernis besteht, neben der Rente weiter zu arbeiten, wurden die Hinzuverdienstregelungen bei Bezug einer Altersrente komplett überarbeitet und im Sinne der Rentner verbessert.

Stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes

Ab dem 01.07.2017 kommt es zu einer stufenweisen Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Sofern der Hinzuverdienst kalenderjährlich 6.300 Euro nicht überschreitet, hat dies keine Rentenkürzung zur Folge. Bei Überschreiten dieser Grenze werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Rente angerechnet.

Eine weitere Anrechnung erfolgt unter Umständen, sofern der Hinzuverdienstdeckel überschritten wird. Der Hinzuverdienstdeckel bildet das höchste Entgelt der letzten 15 Jahre ab. Damit soll vermieden werden, dass ein Rentner durch die Kombination von Rente und Hinzuverdienst summa summarum mehr erhält als den höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre.

Beispiel:

Ein Versicherter erhält die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Regelaltersgrenze wurde noch nicht erreicht.

Die volle Altersrente beträgt 1.200 Euro, es wird jedoch ein Hinzuverdienst in Höhe von 35.000 Euro je Kalenderjahr erzielt.

Der Hinzuverdienstdeckel beträgt 3.100 Euro.

Berechnung:

Im ersten Schritt wird festgestellt, dass die (rentenunschädliche) Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschritten wird. Damit werden vom überschreitenden Anteil 40 Prozent auf die Rente angerechnet:

(35.000 Euro abzgl. 6.300 Euro) / 12 Monate x 40 Prozent = 956,67 Euro

Die Rente beträgt damit grds. (1.200 Euro abzgl. 956,67 Euro) 243,33 Euro

Der Hinzuverdienst (35.000 / 12 Monate) und die Rente von 243,33 Euro übersteigen den Hinzuverdienstdeckel um 60 Euro. Daher wird die Rente um diesen Betrag nochmals gekürzt, sodass „nur“ noch ein Rentenbetrag von 183,33 Euro geleistet werden kann.

Der Hinzuverdienst ist lediglich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu berücksichtigen. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze kommt es zu keiner Anrechnung auf die Rente mehr. Die Regelaltersgrenze ist derzeit vom Geburtsjahrgang abhängig und kann unter Regelaltersrente nachgelesen werden. Für Versicherte des Geburtsjahrganges ab 1964 gilt die einheitliche Regelaltersgrenze des vollendeten 67. Lebensjahres.

Rentenversicherungspflicht

Die Rentenversicherungspflicht eines Beschäftigten wird ab 01.01.2017 ebenfalls geändert. Ab diesem Tag sind alle Beschäftigten wieder rentenversicherungspflichtig, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde. Der reine Bezug einer Altersvollrente führt dann nicht mehr zur Rentenversicherungsfreiheit, wenn nach den allgemeinen Vorschriften eine Versicherungspflicht eintritt.

Wird die Regelaltersgrenze erreicht, kann in einer bestehenden Beschäftigung auf die dann eintretende Versicherungsfreiheit verzichtet werden.

Durch die neuen Regelungen wird den Betroffenen ermöglicht, die Rentenansprüche während der Rente durch eine Beschäftigung weiter zu erhöhen.

Näheres kann unter Flexirente nachgelesen werden.

Rentenbescheid überprüfen lassen

Es wird empfohlen, jeden Rentenbescheid durch einen registrierten Rentenberater überprüfen zu lassen. Im Rahmen einer Rentenbescheidprüfung werden sämtliche Berechnungsschritte überprüft, sodass vermieden wird, dass durch eine evtl. Fehlberechnung finanzielle Nachteile entstehen.

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