Beitragszahlung

Zahlung von Ausgleichszahlungen ab 01.07.2017 verbessert

Nimmt ein Versicherter eine Altersrente vorzeitig in Anspruch, entstehen je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme Rentenabschläge von 0,3 Prozent. Wird beispielsweise eine Altersrente drei Jahre (36 Monate) vorzeitig beansprucht, müssen Rentenabschläge in Höhe von 10,8 Prozent in Kauf genommen werden, welche dann aber auch lebenslang erhalten bleiben.

Nach den gesetzlichen Vorschriften besteht die Möglichkeit, dass zusätzliche Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger geleistet werden können, damit die Rentenabschläge entweder reduziert oder vollständig beseitigt werden. Die Möglichkeit dieser zusätzlichen Beitragszahlungen wurde ab dem 01.07.2017 im Rahmen des Flexirentengesetzes (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) verbessert.

Geringe Inanspruchnahme

Nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen war die Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen erst ab dem vollendeten 55. Lebensjahr möglich. Allerdings wurde diese Möglichkeit nur von sehr wenigen Versicherten in Anspruch genommen. Deutschlandweit zählten die gesetzlichen Rentenversicherungsträger nur etwa 1.000 Versicherte pro Jahr, die die Ausgleichszahlungen leisteten.

Insgesamt entstehen durch die Ausgleichszahlungen relativ hohe Beträge, die von den Versicherten aufgebracht werden müssen. Folgende Tabelle veranschaulicht, welche Ausgleichsbeträge bei einer Brutto-Rente von 1.500 Euro geleistet werden müssten, damit der vollständige Rentenabschlag eliminiert wird.

Altersrente (ungemindert) Vorzeitiger Rentenbeginn Rentenminderung Ausgleichsbetrag
1.500,00 Euro 1 Jahr 3,6% / 54,00 Euro 12.760 Euro
1.500,00 Euro 2 Jahre 7,2% / 108,00 Euro 26.520 Euro
1.500,00 Euro 3 Jahre 10,8% / 162,00 Euro 41.380 Euro
1.500,00 Euro 4 Jahre 14,4% / 216,00 Euro 57.500 Euro
1.500,00 Euro 5 Jahre 18,0% / 270,00 Euro 75.030 Euro

Damit die Ausgleichszahlungen über einen längeren Zeitraum geleistet werden können, wurde die Altersgrenze, ab der eine Ausgleichszahlung möglich ist, ab dem 01.07.2017 auf das vollendete 50. Lebensjahr gesenkt. Eine Beitragszahlung ist zwei Mal jährlich möglich.

Durch die Absenkung des Lebensalters auf das vollendete 50. Lebensjahr entstehen jährlich kleinere Zahlbeträge. Daher erhofft sich der Gesetzgeber, dass es zu einer höheren Inanspruchnahme dieser Möglichkeit kommt.

Die Ausgleichszahlungen können längstens bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden.

Steuer- und sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Arbeitgebern bieten ihren Beschäftigten in bestimmten Fällen (z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen) an, die Ausgleichszahlungen – zumindest teilweise – zu übernehmen. In diesen Fällen sind die vom Arbeitgeber übernommenen Beiträge zu 50 Prozent steuer- und sozialversicherungsfrei.

Wird eine Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber zweckgebunden für die Ausgleichszahlung aufgrund der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährt, ist diese vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei.

Information über konkrete Höhe

Die konkrete Höhe der erforderlichen Ausgleichszahlungen kann bei der zuständigen Rentenkasse erfragt werden. Die Auskunft hierüber wird über eine besondere Rentenauskunft gegeben. Diese enthält

  • die voraussichtliche Rentenhöhe der Altersrente,
  • die Rentenminderung, welche bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente entsteht und die
  • Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich der Rentenabschläge erforderlich ist.

Entscheidet sich ein Versicherter für die Ausgleichszahlungen – was nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann – können die geleisteten Beiträge hierfür später nicht mehr erstattet werden (wenn z. B. die Rente doch nicht vorzeitig beansprucht wird).

Überprüfung der Rentenberechnung/Rentenbescheide

Wird eine Rente bewilligt, sollte der Rentenbescheid von einer neutralen Stelle überprüft werden. Dies gilt sowohl für die Versicherten, die eine Ausgleichszahlung geleistet haben als auch für die Versicherten, die keine zusätzliche Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenabschläge geleistet haben. In allen Fällen handelt es sich um komplexe Rentenberechnungen, die aufgrund der Komplexität schnell Fehler enthalten können.

Da eine Altersrente eine Leistung mit Dauerwirkung ist, welche bis zum Lebensende geleistet wird, sollte der Rentenbescheid zur Vermeidung von evtl. finanziellen Nachteilen überprüft werden.

Für die kompetente Überprüfung von Rentenbescheiden stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeiten und ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten vertreten.

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Bildnachweis: © Robert Kneschke

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