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Bundestag beschloss am 01.06.2017 Verbesserungen

Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten, sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung Erwerbsminderungsrenten vor. Die Renten werden als volle Renten gewährt, wenn ein Versicherter wegen einer Krankheit oder Behinderung keine drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr tätig sein kann. Kann jemand noch drei Stunden, aber keine sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch tätig sein, kann eine „halbe“ Renten – die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt werden.

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird der Versicherte aktuell so gestellt, als hätte er bis zum vollendeten 62. Lebensjahr gearbeitet. Dies erfolgt durch die Anerkennung einer sogenannten Zurechnungszeit.

Ab dem Jahr 2018 sollte die Zurechnungszeit schrittweise vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr verlängert. Dies hat am 01.06.2017 mit den Stimmen von Koalition und Opposition der Bundestag beschlossen. Da für die Zurechnungszeit auch Entgeltpunkte vergeben werden, bedeutet die Verlängerung der Zurechnungszeit eine finanzielle Verbesserung für die Betroffenen.

Die schrittweise Anhebung sollte in den Schritten erfolgen, indem die Zurechnungszeit im Jahr 2018 und 2019 um jeweils drei Monate und in den Jahren 2020 bis 2024 um jeweils sechs Monate verlängert wird. Somit gilt im Jahr 2018 eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate.

Ursprünglich (!) war folgende Verlängerung der Zurechnungszeiten ab dem Jahr 2018 vorgesehen:

Kalenderjahr Zurechnungszeit bis:
(jeweils vollendetes Lebensjahr)
2017 62. Lebensjahr
2018 62. Lebensjahr und 3 Monate
2019 62. Lebensjahr und 6 Monate
2020 63. Lebensjahr
2021 63. Lebensjahr und 6 Monate
2022 64. Lebensjahr
2023 64. Lebensjahr und 6 Monate
2024 65. Lebensjahr

Der neuen Bundesregierung (Koalition aus CSU/CDU und SPD) ging die beschlossene Verlängerung der Zurechnungszeit allerdings nicht weit genug. Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird es zu einer wesentlich stärkeren Verlängerung der Zurechnungszeit ab dem Jahr 2019 kommen. Bis zum Jahr 2031 wird die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Näheres kann unter: Höhere Renten durch Verlängerung der Zurechnungszeit ab 2019 nachgelesen werden.

Zu beachten ist, dass die Bestands-Renten ab dem Jahr 2018 nicht jährlich neu berechnet werden, da die Zurechnungszeit verlängert wird. Die jeweils verlängerte Zurechnungszeit orientiert sich immer nach dem Beginn der Rente! Das heißt, dass Bestandsrentner von diesen Verbesserungen nicht profitieren.

Berechnung der Rente überprüfen

Wurde seitens des zuständigen Rentenversicherungsträgers eine Rente bewilligt, sollte die Berechnung – welche Gegenstand des Rentenbescheides ist – zwingend geprüft werden. Die Rentenberechnung ist äußerst komplex und es müssen viele Besonderheiten beachtet werden.

Bei den Erwerbsminderungsrenten gilt beispielsweise die Besonderheit, dass die Zurechnungszeiten ab dem Jahr 2018 nicht mehr einheitlich bis zu einer bestimmten Altersgrenze anzuerkennen sind. Aufgrund der oben genannten schrittweisen Anhebung auf das vollendete 65. Lebensjahr gilt – je nach Kalenderjahr des Rentenbeginns – eine andere Altersgrenze.

Für die kompetente und von den Rentenkassen unabhängige Prüfung eines Rentenbescheides stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung!

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