Die Formel zur Berechnung der gesetzlichen Renten

Die Berechnung der gesetzlichen Renten erfolgt anhand einer Formel, die insgesamt vier Faktoren enthält. Folgend ist beschrieben, wie diese Faktoren ermittelt und damit die monatliche Brutto-Rente errechnet wird.

Die Monatsrente wird berechnet, indem die Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert werden. Damit lautet die Rentenformel wie folgt:


Entgeltpunkte x Zugangsfaktor x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Monatsrente

Entgeltpunkte

Die Entgeltpunkte werden anhand des rentenversicherungspflichtigen Brutto-Arbeitsentgelts berechnet, welches durch den Durchschnittsverdienst aller Versicherten dividiert wird. Das bedeutet, dass ein Versicherter genau einen Entgeltpunkt pro Jahr erhält, wenn das Brutto-Arbeitsentgelt genau dem Durchschnittsverdienst entspricht. Ist das Arbeitsentgelt höher, erhält ein Versicherter für dieses Jahr auch entsprechend mehr Entgeltpunkte, z. B. 1,5 oder 1,6 Entgeltpunkte dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben. Bei einem geringeren Verdienst, liegen die Entgeltpunkte dann unter einem Entgeltpunkt, z. B. 0,8 oder 0,9 Entgeltpunkte.

Entgeltpunkte gibt es allerdings auch für andere rentenrechtliche Zeiten. So werden z. B. Entgeltpunkte für das Ableisten eines Wehr- oder Zivildienstes (die Höhe der Entgeltpunkte ist davon abhängig, wann der Wehr-/Zivildienst geleistet wurde) oder für Kindererziehungszeiten dem Rentenkonto gutgeschrieben.

Die der Rentenberechnung zugrunde liegenden Entgeltpunkte werden ermittelt, in dem sämtliche Entgeltpunkte des gesamten Erwerbslebens addiert werden.

Zugangsfaktor

Mit dem Zugangsfaktor werden die Rentenabschläge, aber auch die Rentenzuschläge in der Rentenberechnung umgesetzt. Geht ein Versicherter mit Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. mit Erreichen der Altersgrenze, mit der eine Altersrente – z. B. die Altersrente für besonders langjährig Versicherte – in Anspruch genommen werden kann, beträgt der Zugangsfaktor 1,0.

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, wird pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent berechnet. Dies erfolgt, indem der Zugangsfaktor pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,003 reduziert wird. Wird also eine Altersrente zwei Jahre bzw. 24 Monate vor der regulären Altersgrenze beansprucht, reduziert sich der Zugangsfaktor um 0,072 auf 0,928.

Wird die Altersrente mit Erreichen der Regelaltersgrenze noch nicht beansprucht, erhält ein Versicherter pro Monate der späteren Inanspruchnahme einen Zuschlag von 0,5 Prozent. Das bedeutet, dass der Zugangsfaktor je Monat der späteren Inanspruchnahme um 0,005 erhöht wird. Bei einer späteren Renteninanspruchnahme von z. B. einem Jahr bzw. zwölf Monate beträgt damit der Zugangsfaktor 1,060

Rentenartfaktor

Mit dem Rentenartfaktor wird das Sicherungsziel der jeweiligen Rente abgebildet. Bei einer Altersrente, welche in als Vollrente beantragt wird, beträgt der Rentenartfaktor 1,0. Der gleiche Rentenartfaktor gilt auch für die volle Erwerbsminderungsrente.

Hier erhalten Sie einen Überblick über die Rentenartfaktoren:

  • Rente wegen Alters: 1,0
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung: 1,0
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung: 0,5
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit: 0,5
  • Erziehungsrente: 1,0
  • Vollwaisenrente: 0,2
  • Halbwaisenrente: 0,1
  • Große Witwenrente: 0,55 bzw. 0,6 *
  • Kleine Witwenrente: 0,25
  • Kleine und große Witwenrente im Sterbevierteljahr: 1,0

* Der Rentenartfaktor für die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 0,55. Für ein Ehepaar, das vor dem 01.01.2002 geheiratet hat und bei dem mindestens ein Partner vor dem 02.01.1962 geboren wurde, beträgt der Rentenartfaktor bei der großen Witwenrente noch 0,6.

Aktueller Rentenwert

Der aktuelle Rentenwert bildet den Wert eines Entgeltpunktes ab. Dieser wird jeweils zum 01.07. eines Jahres an die Einkommensentwicklung angepasst, also dynamisiert.

Bis Juni 2023 gab für die alten und die neuen Bundesländer noch unterschiedliche aktuelle Rentenwerte. Seit Juli 2024 gibt es – durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz – für ganz Deutschland nur noch einen einheitlichen aktuellen Rentenwert geben. Der aktuelle Rentenwert beträgt bis Juni 2024 37,60 Euro und ab Juli 2024 39,32 Euro.

Beispielberechnung

Ein Versicherter hat 45 Jahre lang gearbeitet, wobei sein rentenversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt immer genau dem Durchschnittsverdienst entsprach. Es wurden daher genau 45 Entgeltpunkte „erwirtschaftet“.

Von dem Versicherten wird die Regelaltersrente zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze beantragt. Der Zugangsfaktor und auch der Rentenartfaktor betragen damit jeweils 1,0.

Berechnung (für die Zeit ab Juli 2024):

45 Entgeltpunkte x 1,0 (Zugangsfaktor) x 1,0 (Rentenartfaktor) x 39,32 Euro = 1.769,40 Euro

Fehler stecken im Detail – Überprüfung sollte erfolgen

Auch wenn die Rentenformel – wie oben beschrieben – relativ einfach dargestellt werden kann, sind für die Berechnung der Rente eine Vielzahl an Berechnungsschritten erforderlich. Hier können sich schnell Fehler einschleichen, die zu einer zu geringen Rente führen können.

Da die Renten meist über einen sehr langen Zeitraum, die Altersrenten dann sogar bis ans Lebensende geleistet werden, sollten die Rentenbescheide und die Rentenberechnungen nochmals überprüft werden. Damit besteht die Gewissheit, dass die Rente auch korrekt berechnet wurde und es zu keinen finanziellen Nachteilen kommt. Und sollte sich einmal ein Fehler eingeschlichen haben, kann die Korrektur beim Rentenversicherungsträger veranlasst werden.

Für die kompetente und fachkundige Überprüfung von Rentenbescheiden der Gesetzlichen Rentenversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Hier können Sie Kontakt mit einem Rentenberater aufnehmen.

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