Vollständige Gleich­stellung der Kinder­erziehungs­zeiten ab 01.01.2027

Zum 01.01.2027 wird die dritte Mütterente eingeführt, die zu einer vollständigen Gleichstellung der rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten führen wird. Mit dieser rechtlichen Änderung und Leistungsverbesserung wird für jedes Kind – sofern hierfür die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind – eine Kindererziehungszeit von drei Jahren berücksichtigt. Die Unterscheidung, ob das Kind vor oder ab dem 01.01.1992 geboren wurde, ist damit nicht mehr erforderlich.

Nach dem bisherigen Recht und nach Einführung der Mütterrente I und Mütterrente II erhielten die Versicherten – im Regelfall die Mütter – eine Kindererziehungszeit von 2,5 Jahren, wenn das Kind vor dem 01.01.1992 geboren wurde. Für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, wurde hingegen eine Kindererziehungszeit von drei Jahren berücksichtigt. Diese Ungleichbehandlung wurde nun für die Zeit ab dem 01.01.2027 vollständig beseitigt. Bis die Mütterrente III jedoch tatsächlich ausgezahlt werden kann, wird es noch bis ins Jahr 2028 dauern, da die Rentenkassen die gesetzliche Änderung erst technisch umsetzen muss.

Die Leistungsverbesserung im Rahmen der Mütterrente III wurde mit dem „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ umgesetzt, welches der Bundesrat am 05.12.2025 verabschiedet und der Bundesrat am 19.12.2025 beschlossen hat. Am 23.12.2025 erfolgte die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 362).

Weiterlesen: Mütterrente III wird 2027 eingeführt

Steuerliche Erleichterungen ab Regelalters­grenze

Die im Vorfeld viel diskutierte Aktivrente wurde zum 01.01.2026 eingeführt. Die Aktivrente ist keine eigenständige Rente, wie beispielsweise eine Altersrente. Die Aktivrente bedeutet eine steuerliche Erleichterung für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben. Für diese Beschäftigten wird ein monatliches Einkommen von 2.000 Euro bzw. ein jährliches Einkommen von 24.000 Euro steuerfrei gestellt.

Durch die steuerlichen Erleichterungen sollen ältere Arbeitnehmer länger im Arbeitsmarkt gehalten werden. Der Gesetzgeber verspricht sich von der Regelung mit dem steuerlichen Anreiz, dass insbesondere das Fachwissen und die Erfahrung älterer Arbeitnehmer den Unternehmen erhalten bleiben.

Weiterlesen: Aktivrente ab Januar 2026

Zum 01.07.2025 steigen die Renten um 3,74 Prozent

Zum 1. Juli 2025 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 3,74 Prozent. Der sogenannte aktuelle Rentenwert – also der Betrag eines Entgeltpunktes – erhöht sich von bislang 39,32 Euro (bis 30.06.2025) auf 40,79 Euro zum 1. Juli 2025. Die Erhöhung orientiert sich an der Lohnentwicklung (3,69 Prozent im Vorjahr) und am Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehenden. Ziel des Gesetzgebers ist es, das Rentenniveau von rund 48 Prozent zu halten.

Die Umsetzung erfolgt automatisch (von Amts wegen) durch die zuständigen Rentenversicherungsträger – ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.

Eine wichtige Einschränkung

Obwohl die Erhöhung formell zum Juli 2025 gilt, wird sie im Überweisungsbetrag nicht unmittelbar sichtbar sein: Der Pflegeversicherungsbeitrag wurde bereits zum 1. Januar 2025 angehoben, die damit verbundenen Anpassungen werden jedoch im Juli 2025 nachträglich von den Renten abgezogen. Dadurch fällt die Auszahlung im Juli geringer aus, und erst ab August erscheint das volle Plus im Konto.

Weiterlesen: Rentenerhöhung ab Juli 2025

Das gilt für Rentner im Jahr 2025 bei den Pflege­versicherungs­beiträgen

Ab dem 01. Januar 2025 wurde der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung von bisher 3,4 Prozent auf 3,6 Prozent erhöht. Für Rentner gilt dabei eine Besonderheit: Da die technischen Anpassungen bei der Deutschen Rentenversicherung Zeit brauchen, wurde die höhere Beitragslast für die ersten sechs Monate des Jahres erst zum Juli 2025 umgesetzt, sodass Rentenbezieher in diesem Monat einmalig 4,8 Prozent ihres Rentenbetrags als Beitrag zahlen müssen. Ab August 2025 beträgt der reguläre Satz dann 3,6 Prozent, der direkt von der Rente einbehalten wird.

Für Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR)versichert sind, bedeutet das, dass der vollständige Pflegeversicherungsbeitrag ohne Zuschuss durch die Rentenversicherungsträger von der Rente abgezogen wird. Zudem müssen kinderlose Rentnerinnen und Rentner einen zusätzlichen Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozent leisten, was den Beitrag auf bis zu 4,2 Prozent erhöhen kann. Die Regelung mit dem erhöhten Beitrag im Juli 2025 gilt nur für diejenigen, die schon vor dem 1. Juli 2025 im Rentenbezug standen.

Weiterlesen: Rentenbezieher und Beitrag Pflegeversicherung 2025

Erwerbsgeminderte Rentner wird Eingliederungs­versuch ermöglicht

Zum 1. Januar 2024 wurde mit Einführung von § 43 Abs. 7 SGB VI eine neue gesetzliche Regelung geschaffen: Personen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, bekommen erstmals die Möglichkeit, eine Arbeitserprobung / einen Eingliederungsversuch in den Arbeitsmarkt durchzuführen, ohne automatisch ihren Rentenanspruch zu verlieren. Dies gilt sowohl für Bezieher einer vollen als auch einer teilweisen Erwerbsminderungsrente – inklusive derjenigen, die aufgrund der Arbeitsmarktlage eine sogenannte Arbeitsmarktrente erhalten.

Der Eingliederungsversuch kann in der Regel bis zu sechs Monate dauern; in Einzelfällen ist aber auch eine längere Dauer denkbar (beispielsweise bei schwankendem Gesundheitszustand oder Arbeitsplatzwechsel).

Während dieser Zeit ist der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente nicht gefährdet, selbst wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit das ursprünglich festgestellte Leistungsvermögen überschreitet.

Allerdings müssen die üblichen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden: Wird diese Grenze überschritten, kann es zu einer Kürzung oder sogar Einstellung der Rente kommen – die neue Regelung schützt also nicht vor allen finanziellen Konsequenzen einer Aufnahme von Erwerbstätigkeit.

Weiterlesen: Arbeitserprobung für Erwerbsminderungsrentner

Hinzuverdienstgrenzen ändern sich für EM-Rentner im Jahr 2024

Immer zu Jahresbeginn werden die Hinzuverdienstgrenzen für die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) angepasst. Auch zum Jahresbeginn 2024 kommt es zu einer Erhöhung der Entgeltgrenzen, welche Rentner beachten müssen, die eine teilweise oder eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten.

Kommt es zu einer Überschreitung der geltenden Hinzuverdienstgrenze, wird die Rentenzahlung gekürzt. Folgend können die Regelungen und die Besonderheiten für die Hinzuverdienstgrenzen bei EM-Renten für das Jahr 2024 nachgelesen werden.

Bei den Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenzen mehr.

Weiterlesen: Geänderte Hinzuverdienstgrenze für Rentner im Jahr 2024

Die Digitale Rentenübersicht kann nun abgerufen werden

Mit der Digitalen Rentenübersicht gibt es seit dem 30. Juni 2023 ein neues online verfügbares Portal, über das Bürgerinnen und Bürger alle ihre Altersvorsorge-Anwartschaften zentral und einheitlich abrufen können. Dazu zählen die bisher erreichten Ansprüche aus der Gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge, die früher oft getrennt bei verschiedenen Anbietern angefragt werden mussten. Das Portal ist kostenfrei nutzbar und kann mit jedem Internetbrowser aufgerufen werden.

Für die Nutzung ist eine Registrierung erforderlich, bei der der elektronische Personalausweis (oder eine eID-Karte) und die Steuer-Identifikationsnummer eingesetzt werden. Nach erfolgreicher Anmeldung lässt sich auswählen, welche Vorsorge-Produkte in die Übersicht aufgenommen werden sollen; innerhalb von maximal fünf Tagen wird die Übersicht erstellt und kann für Beratungen oder die eigene Planung exportiert werden. Aktuell sind unter anderem gesetzliche Renten und bestimmte betriebliche Vorsorgeprodukte eingebunden, weitere Anbieter sollen folgen.

Weiterlesen: Digitale Rentenübersicht online

Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten komplett aufgehoben

Ab dem 1. Januar 2023 wurden die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrenten komplett aufgehoben. Das bedeutet, dass Personen, die eine Altersrente beziehen – auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze – so viel hinzuverdienen können, wie sie möchten, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Diese Änderung gilt sowohl für Altersfrührentner als auch für Rentner, die bereits die Regelaltersgrenze erreicht haben.

Früher mussten Rentenbezieher, die vorzeitig in Rente gingen, eine Hinzuverdienstgrenze beachten; lag der Hinzuverdienst darüber, wurde die Rente reduziert. Zudem gab es einen sogenannten Hinzuverdienstdeckel, der verhinderte, dass das Gesamteinkommen aus Rente und Erwerbseinkommen höher war als das höchste Einkommen der letzten 15 Arbeitsjahre vor Rentenbeginn. Diese Regelungen sind seit 2023 nicht mehr relevant.

Die gesetzliche Änderung erfolgte im Rahmen des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV‑Änderungsgesetz). Sie wurde damit begründet, dass in den Jahren 2020 bis 2022 bereits erhöhte Hinzuverdienstgrenzen gute Erfahrungen gebracht haben und der Wegfall der Grenzen helfen soll, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken, indem Rentner leichter erwerbstätig bleiben können.

Weiterlesen: Hinzuverdienstgrenzen Altersrenten 2023 komplett entfallen

Hinzuverdienstgrenzen entfallen bzw. deutlich angehoben

Zum 01.01.2023 sind wesentliche Neuregelungen bei Hinzuverdienstgrenzen in der Gesetzlichen Rentenversicherung in Kraft getreten sind. Besonders wichtig ist, dass für Altersrentner – auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze – keine Hinzuverdienstgrenzen mehr gelten. Das bedeutet, dass Rentenbezieher ab 2023 unbegrenzt neben ihrer Rentenzahlung arbeiten und Einkommen erzielen können, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Diese Änderung hat die bislang geltenden Obergrenzen, wie sie früher bestanden, ersetzt und sorgt für mehr Flexibilität bei der Weiterarbeit im Rentenalter.

Vor 2023 mussten Altersrentner eine jährliche Hinzuverdienstgrenze beachten (z. B. 6.300 Euro), bei Überschreitung wurde die Rente gekürzt. Während der Corona-Pandemie war diese Grenze bereits vorübergehend deutlich angehoben worden. Mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch“ wurden diese früheren Hinzuverdienstvorgaben und auch der sogenannte Hinzuverdienstdeckel komplett abgeschafft, sodass zusätzliche Einkünfte nicht mehr zu Rentenkürzungen führen.

Für Erwerbsminderungsrenten gelten weiterhin Hinzuverdienstgrenzen, allerdings wurden diese ebenfalls deutlich angehoben. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung richtet sich die Grenzgröße ab 2023 dynamisch nach der Bezugsgröße der Sozialversicherung und liegt für 2023 bei 17.823,75 Euro jährlich, bei teilweiser Erwerbsminderung deutlich höher (z. B. Mindestgrenze bei 35.647,50 Euro). Einkommen, das über diese Werte hinausgeht, wird nach den bisherigen Regeln teilweise auf die Rente angerechnet.

Weiterlesen: Die Renten und die Hinzuverdienstgrenzen, Änderungen ab 2023

Verbesserungen kommen Bestands­rentnern zum 01.07.2024 zugute

Erwerbsminderungsrentner erhalten zum 01.07.2024 eine deutliche Erhöhung der Rente, die vor allem Bestandsrentnern zugutekommt – also Menschen, deren Erwerbsminderungsrente bereits vor diesem Datum begonnen hat. Hintergrund ist das „Rentenpassungs‑ und Erwerbs­minderungsrenten‑­Bestands­verbesserungsg­esetz“, mit dem eine finanzielle Aufstockung eingeführt wurde, um Ungleichheiten zwischen Bestands‑ und Neurentnern auszugleichen.

Je nach Beginn der Erwerbsminderungsrente erhalten Betroffene einen Zuschlag von entweder 7,5 Prozent oder 4,5 Prozent auf ihre bisherige Rente ab dem 01.07.2024. Voraussetzung ist, dass die Rente zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2018 begonnen hat und der Anspruch auch am 30.06.2024 noch bestand.

Diese Aufstockung wirkt sich nicht nur auf laufende Erwerbsminderungs­renten aus, sondern gilt auch für Altersrenten, die unmittelbar an eine solche Erwerbsminderungs­rente anschließen, soweit die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.

Der Zuschlag wird in einem zweistufigen Verfahren ausgezahlt: Zunächst getrennt von der Rentenzahlung zwischen Juli 2024 und November 2025, später ab Dezember 2025 als fester Bestandteil der laufenden Rente.

Weiterlesen: Deutliche Erhöhung Erwerbsminderungsrenten im Jahr 2024

Urteil des Bundessozialgerichts steht aus, Az. B 13 R 24/20 R

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten gab es in der Vergangenheit für Neurentner Verbesserungen bei den Zurechnungszeiten, also der fiktiven Weiterarbeit bis zu einem bestimmten Alter, was zu höheren Rentenzahlungen führt. Diese Verbesserungen (z. B. Verlängerung der Zurechnungszeit bis zu 65 Jahren und mehr für ab 2019 beginnende Renten) kommen jedoch für viele Bestandsrentner nicht zum Tragen, da deren Renten vor diesen Änderungen begonnen haben. Deswegen klagte ein Betroffener gegen diese Ungleichbehandlung, und das Bundessozialgericht nahm die Nichtzulassungsbeschwerde an, sodass nun ein Revisionsverfahren läuft. Sollte das Gericht zugunsten der Erwerbsminderungsrentner entscheiden, könnte das zu höheren Renten für diese Gruppe führen – bislang ist aber noch keine Entscheidung gefallen.

Nachtrag: Das Bundessozialgericht hat am 10.11.2022 entschieden hat, dass Bestandsrentner keinen Anspruch auf höhere Erwerbsminderungsrenten nach den neueren Rechengrundsätzen haben, weil keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vorliegt. Allerdings hat der Gesetzgeber bereits mit dem Erwerbsminderungsrenten‑Bestandsverbesserungsgesetz eine gesetzliche Regelung beschlossen, nach der ab dem 01.07.2024 Zuschläge für Erwerbsminderungsrentner eingeführt werden. Je nach Zeitpunkt des Rentenbeginns beträgt dieser Zuschlag etwa 7,5 Prozent bzw. 4,5 Prozent der Rente und soll betroffene Rentner finanziell entlasten.

Weiterlesen: Höhere Renten für Erwerbsminderungs­rentner in Aussicht

Rentenbescheide müssen begründet sein

Die neugestalteten Rentenbescheide der Rentenversicherung, die seit 2015 eingeführt und 2018 abgeschlossen wurden, sorgen bei vielen Versicherten für Verwirrung, da sie die Berechnung der Rente oft nicht nachvollziehbar darstellen. Wichtige Anlagen wie die Berechnung der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten, beitragsfreien bzw. beitragsgeminderten Zeiten oder der Versorgungsausgleich fehlen in vielen Bescheiden, sodass Versicherte nicht erkennen können, wie sich ihre Rentenhöhe errechnet.

Sozialgerichte – u. a. das Sozialgericht Aachen und das Landessozialgericht Nordrhein‑Westfalen – haben diese Praxis als Begründungsmangel kritisiert, weil die Bescheide den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung (§ 35 Abs. 1 SGB X) nicht genügen. Ein Bescheid, der nur die Gesamtsumme der Entgeltpunkte ausweist, ohne den Rechenweg offen zu legen, ist für den Laien kaum nachvollziehbar und damit nicht ausreichend begründet.

Zudem kann die Komplexität der Rentenberechnung zu Fehlern und finanziellen Nachteilen führen, wenn Bescheide nicht korrekt erläutert werden. Deshalb wird dringend empfohlen, jeden Rentenbescheid von unabhängigen Experten, z. B. registrierten Rentenberatern, prüfen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Rente in der gesetzlich korrekten Höhe gezahlt wird. Bisherige Forderungen nach einer Überarbeitung der Bescheide zugunsten besserer Nachvollziehbarkeit wurden noch nicht umfassend umgesetzt.

Weiterlesen: Begründungsmangel bei Rentenbescheiden

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