Zum 01.07.2025 steigen die Renten um 3,74 Prozent

Zum 1. Juli 2025 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 3,74 Prozent. Der sogenannte aktuelle Rentenwert – also der Betrag eines Entgeltpunktes – erhöht sich von bislang 39,32 Euro (bis 30.06.2025) auf 40,79 Euro zum 1. Juli 2025. Die Erhöhung orientiert sich an der Lohnentwicklung (3,69 Prozent im Vorjahr) und am Verhältnis von Beitragszahlern zu Rentenbeziehenden. Ziel des Gesetzgebers ist es, das Rentenniveau von rund 48 Prozent zu halten.

Die Umsetzung erfolgt automatisch (von Amts wegen) durch die zuständigen Rentenversicherungsträger – ein gesonderter Antrag ist nicht nötig.

Eine wichtige Einschränkung

Obwohl die Erhöhung formell zum Juli 2025 gilt, wird sie im Überweisungsbetrag nicht unmittelbar sichtbar sein: Der Pflegeversicherungsbeitrag wurde bereits zum 1. Januar 2025 angehoben, die damit verbundenen Anpassungen werden jedoch im Juli 2025 nachträglich von den Renten abgezogen. Dadurch fällt die Auszahlung im Juli geringer aus, und erst ab August erscheint das volle Plus im Konto.

Zum 01.07.2025 steigen die Renten um 3,74 Prozent

Auch im Kalenderjahr 2025 dürfen sich die etwa 21 Millionen Rentenbezieher über eine deutliche Rentenerhöhung freuen. Wie das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 06.03.2025 mitteilte, werden die Renten zum 01.07.2025 um 3,74 Prozent erhöht und damit der Einkommensentwicklung angepasst.

Die Erhöhung der gesetzlichen Renten um 3,74 Prozent geht mit der Erhöhung des aktuellen Rentenwertes – dem Wert eines Entgeltpunktes – einher. Der aktuelle Rentenwert beträgt bis zum 30.06.2025 noch 39,32 Euro und wird ab 01.07.2025 auf 40,79 Euro erhöht.

Hintergrund der Rentenanpassung

Die jährliche

Weiterlesen: Rentenerhöhung ab Juli 2025

Das gilt für Rentner im Jahr 2025 bei den Pflegeversicherungsbeiträgen

Zum 01.01.2025 erhöht sich der Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung. Für Rentner gilt im Kalenderjahr 2025 in Bezug auf die Umsetzung der Erhöhung des Beitragssatzes eine ganz spezielle und einmalige Regelung.

Allgemeines zu Pflegeversicherungsbeiträgen von Rentnern

Ab dem Jahr 2025 wird der Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf dann 3,6 Prozent angehoben. Bei Rentnern gilt die Besonderheit, dass sich die Rentenversicherungsträger an den Beiträgen – anders als dies bei den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Fall ist – nicht beteiligen. Das heißt, dass der volle Beitragssatz zur Pflegeversicherung von den Rentenbeziehern alleine aufzubringen ist. Für Versicherte, die in der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) versichert sind, wird der Pflegebeitrag direkt von der Rentenzahlung einbehalten.

Neben dem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent muss von kinderlosen Versicherten noch der sogenannte Kinderlosenzuschlag geleistet werden. Der Kinderlosenzuschlag beträgt (seit Juli 2023) 0,6 Prozent. Auch an diesem besonderen Beitrag, der zur Sozialen Pflegeversicherung zu entrichten ist, beteiligen sich die Rentenversicherungsträger nicht. Insgesamt ist damit ab dem Jahr 2025 von kinderlosen Versicherten ein Beitrag zur Pflegeversicherung von 4,2 Prozent aufzubringen.

Das gilt für Rentner im Jahr 2025 bei den Pflegeversicherungsbeiträgen

Zum 01.01.2025 erhöht sich der Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung. Für Rentner gilt im Kalenderjahr 2025 in Bezug auf die Umsetzung der Erhöhung des Beitragssatzes eine ganz spezielle und einmalige Regelung.

Allgemeines zu Pflegeversicherungsbeiträgen von Rentnern

Ab dem Jahr 2025 wird der Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf dann 3,6 Prozent

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Erwerbsgeminderte Rentner wird Eingliederungsversuch ermöglicht

Zum 1. Januar 2024 wurde mit Einführung von § 43 Abs. 7 SGB VI eine neue gesetzliche Regelung geschaffen: Personen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, bekommen erstmals die Möglichkeit, eine Arbeitserprobung / einen Eingliederungsversuch in den Arbeitsmarkt durchzuführen, ohne automatisch ihren Rentenanspruch zu verlieren. Dies gilt sowohl für Bezieher einer vollen als auch einer teilweisen Erwerbsminderungsrente – inklusive derjenigen, die aufgrund der Arbeitsmarktlage eine sogenannte Arbeitsmarktrente erhalten.

Der Eingliederungsversuch kann in der Regel bis zu sechs Monate dauern; in Einzelfällen ist aber auch eine längere Dauer denkbar (beispielsweise bei schwankendem Gesundheitszustand oder Arbeitsplatzwechsel).

Während dieser Zeit ist der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente nicht gefährdet, selbst wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit das ursprünglich festgestellte Leistungsvermögen überschreitet.

Allerdings müssen die üblichen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden: Wird diese Grenze überschritten, kann es zu einer Kürzung oder sogar Einstellung der Rente kommen – die neue Regelung schützt also nicht vor allen finanziellen Konsequenzen einer Aufnahme von Erwerbstätigkeit.

Erwerbsgeminderte Rentner wird Eingliederungsversuch ermöglicht

Seit Anfang 2024 haben Versicherte, die von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente beziehen, die Möglichkeit einen Eingliederungsversuch zu probieren, ohne dass der Anspruch auf die Rente gefährdet wird. Möglich wird dieser Eingliederungsversuch durch eine neue gesetzliche Vorschrift, welche zum 01.01.2024 in Kraft getreten ist; hierbei handelt es sich um § 43 Abs. 7 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).

Die Arbeitserprobung können alle Erwerbsminderungsrentner durchführen. Das heißt, von der Möglichkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt können Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente und Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente Gebrauch machen. Auch Rentenbezieher,

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Hinzuverdienstgrenzen ändern sich für EM-Rentner im Jahr 2024

Zu Jahresbeginn 2023 hat der Gesetzgeber Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen von Rentenbeziehern vorgenommen. Die bedeutendsten Änderungen waren, dass die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner komplett aufgehoben wurden und die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher eine Erwerbsminderungsrente dynamisch gestaltet wurden.

Eine der häufigsten Fragen von Rentenbeziehern ist, wieviel man zur Rente hinzuverdienen darf, ohne dass man mit einer Rentenkürzung oder sogar mit einem kompletten Entfall der Rente rechnen muss.

Hinzuverdienstgrenzen ändern sich für EM-Rentner im Jahr 2024

Zu Jahresbeginn 2023 hat der Gesetzgeber Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen von Rentenbeziehern vorgenommen. Die bedeutendsten Änderungen waren, dass die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner komplett aufgehoben wurden und die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher eine Erwerbsminderungsrente dynamisch gestaltet wurden.

Eine der häufigsten Fragen von Rentenbeziehern ist, wieviel man zur Rente hinzuverdienen darf, ohne dass man mit einer Rentenkürzung oder sogar mit einem kompletten Entfall der Rente rechnen muss.

Bei Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr

Bezieher einer Altersrente mussten in der Vergangenheit eine Hinzuverdienstgrenze beachten, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht war. Diese lag bei 6.300 Euro je Kalenderjahr und wurde aufgrund der Corona-Pandemie für die Jahre 2020 bis 2022 deutlich angehoben.

Ab dem Jahr 2023 wurde die Hinzuverdienstgrenze gänzlich abgeschafft. Das heißt, dass ein Hinzuverdienst – egal, in welcher Höhe – auch im Kalenderjahr 2024 zu keiner Rentenkürzung einer Altersrente mehr führen kann.

Hinzuverdienstgrenze volle Erwerbsminderungsrente 2024

Die Hinzuverdienstgrenze, die Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente beachten müssen, wird zum 01.01.2024 erhöht. Die Erhöhung erfolgt deshalb, weil in der Berechnungsformel die Bezugsgröße ein maßgebender

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Die Digitale Rentenübersicht kann nun abgerufen werden

Bei den Übersichten über die Anwartschaften der Altersversorgung bestand in der Vergangenheit die Problematik, dass diese von den einzelnen Anbietern unterschiedlich aufbereitet und dargestellt wurden. Zudem müssen die Übersichten bei jedem Anbieter gesondert angefordert werden bzw. werden in einem bestimmten Rhythmus zur Verfügung gestellt.

Mit der Digitalen Rentenübersicht, welche mit dem „Gesetz Digitale Rentenübersicht“ seitens des Gesetzgebers ins Leben gerufen wurde, haben Bürgerinnen und Bürger einen neuen Service. Die persönlichen Rentenansprüche bzw. die bislang erreichten Anwartschaften aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und sowohl der betrieblichen als auch privaten Alterssicherung werden nun in einer Digitalen Rentenübersicht einheitlich dargestellt.

Die Digitale Rentenübersicht wird über das Portal der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht seit dem 30.06.2023 zur Verfügung gestellt und ist unter https://www.rentenuebersicht.de/ mit jedem gängigen Internetbrowser aufrufbar.

Die Digitale Rentenübersicht kann nun abgerufen werden

Bei den Übersichten über die Anwartschaften der Altersversorgung bestand in der Vergangenheit die Problematik, dass diese von den einzelnen Anbietern unterschiedlich aufbereitet und dargestellt wurden. Zudem müssen die Übersichten bei jedem Anbieter gesondert angefordert werden bzw. werden in einem bestimmten Rhythmus zur Verfügung gestellt.

Mit der Digitalen Rentenübersicht, welche mit dem „Gesetz Digitale Rentenübersicht“ seitens des Gesetzgebers ins Leben gerufen wurde, haben Bürgerinnen und Bürger einen neuen Service. Die persönlichen Rentenansprüche bzw. die bislang erreichten Anwartschaften aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und sowohl der betrieblichen als auch privaten Alterssicherung werden nun in einer Digitalen Rentenübersicht einheitlich dargestellt.

Die Digitale Rentenübersicht wird über das Portal der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht

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Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten komplett aufgehoben

Ab Jahresbeginn 2023 kam es bei den Altersfrührenten zu einer wesentlichen Änderung. Die bislang von Altersfrührentnern zu beachtenden Hinzuverdienstgrenzen wurden komplett aufgehoben. Das heißt, dass es ab dem Kalenderjahr 2023 aufgrund eines Hinzuverdienstes (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen) zu keinerlei Rentenkürzungen mehr kommen kann.

Bisheriges Recht

Bis zum Kalenderjahr 2022 mussten Bezieher einer Altersfrührente eine Hinzuverdienstgrenze beachten, welche bei grundsätzlich 6.300,00 Euro pro Kalenderjahr lag. Um eine Altersfrührente – eine sogenannte vorgezogene Altersrente – handelt es sich, wenn vom Rentenbezieher die individuell geltende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde. Die Regelaltersgrenze wird derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Die maßgebende Regelaltersgrenze je Geburtsjahrgang kann unter Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Bereits in den Kalenderjahren 2020 bis 2022 wurde die Hinzuverdienstgrenze bei den Altersfrührenten aufgrund der Corona-Pandemie extrem angehoben. So galt im Kalenderjahr 2020 eine Hinzuverdienstgrenze von 44.590,00 Euro. In den Kalenderjahren 2021 und 2022 galt eine Hinzuverdienstgrenze von 46.060,00 Euro.

Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten komplett aufgehoben

Ab Jahresbeginn 2023 kam es bei den Altersfrührenten zu einer wesentlichen Änderung. Die bislang von Altersfrührentnern zu beachtenden Hinzuverdienstgrenzen wurden komplett aufgehoben. Das heißt, dass es ab dem Kalenderjahr 2023 aufgrund eines Hinzuverdienstes (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen) zu keinerlei Rentenkürzungen mehr kommen kann.

Bisheriges Recht

Bis zum Kalenderjahr 2022 mussten Bezieher einer Altersfrührente eine Hinzuverdienstgrenze beachten, welche bei grundsätzlich 6.300,00 Euro pro Kalenderjahr lag. Um eine Altersfrührente – eine sogenannte vorgezogene Altersrente – handelt es sich, wenn vom Rentenbezieher die individuell geltende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde. Die Regelaltersgrenze wird derzeit schrittweise

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Hinzuverdienstgrenzen entfallen bzw. deutlich angehoben

Zum 01.01.2023 wurden deutliche Verbesserungen bei den Hinzuverdienstgrenzen umgesetzt, welche von den Beziehern einer gesetzlichen Rente zu beachten sind. Die deutlichste Verbesserung ergab sich für Altersfrührentner, die ab dem Jahr 2023 keinerlei Hinzuverdienstgrenzen mehr beachten müssen und deren Rente damit nicht mehr aufgrund eines Hinzuverdienstes gekürzt werden kann. Auch bei den Rentenbeziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung kam es zu deutlichen Verbesserungen.

Entfall der Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner

Seit dem 01.07.2017 galt eine bundesweit einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro kalenderjährlich. Aufgrund dieser Hinzuverdienstgrenze mussten Altersrentner in der Zeit, bevor die Regelaltersgrenze erreicht wurde, die Hinzuverdienstgrenze beachten. Überstieg das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen die Grenze von 6.300 Euro, kam es zu einer Rentenkürzung. Der Betrag, welcher die Einkommensgrenze von 6.300 Euro überstiegen hatte, wurde zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet. Es kam damit zu einer Rentenkürzung.

Hinzuverdienstgrenzen entfallen bzw. deutlich angehoben

Zum 01.01.2023 wurden deutliche Verbesserungen bei den Hinzuverdienstgrenzen umgesetzt, welche von den Beziehern einer gesetzlichen Rente zu beachten sind. Die deutlichste Verbesserung ergab sich für Altersfrührentner, die ab dem Jahr 2023 keinerlei Hinzuverdienstgrenzen mehr beachten müssen und deren Rente damit nicht mehr aufgrund eines Hinzuverdienstes gekürzt werden kann. Auch bei den Rentenbeziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung kam es zu deutlichen Verbesserungen.

Entfall der Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner

Seit dem 01.07.2017 galt eine bundesweit einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro kalenderjährlich. Aufgrund dieser Hinzuverdienstgrenze mussten Altersrentner in der Zeit, bevor die Regelaltersgrenze erreicht wurde, die Hinzuverdienstgrenze beachten. Überstieg das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen die Grenze von 6.300 Euro, kam es

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Verbesserungen kommen Bestandsrentnern zum 01.07.2024 zugute

Versicherte, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen bzw. bezogen, deren Beginn in der Zeit vom 01.01.2001 und 31.12.2018 lag, bekommen zum 01.07.2024 eine prozentuale Aufstockung. Die Verbesserung wurde im Rahmen des „Rentenpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes“ am 13.04.2022 vom Bundesrat beschlossen. Am 13.05.2022 der Bundestag den Gesetzentwurf beraten

Die Aufstockung wird – in Abhängigkeit vom Rentenbeginn – entweder pauschal 7,5 Prozent oder 4,5 Prozent betragen. Mit dieser Aufstockung wird den Bestandsrentnern finanziell entgegengekommen, die noch nicht von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren, wie sie nach neuerem Recht bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird.

Dass sich die Rentner noch bis 01.07.2024 gedulden müssen, ist vom Gesetzgeber deshalb beabsichtigt, damit sich die Rentenversicherungsträger auf die neuen gesetzlichen Regelungen vorbereiten und in der Praxis entsprechend umsetzen können.

Verbesserungen kommen Bestandsrentnern zum 01.07.2024 zugute

Versicherte, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen bzw. bezogen, deren Beginn in der Zeit vom 01.01.2001 und 31.12.2018 lag, bekommen zum 01.07.2024 eine prozentuale Aufstockung. Die Verbesserung wurde im Rahmen des „Rentenpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes“ am 13.04.2022 vom Bundesrat beschlossen. Am 13.05.2022 der Bundestag den Gesetzentwurf beraten

Die Aufstockung wird – in Abhängigkeit vom Rentenbeginn – entweder pauschal 7,5 Prozent oder 4,5 Prozent betragen. Mit dieser Aufstockung wird den Bestandsrentnern finanziell entgegengekommen, die noch nicht von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren, wie sie nach neuerem Recht bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird.

Dass sich die Rentner noch bis 01.07.2024 gedulden müssen, ist vom Gesetzgeber deshalb beabsichtigt, damit sich die Rentenversicherungsträger auf die neuen gesetzlichen Regelungen vorbereiten und in der Praxis entsprechend umsetzen können.

Der

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Urteil des Bundessozialgerichts steht aus, Az. B 13 R 24/20 R

Das Bundessozialgericht muss über den Sachverhalt ein Urteil sprechen, ob die Ungleichbehandlung bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten zu beanstanden ist. Die Revision wurde bereits eingelegt; das sozialgerichtliche Verfahren beim Bundessozialgericht wird unter dem Aktenzeichen B 13 R 24/20 R geführt.

Fragliche Ungleichbehandlung durch unterschiedliche Zurechnungszeiten

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten werden sogenannten Zurechnungszeiten berücksichtigt. Mit diesen Zurechnungszeiten wird bei der Berechnung der Renten faktisch unterstellt, dass der Erwerbsgeminderte ab Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem bestimmten Lebensalter gearbeitet und damit auch Entgeltpunkte aufgebaut hätte. Insbesondere jüngere Versicherte, die erwerbsgemindert werden, profitieren von diesen Zurechnungszeiten, da ansonsten die Rentenzahlung relativ gering ausfallen würde.

Bei der Berücksichtigung der Zurechnungszeiten hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren mehrmals Änderungen vorgenommen, die zu einer Verbesserung bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten führen. So wurde die Zurechnungszeit ab Juli 2014 vom vormals vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendeten 62. Lebensjahr verlängert. Auch in den Folgejahren kam es zu weiteren Verbesserungen.

Urteil des Bundessozialgerichts steht aus, Az. B 13 R 24/20 R

Das Bundessozialgericht muss über den Sachverhalt ein Urteil sprechen, ob die Ungleichbehandlung bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten zu beanstanden ist. Die Revision wurde bereits eingelegt; das sozialgerichtliche Verfahren beim Bundessozialgericht wird unter dem Aktenzeichen B 13 R 24/20 R geführt.

Fragliche Ungleichbehandlung durch unterschiedliche Zurechnungszeiten

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten werden sogenannten Zurechnungszeiten berücksichtigt. Mit diesen Zurechnungszeiten wird bei der Berechnung der Renten faktisch unterstellt, dass der Erwerbsgeminderte ab Eintritt der Erwerbsminderung bis

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Rentenbescheide müssen begründet sein

Die Rentenkassen haben ihre Rentenbescheide ab dem Jahr 2015 überarbeitet und aus ihrer Sicht kundenfreundlicher gestaltet. Die Überarbeitung der Bescheide wurde bereits Anfang 2018 abgeschlossen. Allerdings sorgen die neuen Bescheide oftmals für Unmut bei den Versicherten, da nur noch schwer – wenn überhaupt – nachvollzogen werden kann, wie sich die Rente tatsächlich errechnet hat.

Das Sozialgericht Aachen hatte bereits am 10.02.2020 (Az. S 7 R 472/19) geurteilt, dass die neuen Bescheide nicht hinreichend begründet sind, wie dies nach den gesetzlichen Vorschriften eigentlich der Fall sein müsste. Nun hat mit dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen auch die zweite sozialgerichtliche Instanz die Rentenbescheide massiv bemängelt und in seinem Urteil vom 09.03.2001 (Az. L 18 R 306/20) von einem sogenannten „Begründungsmangel“ gesprochen.

Rentenbescheide müssen begründet sein

Die Rentenkassen haben ihre Rentenbescheide ab dem Jahr 2015 überarbeitet und aus ihrer Sicht kundenfreundlicher gestaltet. Die Überarbeitung der Bescheide wurde bereits Anfang 2018 abgeschlossen. Allerdings sorgen die neuen Bescheide oftmals für Unmut bei den Versicherten, da nur noch schwer – wenn überhaupt – nachvollzogen werden kann, wie sich die Rente tatsächlich errechnet hat.

Das Sozialgericht Aachen hatte bereits am 10.02.2020 (Az. S 7 R 472/19) geurteilt, dass die neuen Bescheide nicht hinreichend begründet sind, wie dies nach den gesetzlichen Vorschriften eigentlich der Fall sein müsste. Nun hat mit dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen auch die zweite sozialgerichtliche Instanz die Rentenbescheide massiv bemängelt und in seinem Urteil vom 09.03.2001 (Az. L 18 R 306/20) von einem sogenannten „Begründungsmangel“ gesprochen.

Begründung und Nachvollziehbarkeit müssen vorhanden sein

Nach

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