Hinzuverdienstgrenzen ändern sich für EM-Rentner im Jahr 2024

Zu Jahresbeginn 2023 hat der Gesetzgeber Änderungen bei den Hinzuverdienstgrenzen von Rentenbeziehern vorgenommen. Die bedeutendsten Änderungen waren, dass die Hinzuverdienstgrenzen für Altersrentner komplett aufgehoben wurden und die Hinzuverdienstgrenzen für Bezieher eine Erwerbsminderungsrente dynamisch gestaltet wurden.

Eine der häufigsten Fragen von Rentenbeziehern ist, wieviel man zur Rente hinzuverdienen darf, ohne dass man mit einer Rentenkürzung oder sogar mit einem kompletten Entfall der Rente rechnen muss.

Bei Altersrenten gibt es keine Hinzuverdienstgrenze mehr

Bezieher einer Altersrente mussten in der Vergangenheit eine Hinzuverdienstgrenze beachten, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht war. Diese lag bei 6.300 Euro je Kalenderjahr und wurde aufgrund der Corona-Pandemie für die Jahre 2020 bis 2022 deutlich angehoben.

Ab dem Jahr 2023 wurde die Hinzuverdienstgrenze gänzlich abgeschafft. Das heißt, dass ein Hinzuverdienst – egal, in welcher Höhe – auch im Kalenderjahr 2024 zu keiner Rentenkürzung einer Altersrente mehr führen kann.

Hinzuverdienstgrenze volle Erwerbsminderungsrente 2024

Die Hinzuverdienstgrenze, die Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente beachten müssen, wird zum 01.01.2024 erhöht. Die Erhöhung erfolgt deshalb, weil in der Berechnungsformel die Bezugsgröße ein maßgebender Faktor ist; die Bezugsgröße wird jährlich zu Jahresbeginn der Einkommensentwicklung angepasst.

Im Kalenderjahr 2024 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze für Rentenbezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente 18.558,75 Euro (im Kalenderjahr 2023: 17.823,75 Euro).

Kommt es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, wird die Rentenzahlung gekürzt. Vom Betrag, der die Hinzuverdienstgrenze von 18.558,75 Euro im Kalenderjahr 2024 überschreitet, werden 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Hinzuverdienstgrenzen teilweise Erwerbsminderungsrente 2024

Für Rentenbezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente müssen bei der Hinzuverdienstgrenze bzw. den Hinzuverdienstgrenzen zwei Besonderheiten beachtet werden:

  • Die Hinzuverdienstgrenze wird individuell errechnet.
  • Es gibt eine sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenze.

Da sowohl die individuell errechnete Hinzuverdienstgrenze als auch die Mindest-Hinzuverdienstgrenze auch unter Berücksichtigung der Bezugsgröße berechnet wird, handelt es sich bei beiden Grenzen ebenfalls um dynamische Hinzuverdienstgrenze, die sich jeweils zu Jahresbeginn erhöhen.

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Die Digitale Rentenübersicht kann nun abgerufen werden

Bei den Übersichten über die Anwartschaften der Altersversorgung bestand in der Vergangenheit die Problematik, dass diese von den einzelnen Anbietern unterschiedlich aufbereitet und dargestellt wurden. Zudem müssen die Übersichten bei jedem Anbieter gesondert angefordert werden bzw. werden in einem bestimmten Rhythmus zur Verfügung gestellt.

Mit der Digitalen Rentenübersicht, welche mit dem „Gesetz Digitale Rentenübersicht“ seitens des Gesetzgebers ins Leben gerufen wurde, haben Bürgerinnen und Bürger einen neuen Service. Die persönlichen Rentenansprüche bzw. die bislang erreichten Anwartschaften aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und sowohl der betrieblichen als auch privaten Alterssicherung werden nun in einer Digitalen Rentenübersicht einheitlich dargestellt.

Die Digitale Rentenübersicht wird über das Portal der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht seit dem 30.06.2023 zur Verfügung gestellt und ist unter https://www.rentenuebersicht.de/ mit jedem gängigen Internetbrowser aufrufbar.

Anmeldung erforderlich

Damit die Digitale Rentenübersicht aufgerufen werden kann, muss zunächst eine Registrierung erfolgen. Die Registrierung erfolgt mit dem elektronischen Personalausweis und der Steuer-ID (Steuer-Identifikationsnummer). Anstelle des elektronischen Personalausweises kann auch die eID-Karte für Bürgerinnen und Bürger der EU oder des EWR verwendet werden.

Die Nutzung des Portals ist für die Bürgerinnen und Bürger kostenfrei. Hinsichtlich der Datensicherheit werden mindestens die Anforderungen erfüllt, welche auch im Online-Banking gelten.

Nachdem die Anmeldung im Portal der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht erfolgreich erfolgt ist, kann ausgewählt werden, welche Altersvorsorge-Produkte in die Übersicht aufgenommen werden sollen. Es ist auch möglich, alle vorhandenen Altersvorsorge-Produkte mit einem Mouse-Klick auszuwählen.

Innerhalb von höchstens fünf Tagen wird dann die Digitale Rentenübersicht aufbereitet und online zur Verfügung gestellt. Die Übersicht kann auch exportiert werden, damit diese unter anderem als Grundlage für Beratungsgespräche verwendet werden kann.

Aktuell werden die Rentenanwartschaften bei der Gesetzlichen Rentenversicherung, bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) und bei der Union Investment ausgegeben. Weitere Anbieter der betrieblichen und privaten Altersversorgung...

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Starke Rentenerhöhung 2023, allerdings unter Inflationsrate

Das Bundesministerium für Arbeit hat (am 20.03.2023) die Prozentsätze für die Erhöhung der gesetzlichen Renten für das Jahr 2023 bekannt gegeben. Die Rentenerhöhung (Rentendynamisierung) wird jährlich zum 01. Juli durchgeführt.

Im Jahr 2023 werden die Renten der rund 21 Millionen Rentner zum 01.07.2023 um 4,39 Prozent im Westen (alte Bundesländer) und um 5,86 Prozent im Osten (neue Bundesländer) angehoben. Mit diesem Dynamisierungssätzen werden die Rentenbezüge erneut – nach einer starken Rentenerhöhung im Jahr 2022 – deutlich dynamisiert.

Die starke Rentenerhöhung im Jahr 2023 geht vor allem auf die Lohn- und Gehaltssteigerungen zurück, die üppig ausgefallen sind. Letztendlich zeigt sich trotz der aktuellen Herausforderungen der Arbeitsmarkt in einer guten Verfassung. Die hohen Tarifabschlüsse führen zu einer hohen Rentenerhöhung, da bei der Berechnung der Dynamisierungssätze der Grundsatz gilt, dass bei den Rentenanpassungen der Lohn- und Gehaltsentwicklung gefolgt wird.

Mit der diesjährigen Rentenerhöhung wird das Sicherungsniveau der Renten weiterhin stabil oberhalb von 48 Prozent liegen. Konkret liegt das Sicherungsniveau bei 48,15 Prozent.

Die Rentenerhöhung wird mit der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2023 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2023 - RWBestV 2023) festgesetzt. Dieser Verordnung hat der Bundesrat am 16.06.2023 zugestimmt.

Aufgrund der Tarifabschlüsse, welche im Jahr 2023 weiterhin erfolgen, wird auch für das kommende Jahr eine deutliche Rentenerhöhung erwartet.

Rentenerhöhung unterhalb Inflationsrate

Trotz der Erhöhung der Renten um 4,39 Prozent im Westen bzw. 5,86 Prozent im Osten liegt die Rentenerhöhung im Jahr 2023 unterhalb der Inflationsrate. Die Rentenerhöhung wird bei den Rentenbeziehern für eine Entspannung in Bezug auf die Teuerungsrate sorgen. Die Inflation wird jedoch nicht vollständig ausgeglichen. Nach den Hochrechnungen und Einschätzungen der Wirtschaftsforschungsinstitute wird für das Jahr 2023 eine Inflationsrate zwischen 5,4 und 6,2 Prozent erwartet.

Was die Rentenerhöhung im Vergleich zur Inflationsrate betrifft, sollte laut dem...

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Hinzuverdienstgrenzen bei Altersrenten komplett aufgehoben

Ab Jahresbeginn 2023 kam es bei den Altersfrührenten zu einer wesentlichen Änderung. Die bislang von Altersfrührentnern zu beachtenden Hinzuverdienstgrenzen wurden komplett aufgehoben. Das heißt, dass es ab dem Kalenderjahr 2023 aufgrund eines Hinzuverdienstes (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen) zu keinerlei Rentenkürzungen mehr kommen kann.

Bisheriges Recht

Bis zum Kalenderjahr 2022 mussten Bezieher einer Altersfrührente eine Hinzuverdienstgrenze beachten, welche bei grundsätzlich 6.300,00 Euro pro Kalenderjahr lag. Um eine Altersfrührente – eine sogenannte vorgezogene Altersrente – handelt es sich, wenn vom Rentenbezieher die individuell geltende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht wurde. Die Regelaltersgrenze wird derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Die maßgebende Regelaltersgrenze je Geburtsjahrgang kann unter Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Bereits in den Kalenderjahren 2020 bis 2022 wurde die Hinzuverdienstgrenze bei den Altersfrührenten aufgrund der Corona-Pandemie extrem angehoben. So galt im Kalenderjahr 2020 eine Hinzuverdienstgrenze von 44.590,00 Euro. In den Kalenderjahren 2021 und 2022 galt eine Hinzuverdienstgrenze von 46.060,00 Euro.

Kam es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, wurden vom überschreitenden Betrag 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet. Das heißt, es kam zu einer Kürzung der Altersrente.

Zusätzlich musste von den Altersfrührentnern noch der Hinzuverdienstdeckel beachtet werden. Mit dem Hinzuverdienstdeckel wurde erreicht, dass ein Altersfrührentner zusammen mit dem Hinzuverdienst kein Einkommen erzielen konnte, welches höher als das höchste Einkommen der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn war. Durch den Hinzuverdienstdeckel ergab sich gegebenenfalls eine weitere Rentenkürzung.

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze musste keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden. Ab diesem Zeitpunkt konnte ein Hinzuverdienst zu keiner Rentenkürzung mehr führen.

Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen

Mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (kurz: 8. SGB IV-Änderungsgesetz) hat der Gesetzgeber für die Zeit ab Januar 2023 die Hinzuverdienstgrenzen vollständig aufgehoben. Auch der Hinzuverdienstdeckel wurde für die Zeit ab Januar 2023 abgeschafft.

Ab dem Jahr 2023 kann es damit...

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Hinzuverdienstgrenzen entfallen bzw. deutlich angehoben

Zum 01.01.2023 wurden deutliche Verbesserungen bei den Hinzuverdienstgrenzen umgesetzt, welche von den Beziehern einer gesetzlichen Rente zu beachten sind. Die deutlichste Verbesserung ergab sich für Altersfrührentner, die ab dem Jahr 2023 keinerlei Hinzuverdienstgrenzen mehr beachten müssen und deren Rente damit nicht mehr aufgrund eines Hinzuverdienstes gekürzt werden kann. Auch bei den Rentenbeziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung kam es zu deutlichen Verbesserungen.

Entfall der Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner

Seit dem 01.07.2017 galt eine bundesweit einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro kalenderjährlich. Aufgrund dieser Hinzuverdienstgrenze mussten Altersrentner in der Zeit, bevor die Regelaltersgrenze erreicht wurde, die Hinzuverdienstgrenze beachten. Überstieg das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen die Grenze von 6.300 Euro, kam es zu einer Rentenkürzung. Der Betrag, welcher die Einkommensgrenze von 6.300 Euro überstiegen hatte, wurde zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet. Es kam damit zu einer Rentenkürzung.

Die Corona-Pandemie führte dazu, dass der Gesetzgeber bereits in den Jahren 2020 bis 2022 die Hinzuverdienstgrenze für die Altersfrührentner extrem angehoben hat. Damit sollte erreicht werden, dass Altersrentner – gerade im Hinblick auf den während der Pandemie hohen Personalbedarf in den systemrelevanten Bereichen – nicht aufgrund der Hinzuverdienstgrenzen und der drohenden Rentenkürzung von einer erneuten Arbeitsaufnahme bzw. Weiterbeschäftigung Abstand nehmen. Aufgrund dieser Corona-Sonderregelung galt im Kalenderjahr 2020 eine Hinzuverdienstgrenze von 44.590 Euro und in den Kalenderjahren 2021 und 2022 von 46.060 Euro.

Im Zuge einiger gesetzlicher Änderungen, welche mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (8. SGB IV-Änderungsgesetz) umgesetzt wurden, wurden auch die Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner komplett aufgehoben bzw. abgeschafft.

Ab Januar 2023 müssen von den Altersrentnern aufgrund der gesetzlichen Änderungen keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden. Dies gilt sowohl für Altersfrührentner (Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze) als auch für Altersrentner, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.

Durch die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen wurde auch der sogenannten Hinzuverdienstdeckel...

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Verbesserungen kommen Bestandsrentnern zum 01.07.2024 zugute

Versicherte, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen bzw. bezogen, deren Beginn in der Zeit vom 01.01.2001 und 31.12.2018 lag, bekommen zum 01.07.2024 eine prozentuale Aufstockung. Die Verbesserung wurde im Rahmen des „Rentenpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes“ am 13.04.2022 vom Bundesrat beschlossen. Am 13.05.2022 der Bundestag den Gesetzentwurf beraten

Die Aufstockung wird – in Abhängigkeit vom Rentenbeginn – entweder pauschal 7,5 Prozent oder 4,5 Prozent betragen. Mit dieser Aufstockung wird den Bestandsrentnern finanziell entgegengekommen, die noch nicht von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren, wie sie nach neuerem Recht bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird.

Dass sich die Rentner noch bis 01.07.2024 gedulden müssen, ist vom Gesetzgeber deshalb beabsichtigt, damit sich die Rentenversicherungsträger auf die neuen gesetzlichen Regelungen vorbereiten und in der Praxis entsprechend umsetzen können.

Der Grund für die Verbesserungen bei den EM-Renten

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird eine rentenrechtliche Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem bestimmten Lebensalter anerkannt und auch mit Entgeltpunkten bewertet. Hierbei handelt es sich um die Zurechnungszeit. Insbesondere jüngere Versicherte, die noch relativ wenig Versicherungsjahre haben, profitieren von dieser Zurechnungszeit.

Das Lebensalter, bis zu der die Zurechnungszeit anerkannt wird, wurde in der Vergangenheit mehrmals geändert und zugunsten der Erwerbsminderungsrentner verlängert. So wurde beispielsweise bei einem Rentenbeginn bis zum Jahr 2003 eine Zurechnungszeit berücksichtigt, die zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr lag. Ab dem Jahr 2004 endete die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 60. Lebensjahr, bei einem Rentenbeginn im Juli 2014 bereits beim 62. Lebensjahr.

Im Jahr 2022 (Rentenbeginn) wird eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und elf Monate berücksichtigt. Auch in den folgenden Jahren erfolgt eine stufenweise Verlängerung, welche dann ab dem Jahr 2031 beim vollendeten 67. Lebensjahr liegt.

Bei den jeweiligen Verlängerungen der Zurechnungszeit ist aus Versichertensicht von Nachteil, dass die verlängerte Zurechnungszeit immer nur für die Rentenneuzugänge gilt. Die Versicherten, die sich...

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Rentenerhöhung beträgt 5,35 Prozent im Westen und 6,12 im Osten

Nachdem die etwa 21 Millionen Rentner im vergangenen Jahr im Westen eine Nullrunde bzw. im Osten eine sehr geringfügige Rentenerhöhung von 0,73 Prozent in Kauf nehmen mussten, werden die Renten im Jahr 2022 kräftig angehoben. Zum 01.07.2022 werden die Renten im Westen (alte Bundesländer) um 5,35 Prozent und im Osten (neue Bundesländer) um 6,12 Prozent erhöht.

Durch die kräftige Rentenerhöhung zur Jahresmitte 2022, bei der es sich um die höchste Rentenanpassung der letzten vier Jahrzehnte handelt, steigt der aktuelle Rentenwert auf 36,02 Euro im Westen und 35,52 Euro im Osten. Der aktuelle Rentenwert bildet den Wert eines Entgeltpunktes ab.

Allgemeines zur Rentenerhöhung

Die gesetzlichen Renten werden immer zum 01.07. eines Jahres angepasst, womit auch die Entwicklung bei den Löhnen und Gehältern bei den Rentenhöhen berücksichtigt wird.

In welcher Höhe die Renten erhöht bzw. angepasst werden, wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Da es im Jahr 2022 noch zu einer gesetzlichen Änderung bei der Rentenanpassung kommt, wird die Rentenerhöhung zum 01.07.2022 per Gesetz geregelt. Das Bundeskabinett hat die o. g. Prozentsätze der Rentenerhöhung zum 01.07.2022 am 13.04.2022 beschlossen.

Bei der Rentenanpassung zum 01.07.2022 wird der sogenannte Nachholfaktor eingepreist. Der Nachholfaktor sorgt dafür, dass eine erforderliche, jedoch nicht umgesetzte Rentenminderung aus den vergangenen Jahren in den Folgejahren wieder eingespart wird. Dies ist im Jahr 2022 der Fall. Im Jahr 2021 hätte es rein rechnerisch zu einer negativen Rentenanpassung (also zu einer Rentenminderung) kommen müssen. Die Rentengarantieklausel sorgte dafür, dass die Renten nicht reduziert und in der bisherigen Höhe weitergewährt wurde. Diese unterbliebene Rentenminderung wirkt sich damit zum 01.07.2022 auf die berechnete Rentenerhöhung dämpfend aus. Der Nachholfaktor wurde von der damaligen Bundesregierung bis zum Jahr 2025 ausgesetzt und durch die aktuelle Bundesregierung vorzeitig wieder aktiviert.

Dass die Rentenerhöhung im Osten...

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Urteil des Bundessozialgerichts steht aus, Az. B 13 R 24/20 R

Das Bundessozialgericht muss über den Sachverhalt ein Urteil sprechen, ob die Ungleichbehandlung bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten zu beanstanden ist. Die Revision wurde bereits eingelegt; das sozialgerichtliche Verfahren beim Bundessozialgericht wird unter dem Aktenzeichen B 13 R 24/20 R geführt.

Fragliche Ungleichbehandlung durch unterschiedliche Zurechnungszeiten

Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten werden sogenannten Zurechnungszeiten berücksichtigt. Mit diesen Zurechnungszeiten wird bei der Berechnung der Renten faktisch unterstellt, dass der Erwerbsgeminderte ab Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem bestimmten Lebensalter gearbeitet und damit auch Entgeltpunkte aufgebaut hätte. Insbesondere jüngere Versicherte, die erwerbsgemindert werden, profitieren von diesen Zurechnungszeiten, da ansonsten die Rentenzahlung relativ gering ausfallen würde.

Bei der Berücksichtigung der Zurechnungszeiten hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren mehrmals Änderungen vorgenommen, die zu einer Verbesserung bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten führen. So wurde die Zurechnungszeit ab Juli 2014 vom vormals vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendeten 62. Lebensjahr verlängert. Auch in den Folgejahren kam es zu weiteren Verbesserungen.

Die letzte Verbesserung wurde mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz (s. hierzu auch: Höhere Renten durch Verlängerung der Zurechnungszeit ab 2019), das im Jahr 2018 erlassen wurde, umgesetzt. Dieses Gesetz sah vor, dass für alle Rentner, deren Erwerbsminderungsrente im Jahr 2019 beginnt, die Zurechnungszeit bereits bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monate berücksichtigt wird. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 wurde hingegen eine Zurechnungszeit „nur“ bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate berücksichtigt wurde. Dieser „Sprung“ bei der Verlängerung der Zurechnungszeiten ab einem Rentenbeginn im Jahr 2019 führt zu einer wesentlich höheren monatlichen Rente, welche durchaus 100 Euro und mehr betragen kann.

Ab dem Jahr 2019 bis zum Jahr 2030 – maßgebend ist immer das jeweilige Jahr des Rentenbeginns – kommt es zu einer weiteren stufenweisen Verlängerung der Zurechnungszeit. Ab dem Jahr 2031 wird dann einheitlich...

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