Urteil Bundessozialgericht vom 19.04.2011, B 13 R 79/09 R

Wie sieht es mit der rentenrechtlichen Bewertung von Fachschulzeiten aus, speziell wenn diese parallel zu einem Sozialleistungsbezug stattgefunden haben? Grundsätzlich zählen Zeiten einer Fachschulausbildung als Anrechnungszeiten im Rentenversicherungsverlauf und werden sogar mit Entgeltpunkten bewertet, da sie sich positiv auf die Rentenberechnung auswirken können. Für andere Schul- oder Studienzeiten gibt es unterschiedliche Regelungen zur Bewertung und Anrechnung.

In einem gerichtlichen Streitfall entschied das Bundessozialgericht (BSG) im Jahr 2011, dass eine Fachschulzeit, die gleichzeitig mit dem Bezug von Sozialleistungen (wie Übergangsgeld) stattfand, nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden darf – was für den Betroffenen eine niedrigere Rentenberechnung zur Folge hatte. Daraufhin nahm die Deutsche Rentenversicherung diese Fachschulzeiten aus dem Rentenversicherungsverlauf heraus, wenn sie zeitgleich mit einer Pflichtversicherung wegen Sozialleistungsbezugs bestanden.

Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“, das 2017 beschlossen wurde, änderte sich jedoch die Rechtslage. Seitdem gilt gesetzlich klargemacht, dass Fachschulzeiten (wie auch andere Schul- und Ausbildungszeiten) auch dann als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden, wenn parallel eine Versicherungspflicht durch Sozialleistungsbezug bestand. Die frühere verbindliche Praxis der Deutschen Rentenversicherung wurde daraufhin 2019 aufgehoben, sodass diese Zeiten heute wieder im Rentenversicherungsverlauf berücksichtigt werden können.

Weiterlesen: Fachschulzeit während Sozialleistungsbezug keine Anrechnungszeit

Urteile Bundessozialgericht bestätigen gesetzliche Regelung

Mütter bekommen für Zeiten der Kindererziehung Entgeltpunkte im Rentenversicherungskonto gutgeschrieben bekommen. Dabei wird grundsätzlich knapp einen Entgeltpunkt pro Jahr Kindererziehung (drei Jahre für Kinder ab 1992, zweieinhalb Jahre für Kinder davor, nach Einführung der Mütterrente III künftig auch für diese Kinder drei Jahre).

Zusätzlich können gleichzeitig durch Erwerbstätigkeit weitere Entgeltpunkte erwirtschaftet werden. Allerdings sieht das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Anlage 2b SGB VI) eine Obergrenze für die anrechenbaren Entgeltpunkte vor. Überschreiten die zusammen aus Beschäftigung und Kindererziehung erworbenen Entgeltpunkte diese Grenze, werden die Punkte für die Kindererziehungszeit gekürzt oder – falls der Höchstwert allein durch die Erwerbstätigkeit erreicht wird – gar nicht berücksichtigt. Dadurch kann es vorkommen, dass die Erziehungszeiten für arbeitende Mütter kaum oder gar nicht rentenerhöhend wirken, wenn sie gleichzeitig einen hohen Verdienst hatten, der nahe an der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat diese gesetzliche Regelung in Urteilen bestätigt und entschieden, dass sie nicht verfassungswidrig sei. Die Begrenzung beruht auf der gesetzlichen Vorgabe und dem sogenannten Äquivalenzprinzip, nach dem die maximale Rentenanwartschaft durch die höchstmöglichen Entgeltpunkte begrenzt wird, die ein Versicherter im Jahr erzielen kann. Die Folge ist, dass bei Zusammenfall von Kindererziehungszeiten und Erwerbszeiten ein Teil der Erziehungsansprüche für die Rentenberechnung nicht berücksichtigt wird, ohne dass dies nach aktueller Rechtsprechung gegen das Grundgesetz verstößt.

Weiterlesen: Begrenzung Rentenanspruch arbeitender Mütter

Was man zur Rente mit 63 wissen sollte

Der reguläre Eintritt in die Altersrente wird schrittweise angehoben, sodass für die Jahrgänge ab 1964 die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegt. Trotz dieser Verschiebung können Versicherte grundsätzlich schon mit 63 Jahren in Rente gehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – ein sogenannter vorzeitiger Renteneintritt ist also möglich, auch wenn dies nicht mehr dem früher oft gemeinten „abschlagsfrei mit 63“ entspricht.

Zentraler Punkt ist die „Altersrente für langjährig Versicherte“, die einen vorzeitigen Rentenbeginn ab 63 Jahren ermöglicht, wenn mindestens 35 Jahre Versicherungszeiten erreicht wurden. Diese Zeiten umfassen neben Beitragszeiten auch Berücksichtigungs- und Ersatzzeiten. Allerdings gilt bei einem Rentenbeginn vor der regulären Altersgrenze ein Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat, also bis zu 14,4 Prozent, der dauerhaft von der Rente abgezogen wird.

Früher war die „Rente mit 63“ auch im Zusammenhang mit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte gebräuchlich, die nach 45 Versicherungsjahren ohne Abschläge bezogen werden konnte. Diese Möglichkeit ist jedoch nicht mehr allgemein verfügbar, denn die abschlagsfreie Rente wird derzeit erst mit einem höheren Alter gewährt (in Abhängigkeit vom Geburtsjahr meist erst mit 65 Jahren).

Rentenabschläge können durch Ausgleichszahlungen teilweise oder auch vollständig wieder rückgängig gemacht werden können, wenn diese vor dem Renteneintritt freiwillig geleistet werden.

Weiterlesen: Wissenswertes zur Rente mit 63

TSVG brachte Änderungen ab dem 11.05.2019

Ab dem 11.05.2019 haben sich die Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten auf die Vorversicherungszeit für die „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) durch das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) verschlechtert. Um in der KVdR pflichtversichert zu werden, muss ein Rentenantragsteller in der zweiten Hälfte seiner Rahmenfrist zu mindestens 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein; hierbei handelt es sich um die sogenannte Neun-Zehntel-Regelung.

Seit dem 01.08.2017 konnten früher pauschal drei Jahre Kinderzeiten (für leibliche, Pflege-, Stief- oder Adoptivkinder) auf diese Vorversicherungszeit angerechnet werden, auch unabhängig von der tatsächlichen Betreuung. Diese großzügige Regelung wurde jedoch mit dem TSVG eingeschränkt, sodass für Adoptiv- und Stiefkinder nur noch dann drei Jahre angerechnet werden, wenn die Eltern- bzw. Stiefelternstellung rechtzeitig vor den Altersgrenzen der Familienversicherung besteht und bei Stiefkindern zudem eine entsprechend frühe Aufnahme in den gemeinsamen Haushalt vorausgeht.

Zudem regelt das TSVG, dass diese strengeren Anrechnungsregeln für alle Rentenanträge ab dem 11.05.2019 gelten. Gesonderte Übergangsregelungen für Bestandsfälle gibt es nicht. Theoretisch könnte dies dazu führen, dass für Personen, deren Vorversicherungszeit nun nicht mehr ausreichend ist, die Pflichtversicherung in der KVdR endet. In der Praxis wird aber vom GKV-Spitzenverband die Auffassung vertreten, dass für Bestandsrentner nicht rückwirkend die KVdR beendet werden kann.

Weiterlesen: Anrechnungsmöglichkeiten KVdR-Vorversicherungszeit verschlechtert

Auswirkungen einer Brückenteilzeit auf späteren Rentenanspruch

Ab dem 01.01.2019 wurde die „Brückenteilzeit“ eingeführt. Diese wird in § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt. Durch diese Regelung können Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren befristet reduzieren und anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Dabei gelten bestimmte Zumutbarkeits- und Größenregelungen für Arbeitgeber (z. B. mindestens 45 Beschäftigte), und die Dauer der Brückenteilzeit kann während der Laufzeit nicht einseitig vom Arbeitnehmer geändert werden.

Da eine reduzierte Arbeitszeit auch ein geringeres Arbeitsentgelt bedeutet, führt dies während der Brückenteilzeit zu niedrigeren Beiträgen zur Gesetzlichen Rentenversicherung und damit zu geringeren Rentenanwartschaften, als bei einer Vollzeittätigkeit erzielt worden wären.

Vor einer Entscheidung sollten Interessierte bzw. Betroffene prüfen lassen sollten, wie sich eine Brückenteilzeit konkret auf ihre spätere Altersrente auswirkt, beispielsweise durch eine Rentenberechnung oder die Beratung durch einen registrierten Rentenberater.

Weiterlesen: Brückenteilzeit und Rentenberechnung

Zurechnungszeit wird auf 67. Lebensjahr schrittweise verlängert

Durch gesetzliche Änderungen hat sich die sogenannte Zurechnungszeit bei Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenen‑ und Erziehungsrenten seit dem Jahr 2019 deutlich verlängert. Dies führt zu höheren Rentenleistungen für neu beginnende Renten.

Die Zurechnungszeit ist ein rentenrechtlicher Zeitraum, der bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird, als hätte der Versicherte bis zu einem bestimmten Alter gearbeitet und Beiträge gezahlt – auch wenn er tatsächlich vorher erwerbsgemindert wurde. Diese Maßnahme kommt vor allem jüngeren Versicherten zugute, deren tatsächliche Rentenanwartschaften ohne Zurechnungszeit vergleichsweise niedrig wären.

Im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes wurde die Zurechnungszeit schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Bereits im Jahr 2019 wird sie bis zum 65. Lebensjahr und acht Monate berücksichtigt, und in den Folgejahren steigt sie weiter, bis sie ab 2031 generell bis zum 67. Lebensjahr geht.

Die neue Regelung verbessert die Rentenhöhe für neu beginnende Renten. Die Neuregelung führt nicht zu einer Renten‑Neuberechnung bei bereits bestehenden Renten.

Weiterlesen: Höhere Renten durch Verlängerung der Zurechnungszeit ab 2019

Bescheide über Rentenbewilligung direkt nach Erstellung prüfen lassen

Es ist sehr wichtig, Rentenbescheide unmittelbar nach ihrem Erhalt prüfen zu lassen, da sie die finanzielle Grundlage für den Ruhestand darstellen und aufgrund der komplexen Berechnungen Fehler enthalten können, die sich über Jahre zu erheblichen finanziellen Nachteilen summieren können. Jeder Rentenbescheid sollte deshalb möglichst zeitnah – am besten innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat – von einem neutralen Experten geprüft werden, um mögliche Fehler frühzeitig zu erkennen und korrigieren zu lassen. Erfolgt die Prüfung später, können zwar Überprüfungsanträge gestellt werden, aber nicht gezahlte Beträge werden nur im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist nachgezahlt; darüber hinausgehende Verluste können nicht mehr ausgeglichen werden.

Registrierte Rentenberater übernehmen nicht nur die Kontrolle des Rentenbescheids, sondern können auch Widerspruchs‑ und Überprüfungsverfahren fachlich begleiten.

Seit dem Jahr 2018 werden die Rentenbescheide vereinfachter und kürzer gestaltet. Damit soll zwar die Verständlichkeit für Laien verbessert werden, aber gleichzeitig wird die Möglichkeit genommen, die Berechnung selbst nachzuvollziehen, weil viele Anlagen weggefallen sind. Dadurch wird die fachkundige Überprüfung der Bescheide heute umso wichtiger.

Weiterlesen: Rentenbescheide zeitnah überprüfen lassen

Sozialgericht Karlsruhe vom 13.10.2017, Az. S 11 R 2205/16

Schul- und Hochschulausbildungszeiten bewirken seit dem 01.01.2009 bei der Rentenberechnung keine Erhöhung der Rentenhöhe mehr, obwohl dies früher einmal der Fall war. Diese Änderung wurde im Rahmen gesetzlicher Reformen umgesetzt und später vom Sozialgericht Karlsruhe (Urteil vom 13.10.2017, Az. S 11 R 2205/16) bestätigt.

Zeiten einer schulischen oder akademischen Ausbildung zählen zwar als Anrechnungszeiten im Rentenversicherungsverlauf, sie führen aber nicht mehr zu einer rentensteigernden Bewertung, wie es bei einer beruflichen Ausbildung oder Fachschulausbildung der Fall ist. Der Gesetzgeber begründet diese unterschiedliche Behandlung damit, dass Hochschulabsolventen aufgrund höherer Verdienstaussichten später im Erwerbsleben überdurchschnittlich Rentenanwartschaften aufbauen können, während Personen mit rein beruflicher Ausbildung diese Möglichkeit in der Regel nicht haben.

Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe wies die Argumentation des Klägers zurück, dass diese unterschiedliche Bewertung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße und bestätigte die sachliche Rechtfertigung der gesetzlichen Regelung.

Weiterlesen: Schul- und Studienzeiten ohne Rentensteigerung

Rentenversicherungsträger optimieren schon seit Jahren die Rentenbescheide

Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Rentenbescheide über mehrere Jahre hinweg neu gestaltet, um sie für Versicherte verständlicher und übersichtlicher zu machen. Ursprünglich waren die Rentenbescheide sehr umfangreich und für Laien schwer nachvollziehbar, weshalb die Rentenversicherung den Prozess der Überarbeitung bereits 2015 gestartet und im ersten Quartal 2018 abgeschlossen hat. Ziel war es, die Struktur zu verbessern, juristische Formulierungen verständlicher zu machen und die Anlagen klarer zu benennen, statt nur zu nummerieren. Unter anderem kam es zu sprachlichen Überarbeitungen mit Unterstützung von Sprachberatern und durch Zusammenfassungen einzelner Inhalte.

Die Neugestaltung brachte verschiedene Änderungen in den einzelnen Jahren mit sich. So wurden die ursprünglichen Nummerierungen der Anlagen abgeschafft, Inhalte neu strukturiert und redaktionell überarbeitet sowie zusätzliche Erläuterungen aufgenommen. 2018 erfolgte eine weitere Neusortierung, bei der bestimmte Anlagen – beispielsweise die „Ermittlung der Entgeltpunkte“ – nicht mehr automatisch standardmäßig mitgeschickt werden, um den Gesamtumfang der Bescheide zu reduzieren.

Im Rahmen der Neugestaltung sind jedoch auch kritische Aspekte der Vereinfachung zu erwähnen. Durch die Reduzierung mancher Anlagen kann die Nachvollziehbarkeit der komplexen Rentenberechnung für Versicherte erschwert werden, sodass detaillierte Unterlagen bei Bedarf gesondert angefordert werden müssen. Zudem können trotz verständlicherer Bescheide weiterhin Fehler in der Rentenberechnung auftreten können. Deshalb wird empfohlen, Rentenbescheide von registrierten Rentenberatern prüfen zu lassen, um mögliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Weiterlesen: Neugestaltung der Rentenbescheide abgeschlossen

Bei der Rente zählt jeder Monat

Es ist sehr wichtig, seinen Rentenbescheid sorgfältig zu prüfen, weil in solchen Bescheiden häufig Fehler vorkommen können. So können zum Beispiel falsche Angaben oder Zahlendreher die Rentenhöhe beeinträchtigen. Im Rentenbescheid stehen zentrale Informationen wie die Rentenart, der Rentenbeginn, die Höhe der Rente und die erfassten Versicherungszeiten, die auf dem Versicherungskonto festgehalten sind.

Versicherte sollten diese Angaben mit ihren eigenen Unterlagen, etwa den jährlichen Sozialversicherungsbescheinigungen des Arbeitgebers, vergleichen und prüfen, ob alle Zeiten korrekt erfasst wurden. Falsche oder fehlende Zeiten wirken sich direkt auf die Anzahl der Entgeltpunkte und damit auf die Rentenhöhe aus. Wenn Unstimmigkeiten entdeckt werden, ist es möglich, innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen oder später gegebenenfalls vor dem Sozialgericht zu klagen.

Um frühzeitig Fehler zu vermeiden, sollte ein Rentenversicherungsverlauf regelmäßig überprüft oder eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung beantragt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn man bei einer Rentenauskunft (die ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre automatisch erstellt wird) Lücken oder Fehler feststellt. Dafür sollten möglichst vollständige Nachweise wie Ausbildungs- oder Wehrdienstbescheinigungen eingereicht werden, denn je früher eine Klärung erfolgt, desto leichter lassen sich Unterlagen beschaffen. Zusätzlich wird empfohlen, den Bescheid bei Zweifeln von einem unabhängigen, registrierten Rentenberater prüfen zu lassen, da diese Experten systematisch die komplexe Berechnung analysieren und gegebenenfalls eine nachträgliche Rentenerhöhung veranlassen können.

Weiterlesen: Rentenbescheid kontrollieren

Renteninformation / Rentenauskunft ohne Beachtung von Abzüge

Bei den in den Renteninformationen, Rentenauskünften oder dem Rentenbescheid angegebenen Beträgen sind handelt es sich stets um die Brutto-Renten– also vor den Abzügen. Bei diesen Beträgen handelt es sich also nicht um den tatsächlich auszubezahlenden Betrag. Besonders wichtig ist, zu verstehen, dass von der Brutto-Rente Sozialabgaben und ggf. Steuern abgezogen werden, bevor die Netto-Rente auf das Konto des Rentners überwiesen wird. Viele Versicherte übersehen diese Abzüge oder lesen den Hinweistext in den Renteninformationen nicht genau genug, sodass sie von einer höher ausgezahlten Rente ausgehen, als es später tatsächlich der Fall ist.

Zu den wichtigsten Abzügen zählen die Beiträge zur „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR). Der Rentenversicherungsträger behält 7,3 Prozent der Rente für den allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag ein sowie den halben Zusatzbeitrag der Krankenkasse des Versicherten. Auch die Beiträge zur Pflegeversicherung – inklusive ggf. eines Kinderlosenzuschlags – werden direkt von der Rentenzahlung einbehalten, was die Netto-Rente spürbar mindert.

Zusätzlich muss die Rente, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns und weiteren Einkünften, teilweise versteuert werden, was nicht automatisch vom Rentenversicherungsträger abgeführt wird, sondern separat an das Finanzamt gezahlt werden muss.

In der Praxis werden die Hochrechnungen in Renteninformationen oftmals falsch interpretiert. Die Berechnungen in den Renteninformationen gehen davon aus, dass bis zur Regelaltersgrenze weiterhin Beiträge wie in den letzten Jahren gezahlt werden, was bei vorzeitigem Rentenbezug mit Abschlägen nicht zutrifft und zu niedrigeren tatsächlichen Renten führt. Insgesamt wird die tatsächlich zur Verfügung stehende Rente oft deutlich geringer sein als die ausgewiesene Brutto-Rente.

Weiterlesen: Rentenbescheid, Abzüge beachten

Klärung des Rentenkontos auch online möglich

Versicherte sollten ihr Rentenversicherungskonto – also die gespeicherten Versicherungszeiten und Entgeltmeldungen – regelmäßig prüfen, da diese Daten maßgeblich für die spätere Rentenberechnung sind. Wenn Zeiten fehlen oder falsch erfasst sind, kann sich das negativ auf die Rentenhöhe oder den Rentenanspruch auswirken. Zur Überprüfung verschickt die zuständige Rentenkasse nach einer Kontenklärung ein Schreiben mit einem Zugangscode, mit dem man online bestätigen kann, ob die Angaben im Versicherungsverlauf korrekt sind oder gegebenenfalls ergänzende Angaben machen kann.

Die Online-Bestätigung funktioniert direkt über die Webseite der Deutschen Rentenversicherung, ohne dass eine spezielle technische Ausrüstung wie eine Signaturkarte nötig ist. Mit der Rentenversicherungsnummer und dem Zugangscode wird man authentifiziert, kann seine Daten überprüfen und die Rückmeldung absenden, inklusive der Möglichkeit, eine Zusammenfassung auszudrucken.

Weiterlesen: Kontenklärung online möglich

Rentenbescheide prüfen

durch registrierte Rentenberater

Helmut Göpfert

Ihr Berater

Helmut Göpfert

Kontakt

von Rentenbescheid-ueberpruefen.de

Rentenbescheide

der Gesetzlichen Rentenversicherung überprüfen lassen.

Copyright 2014 - 2026 by
All rights reserved
Helmut Göpfert, registrierter Rentenberater
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)