Kräftige Rentenerhöhung ab Juli 2020

Die etwa 21 Millionen Rentenbezieher in Deutschland profitieren auch im Kalenderjahr 2020 – wie bereits in den Vorjahren – von einer kräftigen Erhöhung ihrer Renten. Zum 01.07.2020 werden die gesetzlichen Renten im Rechtskreis West (alte Bundesländer) um 3,45 Prozent erhöht. Im Rechtskreis Ost (neue Bundesländer) werden die Renten zur Jahresmitte sogar um 4,20 Prozent angehoben.

Mit der Rentenerhöhung, welche das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 20.03.2020 verkündete, erhöht sich der aktuelle Rentenwert von 33,05 Euro auf 34,19 Euro in den alten Bundesländern. In den neuen Bundesländern erhöht sich der aktuelle Rentenwert (Ost) von 31,89 Euro auf 33,23 Euro. Der aktuelle Rentenwert ist der Wert eines Entgeltpunktes.

Rentenentwicklung folgt Lohnentwicklung

Für die Berechnung der jährlichen Rentenerhöhung ist die Entwicklung der Löhne und Gehälter ein bedeutendes Kriterium. Die Steigerung der Löhne und Gehälter lag bei 3,28 Prozent in den alten und bei 3,83 Prozent in den neuen Bundesländern und trug einen maßgeblichen Anteil zur kräftigen Rentenerhöhung ab 01.07.2020 bei.

Dass die Renten in den neuen Bundesländern um 4,20 Prozent erhöht werden, hängt auch damit zusammen, dass der aktuelle Rentenwert (Ost) mindestens 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwertes erreichen muss. Grund hierfür ist, dass es spätestens im Jahr 2024 (durch die Regelungen des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes) einen einheitlichen aktuellen Rentenwert das gesamte Bundesgebiet geben muss.

Da die Corona-Krise Deutschland erst im Jahr 2020 erreicht hat, spiegelt sich diese in der Rentenerhöhung 2020 noch nicht wider. Das heißt, dass die Corona-Krise mit ihren negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft sich nicht negativ auf die Rentenerhöhung zum 01.07.2020 auswirkt.

Prüfung der Rentenbescheide

Wurde Ihre Rente korrekt berechnet? Wenn nein, zieht sich diese Fehlberechnung über Jahre hinweg durch und verursacht finanzielle Nachteile, welche sich schnell zu einer stattlichen Summe addieren können. Von daher sollte jeder Rentenbescheid, mit dem eine gesetzliche Rente bewilligt wird, von...

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Urteile Bundessozialgericht bestätigen gesetzliche Regelung

Während der Kindererziehungszeit erhalten Mütter in ihrem Rentenversicherungskonto Entgeltpunkte gutgeschrieben. Für ein Jahr Kindererziehung erhalten Mütter knapp einen Entgeltpunkt (pro Monat 0,0833 Entgeltpunkte, für ein volles Jahr damit 0,9996 Entgeltpunkte).

Als Kindererziehungszeit werden für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, drei Jahre und für Kinder, die bis zum 31.12.1991 geboren wurden, zweieinhalb Jahre anerkannt.

Arbeitet die Mutter neben der Kindererziehungszeit noch, werden aufgrund der Beschäftigung und der damit einhergehenden Beitragszahlung ebenfalls Entgeltpunkte „erwirtschaftet“, welche sich rentenerhöhend auswirken.

Die maximal möglichen Entgeltpunkte sind allerdings durch die gesetzlichen Vorschriften (Anlage 2b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, kurz: SGB VI) geregelt. Überschreiten die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung zusammen mit den Entgeltpunkten aufgrund der Kindererziehung die maximal möglichen Entgeltpunkte, kommt es zu einer Begrenzung. In diesem Fall werden die Entgeltpunkte aus der Kindererziehung gekürzt. Dies bedeutet, dass bei der Rentenberechnung maximal die Entgeltpunkte berücksichtigt werden, welche aus einer Beitragszahlung in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erwirtschaftet werden können.

Gegen die Kürzung der Entgeltpunkte beschritten zwei Klägerinnen den sozialgerichtlichen Klageweg. Sie sehen in der Regelung eine Verfassungswidrigkeit, weshalb über den Sachverhalt das Bundessozialgericht, also das höchste Sozialgericht Deutschlands, zu entscheiden hatte. Die Entscheidung erfolgte am 16.10.2019 mit Urteilen, welche unter dem Aktenzeichen B 13 R 14/14 R und B 13 R 18/18 R erlassen wurden.

Gesetzliche Begrenzung nicht verfassungswidrig

Das Bundessozialgericht entschied, dass die gesetzliche Begrenzung der Entgeltpunkte nicht verfassungswidrig sei und wiesen die zwei Revisionen der Klägerinnen zurück. Die Berechnung der beklagten Rentenversicherung ist korrekt erfolgt, indem die Kindererziehungszeiten nicht bzw. nur im begrenzten Umfang rentenerhöhend berücksichtigt wurden, soweit diese mit sonstigen Beitragszeiten zusammengetroffen sind. Es konnte kein Verstoß gegen das Grundgesetz und gegen das Sozialstaatsprinzip bestätigt werden.

Die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten übernimmt seit dem Jahr 1999 der Bund, also nicht die Beitragszahler. Nach dem Äquivalenzprinzip lässt sich auch aufgrund dieser...

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Was man zur Rente mit 63 wissen sollte

Der reguläre Eintritt in die Altersrente wird immer weiter nach hinten geschoben wird. So wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente schon seit dem Jahr 2012 schrittweise erhöht, sodass die „reguläre“ Rente für alle Versicherten der Jahrgänge ab 1964 erst mit dem vollendeten 67. Lebensjahr beansprucht werden kann. Oftmals wird dabei jedoch übersehen, dass Versicherte unabhängig vom Geburtsjahrgang mit 63 Jahren in Rente gehen können – und an diesem Renteneintrittsalter nimmt der Gesetzgeber auch keine Änderung vor.

Der vorzeitige Ausstieg aus dem Arbeitsleben ist für die meisten Versicherten leichter als diese oftmals annehmen. Folgend sind einige Informationen, unter welchen Voraussetzungen die Rente mit 63 Jahren beansprucht werden kann.

Die Altersrente für langjährig Versicherte

Ermöglicht wird die Inanspruchnahme einer Altersrente mit 63 Jahren mit der „Altersrente für langjährig Versicherte“. Hierbei handelt es sich um eine besondere Altersrente, welche bei den Versicherten äußerst beliebt ist. Anfang 2019 wurde diese Altersrente von mehr als 1,9 Millionen Versicherten bezogen.

Eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug der „Altersrente für langjährig Versicherte“ – also für die Rente mit 63 Jahren – ist, dass eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wird. Bei der sogenannten Wartezeit handelt es sich um eine Mindest-Vorversicherungszeit. Bei dieser Wartezeit werden neben Beitragszeiten auch beispielsweise Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten, Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

Die Altersgrenze für den regulären und damit abschlagsfreien Beginn der Altersrente wird – wie auch bei den anderen Altersrenten – derzeit angehoben. Das heißt, dass die „Altersrente für langjährig Versicherte“ die Geburtsjahrgänge ab 1964 ebenfalls erst mit dem vollendeten 67. Lebensjahr beanspruchen können. Allerdings kann die Rente weiterhin schon mit dem vollendeten 63. Lebensjahr beansprucht werden, sofern Rentenabschläge in Kauf genommen werden. Je Monat der früheren Inanspruchnahme der Altersrente werden dann 0,3 Prozent an Rentenabschlägen berechnet. Das heißt, dass bei Versicherten der Geburtsjahrgänge ab...

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TSVG brachte Änderungen ab dem 11.05.2019

Rentner sind in der sogenannten „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) pflichtversichert, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt wird. Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit muss der Versicherten 90 Prozent in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist gesetzlich krankenversichert gewesen sein. In diesem Zusammenhang spricht man oftmals von der sogenannten „Neun-Zehntel-Regelung“.

Die Rahmenfrist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung.

Im Rahmen der Neun-Zehntel-Regelung werden sämtliche Versicherungszeiten innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung angerechnet. Berücksichtigt werden damit neben den Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten einer freiwilligen Krankenversicherung und einer Familienversicherung.

Ab dem 01.08.2017 gab es Verbesserungen, welche durch die Änderungen im Rahmen des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) umgesetzt wurden. Nach den gesetzlichen Änderungen konnten seit August 2017 pauschal drei Jahre für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden. Die Anrechnung war unabhängig davon möglich, ob das Kind tatsächlich erzogen oder ob für die Kindererziehung die Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde.

Ab dem 11.05.2019 wurde die vormals sehr großzügige Regelung wieder etwas stringenter gefasst und die Anrechnungsmöglichkeiten von drei Jahren für jedes Kind auf die KVdR-Vorversicherungszeit eingeschränkt. Die Änderung erfolgte mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (kurz: TSVG), welches am 10.05.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und damit am 11.05.2019 in Kraft getreten ist.

Altersgrenzen für Familienversicherung nun maßgebend

Ab dem 11.05.2019 kann eine Anrechnung von drei Jahren für:

  • Adoptivkinder und für
  • Stiefkinder

nicht mehr erfolgen, wenn die Elterneigenschaft bei Adoptionskindern durch die Adoption bzw. bei Stiefkindern durch die Eheschließung erst nach den für die Familienversicherung maßgeblichen Altersgrenzen begründet wurde. Bei den Stiefkindern ist zudem für die Anrechnung von drei Jahren auf die Vorversicherungszeit zwingend erforderlich, dass das Stiefkind vor dem Erreichen dieser Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

Mit diesen neuen Regelungen, in welchen Fällen bei Adoptiv- und Stiefkindern pauschal drei Jahre auf die...

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Auswirkungen einer Brückenteilzeit auf späteren Rentenanspruch

Seit dem 01.01.2019 hat der Gesetzgeber für Arbeitnehmer die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, eine befristete Teilzeitarbeit ausüben zu können. Die Möglichkeit besteht nun im Rahmen der sogenannten „Brückenteilzeit“.

Arbeitnehmer hatten bislang von einer Teilzeitarbeit abgesehen, da eine „Rückkehr“ zur bisherigen Arbeitszeit gesetzlich nicht vorgesehen war. Das Eingehen einer befristeten Arbeitszeitreduzierung war damit nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber dies freiwillig angeboten hatte.

Durch den neu eingeführten § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) besteht nun die Möglichkeit, die Beschäftigung durch die Brückenteilzeit befristet zu reduzieren. Das heißt, der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung kann im Voraus konkret festgelegt werden.

Eckpunkte der Brückenteilzeit

Ein Anspruch auf die Brückenteilzeit – mit der eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags zwischen CDU/CSU und SPD umgesetzt wird – besteht für Arbeitnehmer, die bei ihrem Arbeitgeber länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Der Zeitraum, für den die vertragliche Arbeitszeit verringert werden soll – egal, ob bislang die Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt wird – muss mindestens ein Jahr und darf maximal fünf Jahre betragen. Hierbei ist jedoch bedeutend, dass der Zeitraum durch Regelungen des Tarifvertrags verlängert oder verkürzt, also zu Gunsten oder zu Ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden kann.

Sollte ein Arbeitnehmer die Brückenteilzeit in Anspruch nehmen, besteht während dieser kein Anspruch auf Verkürzung oder Verlängerung bzw. auf eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit.

Die Neuregelungen durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz sehen für die Arbeitgeber auch Zumutbarkeitsgrenzen vor. Danach sind Arbeitgeber in bestimmten Fällen nicht verpflichtet, eine Brückenteilzeit mit ihren Beschäftigten zu vereinbaren. Beispielsweise sind Arbeitgeber von der Verpflichtung nicht betroffen, wenn diese „nur“ bis zu 45 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigen.

Beschäftigt ein Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer, gibt es gestaffelte Zumutbarkeitsgrenzen. Nach diesen Zumutbarkeitsgrenzen wird je nach Anzahl der Beschäftigten die Anzahl der Arbeitnehmer limitiert, die in die Brückenteilzeit gehen...

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Die Rentenerhöhung zum 01.07.2019

Die gesetzlichen Renten werden immer zur Jahresmitte angepasst. Wie schon in den vergangenen Jahren, können sich die etwa 21 Millionen Rentner auch im Jahr 2019 über eine kräftige Rentenerhöhung freuen. Die Renten steigen nämlich um mehr als drei Prozent. Damit steigen die Renten sogar stärker als sich die Löhne und Gehälter entwickelt haben.

Die Renten werden zum 01.07.2019 um 3,18 Prozent in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und sogar um 3,91 Prozent in den neuen Bundesländern (Rechtkreis Ost) steigen. Dies hat zur Folge, dass der aktuelle Rentenwert von bislang 32,03 Euro auf 33,05 Euro in den alten Bundesländern und von bislang 30,69 Euro auf 31,89 Euro in den neuen Bundesländern steigt.

Die Rentenbezieher werden von ihrer zuständigen Rentenkasse über den neuen Rentenbetrag schriftlich informiert. Zu beachten ist, dass die höhere Rentenzahlung ab Juli 2019 im Regelfall erstmals Ende Juli erfolgt.

Gründe für die starke Rentenerhöhung

Die starke Rentenerhöhung zum 01.07.2019 geht auf verschiedene Faktoren zurück. Einen großen Anteil an der Rentenerhöhung trägt die Entwicklung der Löhne und Gehälter bei. Die Bruttoentgelte der beitragspflichtig Beschäftigten sind 2018 im Vergleich zu 2017 um 2,39 Prozent in den alten Bundesländern und um 2,99 Prozent in den neuen Bundesländern gestiegen.

Dass die Rentenerhöhung allerdings üppiger ausfällt als sich die Bruttoentgelte entwickelt haben, hat auch mit dem Nachhaltigkeitsfaktor zu tun. Mit diesem wird das Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern abgebildet. Die gute Arbeitsmarktlage hat dafür gesorgt, dass sich das Verhältnis von Beitragszahlern und Rentnern um 0,64 Prozent günstiger entwickelt hat.

Auch die Beitragssatzsenkung in der Gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2018 von 18,7 Prozent auf 18,6 Prozent hat eine positive Auswirkung auf die errechnete Rentenerhöhung zum 01.07.2019.

Höhere Ausgaben von jährlich elf Milliarden Euro

Durch die Erhöhung der Ruhestandsbezüge zum 01.07.2019 entstehen höhere Ausgaben von jährlich etwa elf Milliarden Euro. Für das Teil-Jahr...

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Die Änderungen im gesetzlichen Rentenrecht 2019

Zum 01.01.2019 sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung einige Änderungen in Kraft getreten. Diese Änderungen gehen weitestgehend auf das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz zurück; damit setzt die Bundesregierungen (CDU/CSU und SPD) einige Punkte ihres Koalitionsvertrages um.

Mütterrente wird ausgeweitet: Die Mütterrente II

Die Mütterrente, welche erstmals zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist, wurde ab dem 01.01.2019 ausgeweitet.

Mütter – aber auch Väter – erhalten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, im Rahmen der Mütterrente II einen weiteren halben Entgeltpunkt bei der Rentenberechnung anerkannt. Dies entspricht einer Rentenerhöhung von 16,02 Euro in den alten Bundesländern und 15,35 Euro in den neuen Bundesländern.

Im Juli 2014 wurde die Mütterrente erstmals eingeführt, womit Versicherte für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, einen Entgeltpunkt gutgeschrieben bekamen. Damit wurde die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung von Versicherten minimiert, deren Kinder ab dem 01.01.1992 geboren wurden; diese Versicherten erhalten nämlich insgesamt drei Entgeltpunkte. Versicherte mit vor 1992 geborenen Kinder erhielten bis Juni 2014 „nur“ einen Entgeltpunkt bei der Rentenberechnung gutgeschrieben.

Durch die Mütterrente II, mit der Versicherten für vor 1992 geborene Kinder dann insgesamt 2,5 Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung erhalten, wird die Ungleichbehandlung zwar weiterhin nicht komplett beseitigt, jedoch nochmals minimiert.

Von der Mütterrente II profitieren auch alle Versicherten, die sich am 01.01.2019 bereits im Rentenbezug befinden. Für diese Versicherten wird die Mütterrente II in Form eines Zuschlags ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag ist hierfür bei der Rentenkasse grundsätzlich nicht zu stellen. Die Auszahlung wird aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes, welcher für die Rentenkassen durch die Einführung der Mütterrente II besteht, allerdings erst gegen Ende des ersten Halbjahres 2019 erwartet.

Absicherung bei Erwerbsminderungsrenten wird verbessert

Ab dem 01.01.2019 kommt es zu einer Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten. Bei der Berechnung dieser Renten wird die Zurechnungszeit verlängert, womit sich die Rentenzahlungen erhöhen.

Bei einem...

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Zurechnungszeit wird auf 67. Lebensjahr schrittweise verlängert

Ab dem Kalenderjahr 2019 werden bei den Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten die Zurechnungszeiten schrittweise verlängert, was für die betroffenen Versicherten eine höhere Rentenleistung zur Folge hat.

Bei der Zurechnungszeit handelt es sich um eine rentenrechtliche Zeit. Diese wird bei der Rentenberechnung der Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten zusätzlich berücksichtigt. Rein rechnerisch wird damit unterstellt, dass der Rentenberechtigte noch bis zum Ende der Zurechnungszeit gearbeitet hätte. Gerade junge Versicherte profitieren von der Zurechnungszeit, da in jungen Jahren die aufgebauten Rentenanwartschaften noch relativ gering sind und die Rente damit vergleichsweise niedrig ausfallen würde.

Historie

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die Zurechnungszeit mehrmals geändert und zugunsten der Versicherten verlängert. So galt beispielsweise bis Juni 2014 eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, die dann ab Juli 2014 auf das 62. Lebensjahr verlängert wurde.

Im Zuge der Rechtsänderungen durch des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes (Verbesserung der EM-Renten) sah der Gesetzgeber eine Verlängerung der Zurechnungszeit auf das vollendete 65. Lebensjahr vor. Dies hatte zur Folge, dass im Kalenderjahr 2018 bereits eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate gilt. Ab dem Jahr 2019 sollte es zum nächsten „Schritt“ der Verlängerung kommen. Allerdings sah die neue Bundesregierung (Koalition von Union und SPD) die bisher beabsichtigte Verlängerung auf das 65. Lebensjahr nicht ausreichend an, weshalb im Rahmen des „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes“ eine deutlich stärkere Verlängerung der Zurechnungszeit umgesetzt wird.

Nach dem genannten RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird die Zurechnungszeit schrittweise auf das 67. Lebensjahr verlängert, wobei bereits mit dem Jahr 2019 ein großer „Sprung“ in der Verlängerung vollzogen wird. Im Jahr 2019 wird eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monate berücksichtigt. Ab dem Jahr 2020 bis zum Jahr 2030 wird die Zurechnungszeit wie folgt verlängert.

...
Bei Beginn der Rente / Tod des Versicherten im Jahr Anhebung um Monate

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