Auswirkungen einer Brückenteilzeit auf späteren Rentenanspruch

Seit dem 01.01.2019 hat der Gesetzgeber für Arbeitnehmer die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, eine befristete Teilzeitarbeit ausüben zu können. Die Möglichkeit besteht nun im Rahmen der sogenannten „Brückenteilzeit“.

Arbeitnehmer hatten bislang von einer Teilzeitarbeit abgesehen, da eine „Rückkehr“ zur bisherigen Arbeitszeit gesetzlich nicht vorgesehen war. Das Eingehen einer befristeten Arbeitszeitreduzierung war damit nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber dies freiwillig angeboten hatte.

Durch den neu eingeführten § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) besteht nun die Möglichkeit, die Beschäftigung durch die Brückenteilzeit befristet zu reduzieren. Das heißt, der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung kann im Voraus konkret festgelegt werden.

Eckpunkte der Brückenteilzeit

Ein Anspruch auf die Brückenteilzeit – mit der eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags zwischen CDU/CSU und SPD umgesetzt wird – besteht für Arbeitnehmer, die bei ihrem Arbeitgeber länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Der Zeitraum, für den die vertragliche Arbeitszeit verringert werden soll – egal, ob bislang die Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt wird – muss mindestens ein Jahr und darf maximal fünf Jahre betragen. Hierbei ist jedoch bedeutend, dass der Zeitraum durch Regelungen des Tarifvertrags verlängert oder verkürzt, also zu Gunsten oder zu Ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden kann.

Sollte ein Arbeitnehmer die Brückenteilzeit in Anspruch nehmen, besteht während dieser kein Anspruch auf Verkürzung oder Verlängerung bzw. auf eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit.

Die Neuregelungen durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz sehen für die Arbeitgeber auch Zumutbarkeitsgrenzen vor. Danach sind Arbeitgeber in bestimmten Fällen nicht verpflichtet, eine Brückenteilzeit mit ihren Beschäftigten zu vereinbaren. Beispielsweise sind Arbeitgeber von der Verpflichtung nicht betroffen, wenn diese „nur“ bis zu 45 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigen.

Beschäftigt ein Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer, gibt es gestaffelte Zumutbarkeitsgrenzen. Nach diesen Zumutbarkeitsgrenzen wird je nach Anzahl der Beschäftigten die Anzahl der Arbeitnehmer limitiert, die in die Brückenteilzeit gehen...

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Die Rentenerhöhung zum 01.07.2019

Die gesetzlichen Renten werden immer zur Jahresmitte angepasst. Wie schon in den vergangenen Jahren, können sich die etwa 21 Millionen Rentner auch im Jahr 2019 über eine kräftige Rentenerhöhung freuen. Die Renten steigen nämlich um mehr als drei Prozent. Damit steigen die Renten sogar stärker als sich die Löhne und Gehälter entwickelt haben.

Die Renten werden zum 01.07.2019 um 3,18 Prozent in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und sogar um 3,91 Prozent in den neuen Bundesländern (Rechtkreis Ost) steigen. Dies hat zur Folge, dass der aktuelle Rentenwert von bislang 32,03 Euro auf 33,05 Euro in den alten Bundesländern und von bislang 30,69 Euro auf 31,89 Euro in den neuen Bundesländern steigt.

Die Rentenbezieher werden von ihrer zuständigen Rentenkasse über den neuen Rentenbetrag schriftlich informiert. Zu beachten ist, dass die höhere Rentenzahlung ab Juli 2019 im Regelfall erstmals Ende Juli erfolgt.

Gründe für die starke Rentenerhöhung

Die starke Rentenerhöhung zum 01.07.2019 geht auf verschiedene Faktoren zurück. Einen großen Anteil an der Rentenerhöhung trägt die Entwicklung der Löhne und Gehälter bei. Die Bruttoentgelte der beitragspflichtig Beschäftigten sind 2018 im Vergleich zu 2017 um 2,39 Prozent in den alten Bundesländern und um 2,99 Prozent in den neuen Bundesländern gestiegen.

Dass die Rentenerhöhung allerdings üppiger ausfällt als sich die Bruttoentgelte entwickelt haben, hat auch mit dem Nachhaltigkeitsfaktor zu tun. Mit diesem wird das Verhältnis von Rentnern und Beitragszahlern abgebildet. Die gute Arbeitsmarktlage hat dafür gesorgt, dass sich das Verhältnis von Beitragszahlern und Rentnern um 0,64 Prozent günstiger entwickelt hat.

Auch die Beitragssatzsenkung in der Gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2018 von 18,7 Prozent auf 18,6 Prozent hat eine positive Auswirkung auf die errechnete Rentenerhöhung zum 01.07.2019.

Höhere Ausgaben von jährlich elf Milliarden Euro

Durch die Erhöhung der Ruhestandsbezüge zum 01.07.2019 entstehen höhere Ausgaben von jährlich etwa elf Milliarden Euro. Für das Teil-Jahr...

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Die Änderungen im gesetzlichen Rentenrecht 2019

Zum 01.01.2019 sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung einige Änderungen in Kraft getreten. Diese Änderungen gehen weitestgehend auf das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz zurück; damit setzt die Bundesregierungen (CDU/CSU und SPD) einige Punkte ihres Koalitionsvertrages um.

Mütterrente wird ausgeweitet: Die Mütterrente II

Die Mütterrente, welche erstmals zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist, wurde ab dem 01.01.2019 ausgeweitet.

Mütter – aber auch Väter – erhalten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, im Rahmen der Mütterrente II einen weiteren halben Entgeltpunkt bei der Rentenberechnung anerkannt. Dies entspricht einer Rentenerhöhung von 16,02 Euro in den alten Bundesländern und 15,35 Euro in den neuen Bundesländern.

Im Juli 2014 wurde die Mütterrente erstmals eingeführt, womit Versicherte für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, einen Entgeltpunkt gutgeschrieben bekamen. Damit wurde die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung von Versicherten minimiert, deren Kinder ab dem 01.01.1992 geboren wurden; diese Versicherten erhalten nämlich insgesamt drei Entgeltpunkte. Versicherte mit vor 1992 geborenen Kinder erhielten bis Juni 2014 „nur“ einen Entgeltpunkt bei der Rentenberechnung gutgeschrieben.

Durch die Mütterrente II, mit der Versicherten für vor 1992 geborene Kinder dann insgesamt 2,5 Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung erhalten, wird die Ungleichbehandlung zwar weiterhin nicht komplett beseitigt, jedoch nochmals minimiert.

Von der Mütterrente II profitieren auch alle Versicherten, die sich am 01.01.2019 bereits im Rentenbezug befinden. Für diese Versicherten wird die Mütterrente II in Form eines Zuschlags ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag ist hierfür bei der Rentenkasse grundsätzlich nicht zu stellen. Die Auszahlung wird aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes, welcher für die Rentenkassen durch die Einführung der Mütterrente II besteht, allerdings erst gegen Ende des ersten Halbjahres 2019 erwartet.

Absicherung bei Erwerbsminderungsrenten wird verbessert

Ab dem 01.01.2019 kommt es zu einer Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten. Bei der Berechnung dieser Renten wird die Zurechnungszeit verlängert, womit sich die Rentenzahlungen erhöhen.

Bei einem...

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Zurechnungszeit wird auf 67. Lebensjahr schrittweise verlängert

Ab dem Kalenderjahr 2019 werden bei den Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten die Zurechnungszeiten schrittweise verlängert, was für die betroffenen Versicherten eine höhere Rentenleistung zur Folge hat.

Bei der Zurechnungszeit handelt es sich um eine rentenrechtliche Zeit. Diese wird bei der Rentenberechnung der Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten zusätzlich berücksichtigt. Rein rechnerisch wird damit unterstellt, dass der Rentenberechtigte noch bis zum Ende der Zurechnungszeit gearbeitet hätte. Gerade junge Versicherte profitieren von der Zurechnungszeit, da in jungen Jahren die aufgebauten Rentenanwartschaften noch relativ gering sind und die Rente damit vergleichsweise niedrig ausfallen würde.

Historie

In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die Zurechnungszeit mehrmals geändert und zugunsten der Versicherten verlängert. So galt beispielsweise bis Juni 2014 eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, die dann ab Juli 2014 auf das 62. Lebensjahr verlängert wurde.

Im Zuge der Rechtsänderungen durch des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes sah der Gesetzgeber eine Verlängerung der Zurechnungszeit auf das vollendete 65. Lebensjahr vor. Dies hatte zur Folge, dass im Kalenderjahr 2018 bereits eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate gilt. Ab dem Jahr 2019 sollte es zum nächsten „Schritt“ der Verlängerung kommen. Allerdings sah die neue Bundesregierung (Koalition von Union und SPD) die bisher beabsichtigte Verlängerung auf das 65. Lebensjahr nicht ausreichend an, weshalb im Rahmen des „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes“ eine deutlich stärkere Verlängerung der Zurechnungszeit umgesetzt wird.

Nach dem genannten RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird die Zurechnungszeit schrittweise auf das 67. Lebensjahr verlängert, wobei bereits mit dem Jahr 2019 ein großer „Sprung“ in der Verlängerung vollzogen wird. Im Jahr 2019 wird eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monate berücksichtigt. Ab dem Jahr 2020 bis zum Jahr 2030 wird die Zurechnungszeit wie folgt verlängert.

...
Bei Beginn der Rente / Tod des Versicherten im Jahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahre

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Zum 01.01.2019 ergeben sich gesetzliche Änderungen

Zum 01.01.2019 ergeben sich unter anderem für Rentenbezieher Änderungen bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Einerseits wird die solidarische Finanzierung des Krankenkassen-Zusatzbeitrags wieder eingeführt, andererseits wird der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung angehoben.

Rechtslage bis Dezember 2018

Im Kalenderjahr 2018 liegt der allgemeine Krankenkassenbeitrag bei 14,6 Prozent. Die Beiträge hieraus werden von den Rentenbeziehern und den Rentenversicherungsträgern je zur Hälfe – also solidarisch – getragen.

Hinzu kommt noch der sogenannte Zusatzbeitrag, welcher von Krankenkasse zu Krankenkasse variiert. Im Durchschnitt verlangen die Krankenkassen im Jahr 2018 1,0 Prozent; für das Kalenderjahr 2019 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 0,9 Prozent. Der (kassenindividuelle) Zusatzbeitrag muss noch bis Dezember 2018 von den Versicherten vollständig alleine getragen werden.

Neben den Krankenversicherungsbeiträgen sind noch die Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese Beiträge müssen – anders als bei Arbeitnehmern bzw. Beschäftigten – von den Rentenbeziehern vollständig alleine getragen werden. Die Rentenkassen beteiligen sich an den Pflegeversicherungsbeiträgen nicht. Auch der sogenannte Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung (den kinderlose Versicherte in Höhe von 0,25 Prozent tragen müssen), muss von den Versicherten alleine aufgebracht werden.

Neue Rechtslage ab Januar 2019

Zum 01.01.2019 wird der allgemeine Krankenkassenbeitrag unverändert bei 14,6 Prozent liegen und auch weiterhin unverändert solidarisch je zur Hälfte von den Rentenbeziehern und Rentenversicherungsträgern aufgebracht.

Durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz wird ab dem 01.01.2019 wieder die solidarische Finanzierung des Zusatzbeitrages eingeführt. Dies führt zu einer finanziellen Entlastung der Versicherten von etwa 0,5 Prozentpunkte. Die finanzielle Entlastung ist von der Höhe des Zusatzbeitrages der Krankenkasse abhängig, bei welcher der Rentenbezieher versichert ist.

Näheres zu den Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2019 kann unter: Krankenkassenbeitrag 2019 nachgelesen werden.

Zum 01.01.2019 wird der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung um 0,5 Prozent angehoben. Die Änderung wird im Rahmen des Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz 2019 umgesetzt.

Da die Rentenbezieher den Pflegeversicherungsbeitrag vollständig alleine aufbringen müssen, ergibt sich in diesem Sozialversicherungszweig...

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Bescheide über Rentenbewilligung direkt nach Erstellung prüfen lassen

Mit dem Ende des aktiven Erwerbslebens beantragen die Beschäftigten und Versicherten ihre Rente. Diese Rente wird mit dem Rentenbescheid bewilligt, der für die Betroffenen eine extrem hohe finanzielle Bedeutung hat. Denn die bewilligte Rente wird einerseits bis zum Lebensende geleistet und ist zumeist die auch die wichtigste – wenn nicht sogar die einzige – Einnahmequelle im wohlverdienten Ruhestand.

Aufgrund der hohen finanziellen Bedeutung und der Komplexität der Rentenberechnung wird eine Überprüfung der Rentenbescheide durch eine neutrale Stelle dringend empfohlen. Hat sich nämlich ein Fehlerteufel in die Rentenberechnung eingeschlichen, können für die Betroffenen finanzielle Nachteile entstehen, welche sich im Laufe der Jahre zu einem stattlichen Betrag summieren.

Überprüfung innerhalb der Widerspruchsfrist

Grundsätzlich kann gegen einen Bescheid einer Behörde – und damit auch gegen einen Rentenbescheid – innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden (bei Empfängern im Ausland beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate). Das bedeutet, dass evtl. Berechnungsfehler innerhalb der Widerspruchsfrist berichtigt werden können. In diesem Fällen wird der Rentenbescheid rückwirkend korrigiert und die korrekte Rentenzahlung wird von Beginn an geleistet.

Eine Rentenbescheidprüfung kann zwar auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgen. Sollte dann ein Fehler im Rentenbescheid aufgedeckt werden, kann dieser im Rahmen eines sogenannten Überprüfungsantrags korrigiert werden lassen. Allerdings ist hier zu beachten, dass Leistungsbeträge, die aufgrund der ursprünglich falschen Berechnung nicht zur Auszahlung kamen, nur im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist nachgezahlt werden. Von daher wird empfohlen, Rentenbescheide zeitnah nach deren Erstellung von einem registrierten Rentenberater überprüfen zu lassen. Zu niedrige Rentenzahlungen außerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist sind dann „verloren“ und können von den Rentenkassen nicht nachgezahlt werden.

Professionelle Unterstützung in Widerspruchsverfahren

Wird ein Rentenbescheid fehlerhaft erlassen, können registrierte Rentenberater auch das erforderliche Widerspruchsverfahren kompetent durchführen und die rechtliche Begründung für den Widerspruch erstellen. Damit haben Versicherte den „Service aus einer Hand“.

Auch die...

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Sozialgericht Karlsruhe vom 13.10.2017, Az. S 11 R 2205/16

Seit dem Jahr 2009 führen Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung zu keiner Rentensteigerung mehr, wie dies in der Vergangenheit einmal der Fall war. Mit einem Urteil vom 13.10.2017 bestätigte das Sozialgericht Karlsruhe diese Änderungen im Rentenrecht und wies die Klage eines Klägers zurück.

Hintergrund

Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz (Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung) hatte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2003 bestimmt, dass die Anrechnungszeiten aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung schrittweise heruntergefahren werden. Rentner mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 erfahren durch diese Zeiten keine Rentensteigerung mehr.

Wird eine Fachschule besucht oder hat der Versicherte eine berufliche Ausbildung absolviert oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilbenommen, kommt es hingegen zu einer Rentensteigerung.

Diese unterschiedliche Bewertung von Anrechnungszeiten, also Zeiten, in denen aus persönlichen Gründen keine oder nur eine geringe Beitragszahlung erfolgen konnte, ist aus Sicht eines Rentners ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz).

Richter bestätigten die Unterscheidung

Mit Urteil vom 13.10.2017 bestätigten die Richter des Sozialgerichts Karlsruhe unter dem Aktenzeichen S 11 R 2205/16 die unterschiedliche rentenrechtliche Bewertung der Anrechnungszeiten. Es liegt hierfür ein Sachgrund vor, dass einerseits die Hochschulausbildung nicht mehr bewertet wird, während es zu einer rentenrechtlichen Bewertung von Zeiten einer Berufsausbildung oder Fachschulausbildung kommt.

Der Gesetzgeber mutet den Hochschulabsolventen mehr zu, da diese mit ihrem Studium überdurchschnittliche Rentenanwartschaften durch die wesentlich besseren Verdienstmöglichkeiten aufbauen können. Bei Versicherten, die „nur“ eine Berufsausbildung haben, haben im Regelfall diese höheren überdurchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten nicht.

Verfassungsbeschwerden wurden bereits abgewiesen

Die unterschiedliche Bewertung der Schul- und Studienzeiten hatte bereits Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht zur Folge. Diese Verfassungsbeschwerden führten jedoch zu keinem Erfolg.

Mit Beschluss vom 18.05.2016 (Az. 1 BvR 2217/11) nahm das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerden in dieser Thematik gar nicht erst zur Entscheidung an, da hierfür nur eine unzureichende...

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Rentenversicherungsträger optimieren schon seit Jahren die Rentenbescheide

Versicherte, die von der Gesetzlichen Rentenversicherungsträger bereits eine Rente bewilligt und damit einen Rentenbescheid erhalten haben, können es nur bestätigen. Für einen Laien, der vom gesetzlichen Rentenrecht nur wenig versteht, waren die Rentenbescheide nur schwer nachzuvollziehen und aufgrund des großen Umfangs auch sehr unübersichtlich. Dies nahm die Deutsche Rentenversicherung zum Anlass, die Rentenbescheide neu zu gestalten. Dieser Prozess hat bereits im Jahr 2015 begonnen, wurde schrittweise umgesetzt und wurde nun im ersten Quartal 2018 abgeschlossen.

Ziel der Neugestaltung war, dass die Rentenbescheide für die Versicherten verständlicher werden. Allein die Anzahl der Rentenbescheide, welche die Rentenkassen jährlich an ihre Versicherten verschicken, verdeutlicht die Notwendigkeit zur Anpassung der Bescheid, damit diese auch ein Laie gut versteht; jährlich werden nämlich von den Rentenkassen etwa 1,35 Millionen Rentenbescheide erstellt und verschickt.

Änderungen im Rahmen der Neugestaltung

In der Vergangenheit waren die Anlagen des Rentenbescheides nummeriert. Diese Nummerierung wurde bereits im Jahr 2015 abgeschafft; die Anlagen enthalten seitdem nur noch die entsprechenden Bezeichnungen.

In einem nächsten Schritt wurden im Jahr 2016 die Anlagen der Rentenbescheide nochmals angepasst. Hier kam es zu einer neuen Strukturierung der Anlagen, wobei auch die Inhalte teilweise zusammengefasst wurden.

Im Jahr 2017 kam es zu redaktionellen Änderungen und zu zusätzlichen Erläuterungen, die in den Bescheiden aufgenommen wurden. Damit die Textpassagen nicht mehr nur im Juristendeutsch abgedruckt, sondern auch für die Bürger und Versicherten klar verständlich sind, wurden von der Deutschen Rentenversicherung Sprachberater einbezogen, die bei der Neugestaltung der Rentenbescheide und Textbausteine beratend zur Seite standen. Nach Informationen der Deutschen Rentenversicherung wird ein Rentenbescheid aus zirka 10.000 Textbausteinen zusammengesetzt. Die Texte wurden allesamt überarbeitet und auch dahingehend verständlicher gestaltet, dass Fachbegriffe besser erläutert werden.

Im Jahr 2018 kam es nochmals zu einer Neusortierung der Anlagen der Rentenbescheide. Damit der Umfang der Rentenbescheide reduziert wird, enthalten...

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