Auswirkungen einer Brückenteilzeit auf späteren Rentenanspruch

Ab dem 01.01.2019 wurde die „Brückenteilzeit“ eingeführt. Diese wird in § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) geregelt. Durch diese Regelung können Arbeitnehmer, die mindestens sechs Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt sind, ihre Arbeitszeit für einen Zeitraum von ein bis fünf Jahren befristet reduzieren und anschließend wieder zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Dabei gelten bestimmte Zumutbarkeits- und Größenregelungen für Arbeitgeber (z. B. mindestens 45 Beschäftigte), und die Dauer der Brückenteilzeit kann während der Laufzeit nicht einseitig vom Arbeitnehmer geändert werden.

Da eine reduzierte Arbeitszeit auch ein geringeres Arbeitsentgelt bedeutet, führt dies während der Brückenteilzeit zu niedrigeren Beiträgen zur Gesetzlichen Rentenversicherung und damit zu geringeren Rentenanwartschaften, als bei einer Vollzeittätigkeit erzielt worden wären.

Vor einer Entscheidung sollten Interessierte bzw. Betroffene prüfen lassen sollten, wie sich eine Brückenteilzeit konkret auf ihre spätere Altersrente auswirkt, beispielsweise durch eine Rentenberechnung oder die Beratung durch einen registrierten Rentenberater.

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Zurechnungszeit wird auf 67. Lebensjahr schrittweise verlängert

Durch gesetzliche Änderungen hat sich die sogenannte Zurechnungszeit bei Renten wegen Erwerbsminderung, Hinterbliebenen‑ und Erziehungsrenten seit dem Jahr 2019 deutlich verlängert. Dies führt zu höheren Rentenleistungen für neu beginnende Renten.

Die Zurechnungszeit ist ein rentenrechtlicher Zeitraum, der bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird, als hätte der Versicherte bis zu einem bestimmten Alter gearbeitet und Beiträge gezahlt – auch wenn er tatsächlich vorher erwerbsgemindert wurde. Diese Maßnahme kommt vor allem jüngeren Versicherten zugute, deren tatsächliche Rentenanwartschaften ohne Zurechnungszeit vergleichsweise niedrig wären.

Im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes wurde die Zurechnungszeit schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Bereits im Jahr 2019 wird sie bis zum 65. Lebensjahr und acht Monate berücksichtigt, und in den Folgejahren steigt sie weiter, bis sie ab 2031 generell bis zum 67. Lebensjahr geht.

Die neue Regelung verbessert die Rentenhöhe für neu beginnende Renten. Die Neuregelung führt nicht zu einer Renten‑Neuberechnung bei bereits bestehenden Renten.

Weiterlesen: Höhere Renten durch Verlängerung der Zurechnungszeit ab 2019

Bescheide über Rentenbewilligung direkt nach Erstellung prüfen lassen

Es ist sehr wichtig, Rentenbescheide unmittelbar nach ihrem Erhalt prüfen zu lassen, da sie die finanzielle Grundlage für den Ruhestand darstellen und aufgrund der komplexen Berechnungen Fehler enthalten können, die sich über Jahre zu erheblichen finanziellen Nachteilen summieren können. Jeder Rentenbescheid sollte deshalb möglichst zeitnah – am besten innerhalb der Widerspruchsfrist von einem Monat – von einem neutralen Experten geprüft werden, um mögliche Fehler frühzeitig zu erkennen und korrigieren zu lassen. Erfolgt die Prüfung später, können zwar Überprüfungsanträge gestellt werden, aber nicht gezahlte Beträge werden nur im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist nachgezahlt; darüber hinausgehende Verluste können nicht mehr ausgeglichen werden.

Registrierte Rentenberater übernehmen nicht nur die Kontrolle des Rentenbescheids, sondern können auch Widerspruchs‑ und Überprüfungsverfahren fachlich begleiten.

Seit dem Jahr 2018 werden die Rentenbescheide vereinfachter und kürzer gestaltet. Damit soll zwar die Verständlichkeit für Laien verbessert werden, aber gleichzeitig wird die Möglichkeit genommen, die Berechnung selbst nachzuvollziehen, weil viele Anlagen weggefallen sind. Dadurch wird die fachkundige Überprüfung der Bescheide heute umso wichtiger.

Weiterlesen: Rentenbescheide zeitnah überprüfen lassen

Sozialgericht Karlsruhe vom 13.10.2017, Az. S 11 R 2205/16

Schul- und Hochschulausbildungszeiten bewirken seit dem 01.01.2009 bei der Rentenberechnung keine Erhöhung der Rentenhöhe mehr, obwohl dies früher einmal der Fall war. Diese Änderung wurde im Rahmen gesetzlicher Reformen umgesetzt und später vom Sozialgericht Karlsruhe (Urteil vom 13.10.2017, Az. S 11 R 2205/16) bestätigt.

Zeiten einer schulischen oder akademischen Ausbildung zählen zwar als Anrechnungszeiten im Rentenversicherungsverlauf, sie führen aber nicht mehr zu einer rentensteigernden Bewertung, wie es bei einer beruflichen Ausbildung oder Fachschulausbildung der Fall ist. Der Gesetzgeber begründet diese unterschiedliche Behandlung damit, dass Hochschulabsolventen aufgrund höherer Verdienstaussichten später im Erwerbsleben überdurchschnittlich Rentenanwartschaften aufbauen können, während Personen mit rein beruflicher Ausbildung diese Möglichkeit in der Regel nicht haben.

Das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe wies die Argumentation des Klägers zurück, dass diese unterschiedliche Bewertung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstoße und bestätigte die sachliche Rechtfertigung der gesetzlichen Regelung.

Weiterlesen: Schul- und Studienzeiten ohne Rentensteigerung

Rentenversicherungsträger optimieren schon seit Jahren die Rentenbescheide

Die Deutsche Rentenversicherung hat ihre Rentenbescheide über mehrere Jahre hinweg neu gestaltet, um sie für Versicherte verständlicher und übersichtlicher zu machen. Ursprünglich waren die Rentenbescheide sehr umfangreich und für Laien schwer nachvollziehbar, weshalb die Rentenversicherung den Prozess der Überarbeitung bereits 2015 gestartet und im ersten Quartal 2018 abgeschlossen hat. Ziel war es, die Struktur zu verbessern, juristische Formulierungen verständlicher zu machen und die Anlagen klarer zu benennen, statt nur zu nummerieren. Unter anderem kam es zu sprachlichen Überarbeitungen mit Unterstützung von Sprachberatern und durch Zusammenfassungen einzelner Inhalte.

Die Neugestaltung brachte verschiedene Änderungen in den einzelnen Jahren mit sich. So wurden die ursprünglichen Nummerierungen der Anlagen abgeschafft, Inhalte neu strukturiert und redaktionell überarbeitet sowie zusätzliche Erläuterungen aufgenommen. 2018 erfolgte eine weitere Neusortierung, bei der bestimmte Anlagen – beispielsweise die „Ermittlung der Entgeltpunkte“ – nicht mehr automatisch standardmäßig mitgeschickt werden, um den Gesamtumfang der Bescheide zu reduzieren.

Im Rahmen der Neugestaltung sind jedoch auch kritische Aspekte der Vereinfachung zu erwähnen. Durch die Reduzierung mancher Anlagen kann die Nachvollziehbarkeit der komplexen Rentenberechnung für Versicherte erschwert werden, sodass detaillierte Unterlagen bei Bedarf gesondert angefordert werden müssen. Zudem können trotz verständlicherer Bescheide weiterhin Fehler in der Rentenberechnung auftreten können. Deshalb wird empfohlen, Rentenbescheide von registrierten Rentenberatern prüfen zu lassen, um mögliche finanzielle Nachteile zu vermeiden.

Weiterlesen: Neugestaltung der Rentenbescheide abgeschlossen

Bei der Rente zählt jeder Monat

Es ist sehr wichtig, seinen Rentenbescheid sorgfältig zu prüfen, weil in solchen Bescheiden häufig Fehler vorkommen können. So können zum Beispiel falsche Angaben oder Zahlendreher die Rentenhöhe beeinträchtigen. Im Rentenbescheid stehen zentrale Informationen wie die Rentenart, der Rentenbeginn, die Höhe der Rente und die erfassten Versicherungszeiten, die auf dem Versicherungskonto festgehalten sind.

Versicherte sollten diese Angaben mit ihren eigenen Unterlagen, etwa den jährlichen Sozialversicherungsbescheinigungen des Arbeitgebers, vergleichen und prüfen, ob alle Zeiten korrekt erfasst wurden. Falsche oder fehlende Zeiten wirken sich direkt auf die Anzahl der Entgeltpunkte und damit auf die Rentenhöhe aus. Wenn Unstimmigkeiten entdeckt werden, ist es möglich, innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen oder später gegebenenfalls vor dem Sozialgericht zu klagen.

Um frühzeitig Fehler zu vermeiden, sollte ein Rentenversicherungsverlauf regelmäßig überprüft oder eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung beantragt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn man bei einer Rentenauskunft (die ab dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre automatisch erstellt wird) Lücken oder Fehler feststellt. Dafür sollten möglichst vollständige Nachweise wie Ausbildungs- oder Wehrdienstbescheinigungen eingereicht werden, denn je früher eine Klärung erfolgt, desto leichter lassen sich Unterlagen beschaffen. Zusätzlich wird empfohlen, den Bescheid bei Zweifeln von einem unabhängigen, registrierten Rentenberater prüfen zu lassen, da diese Experten systematisch die komplexe Berechnung analysieren und gegebenenfalls eine nachträgliche Rentenerhöhung veranlassen können.

Weiterlesen: Rentenbescheid kontrollieren

Renteninformation / Rentenauskunft ohne Beachtung von Abzüge

Bei den in den Renteninformationen, Rentenauskünften oder dem Rentenbescheid angegebenen Beträgen sind handelt es sich stets um die Brutto-Renten– also vor den Abzügen. Bei diesen Beträgen handelt es sich also nicht um den tatsächlich auszubezahlenden Betrag. Besonders wichtig ist, zu verstehen, dass von der Brutto-Rente Sozialabgaben und ggf. Steuern abgezogen werden, bevor die Netto-Rente auf das Konto des Rentners überwiesen wird. Viele Versicherte übersehen diese Abzüge oder lesen den Hinweistext in den Renteninformationen nicht genau genug, sodass sie von einer höher ausgezahlten Rente ausgehen, als es später tatsächlich der Fall ist.

Zu den wichtigsten Abzügen zählen die Beiträge zur „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR). Der Rentenversicherungsträger behält 7,3 Prozent der Rente für den allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag ein sowie den halben Zusatzbeitrag der Krankenkasse des Versicherten. Auch die Beiträge zur Pflegeversicherung – inklusive ggf. eines Kinderlosenzuschlags – werden direkt von der Rentenzahlung einbehalten, was die Netto-Rente spürbar mindert.

Zusätzlich muss die Rente, abhängig vom Jahr des Rentenbeginns und weiteren Einkünften, teilweise versteuert werden, was nicht automatisch vom Rentenversicherungsträger abgeführt wird, sondern separat an das Finanzamt gezahlt werden muss.

In der Praxis werden die Hochrechnungen in Renteninformationen oftmals falsch interpretiert. Die Berechnungen in den Renteninformationen gehen davon aus, dass bis zur Regelaltersgrenze weiterhin Beiträge wie in den letzten Jahren gezahlt werden, was bei vorzeitigem Rentenbezug mit Abschlägen nicht zutrifft und zu niedrigeren tatsächlichen Renten führt. Insgesamt wird die tatsächlich zur Verfügung stehende Rente oft deutlich geringer sein als die ausgewiesene Brutto-Rente.

Weiterlesen: Rentenbescheid, Abzüge beachten

Klärung des Rentenkontos auch online möglich

Versicherte sollten ihr Rentenversicherungskonto – also die gespeicherten Versicherungszeiten und Entgeltmeldungen – regelmäßig prüfen, da diese Daten maßgeblich für die spätere Rentenberechnung sind. Wenn Zeiten fehlen oder falsch erfasst sind, kann sich das negativ auf die Rentenhöhe oder den Rentenanspruch auswirken. Zur Überprüfung verschickt die zuständige Rentenkasse nach einer Kontenklärung ein Schreiben mit einem Zugangscode, mit dem man online bestätigen kann, ob die Angaben im Versicherungsverlauf korrekt sind oder gegebenenfalls ergänzende Angaben machen kann.

Die Online-Bestätigung funktioniert direkt über die Webseite der Deutschen Rentenversicherung, ohne dass eine spezielle technische Ausrüstung wie eine Signaturkarte nötig ist. Mit der Rentenversicherungsnummer und dem Zugangscode wird man authentifiziert, kann seine Daten überprüfen und die Rückmeldung absenden, inklusive der Möglichkeit, eine Zusammenfassung auszudrucken.

Weiterlesen: Kontenklärung online möglich

Soziale Einheit ab 2025 durch Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz

Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz, das 2017 beschlossen wurde und seit dem 01.07.2018 in Kraft ist, wird die soziale Einheit im Rentensystem zwischen alten und neuen Bundesländern hergestellt. Bislang galten für Ost und West unterschiedliche Werte wie der „aktuelle Rentenwert“, der die Höhe eines Entgeltpunktes bestimmt. Diese Werte wurden seit 2018 schrittweise in sieben Stufen angeglichen, sodass der Rentenwert im Osten ab dem 01.07.2024 gleich hoch ist wie im Westen und ab 2025 die Rentenanpassung gesamtdeutsch ohne Unterscheidung zwischen Ost und West berechnet wird. Gleichzeitig entfällt zum 01.01.2025 die sogenannte Hochwertung der Ost-Verdienste vollständig, die bis dahin zur Kompensation niedrigeren Lohnniveaus im Osten diente.

Zudem werden im Zuge dieses Gesetzes auch weitere Berechnungsgrößen wie die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze schrittweise angeglichen, so dass es ab 2025 keine getrennten Werte mehr für Ost und West gibt. Die Angleichung führt zu Mehrausgaben in der Rentenversicherung, die teilweise durch einen erhöhten Bundeszuschuss abgefedert werden. Ab 2025 soll der Zuschuss dauerhaft etwa zwei Milliarden Euro pro Jahr höher ausfallen als vorher. Insgesamt markiert das Jahr 2025 damit den Abschluss des langjährigen Angleichungsprozesses und die Vollendung der sozialen Einheit im deutschen Rentensystem.

Weiterlesen: Rentenangleichung ab 2025 abgeschlossen

Bundestag beschloss am 01.06.2017 Verbesserungen

Der Bundestag hat am 01.06.2017 eine gesetzliche Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten, die ab dem Jahr 2018 greift. Erwerbsminderungsrenten werden gezahlt, wenn jemand aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten kann. Bei der Höhe dieser Rente spielt die sogenannte Zurechnungszeit eine bedeutende Rolle. Sie unterstellt bei der Berechnung der Rente, als hätte der Versicherte noch bis zu einem bestimmten Alter gearbeitet. Bis 2017 wurde diese Zurechnungszeit in der Regel bis zum 62. Lebensjahr anerkannt. Durch die Reform soll diese Zurechnungszeit schrittweise deutlich verlängert werden, nämlich bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und später sogar bis zum 67. Lebensjahr, was zu einer höheren Rente für Betroffene führt, da mehr Entgeltpunkte berücksichtigt werden.

Ursprünglich war eine stufenweise Verlängerung zwischen 2018 und 2024 geplant, die in jährlichen Schritten erfolgen sollte, und für 2018 wurde konkret eine Zurechnungszeit bis 62 Jahre und 3 Monate vorgesehen. Durch spätere rentenrechtliche Verbesserungen wurde dieser Reformansatz weiter ausgebaut, sodass die Zurechnungszeit für Neurentner bis 2031 schrittweise bis zum 67. Lebensjahr angehoben wird. Allerdings profitieren nur neue Rentenbezüge, die ab 2018 beginnen, von dieser verlängerten Zurechnungszeit – Bestandsrentner bleiben von der automatischen Neuberechnung ausgeschlossen.

Weiterlesen: Höhere Erwerbsminderungsrenten ab 2018

Zahlung von Ausgleichszahlungen ab 01.07.2017 verbessert

Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente entstehen Rentenabschläge von 0,3 Prozent pro Monat, welche lebenslang gelten. Um diese Abschläge zu reduzieren oder zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, zusätzliche Beitragszahlungen an die Rentenversicherung zu leisten. Diese Ausgleichszahlungen sind seit dem 01.07.2017 durch das Flexirentengesetz verbessert worden.

Die Altersgrenze für Ausgleichszahlungen wurde von 55 auf 50 Jahre gesenkt, und Zahlungen können zweimal jährlich erfolgen. Allerdings sind die Beträge relativ hoch, weshalb sich die Betroffenen im Vorfeld eingehend informieren sollten. Dabei sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte mit einzubeziehen.

Arbeitgeber können unter bestimmten Bedingungen Ausgleichszahlungen ihrer Beschäftigten übernehmen, was steuer- und beitragsfrei (teilweise oder vollständig) sein kann. Die genaue Höhe der erforderlichen Ausgleichsbeträge lässt sich bei der zuständigen Rentenkasse erfragen. Auf Wunsch wird dazu eine besondere Rentenauskunft erstellt.

Weiterlesen: Beitragszahlung bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme

Rentenniveau und Rente sind nicht das Gleiche

Der Beitrag erklärt, dass das Rentenniveau nicht die tatsächliche Rente eines Einzelnen beschreibt, sondern eine statistische Kennzahl: Es zeigt das Verhältnis einer Standardrente (Eckrente eines Durchschnittsverdieners mit 45 Beitragsjahren) zum Durchschnittseinkommen aller Erwerbstätigen in einem Jahr. Viele Menschen verwechseln diesen Begriff fälschlicherweise mit dem Betrag, den ein Rentner monatlich erhält, oder mit einem festen Prozentsatz des eigenen früheren Einkommens. Für die Berechnung werden sowohl Brutto-Rentenwerte als auch durchschnittliche Bruttoverdienste herangezogen, wobei das Rentenniveau seit 2005 als Netto vor Steuerabzug berechnet wird – also nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Historisch lag das Netto-Rentenniveau bei rund 48 % und ist über die Jahre tendenziell gesunken, wenn auch Prognosen und politische Diskussionen über seine Sicherung bestehen.

Der Artikel macht zudem deutlich, dass ein sinkendes Rentenniveau nicht automatisch zu niedrigeren individuellen Renten führt, da es eine relative Größe ist, die nicht direkt wiedergibt, wie hoch die eigene Rente im Vergleich zum letzten Verdienst ausfällt. Niedrige Rentenzahlungen resultieren eher aus Faktoren wie Erwerbsminderung, Niedriglohnzeiten oder Lücken im Versicherungsverlauf, die im Standardrentner-Modell nicht berücksichtigt werden. Deshalb ist das Rentenniveau keine verlässliche Kennzahl für die persönliche Altersarmut. Abschließend wird betont, wie wichtig es ist, den eigenen Rentenbescheid genau zu überprüfen, weil Rechenfehler im Bescheid zu dauerhaft falschen Rentenzahlungen führen können.

Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ im Dezember 2025 sichergestellt, dass das Rentenniveau bis ins Jahr 2031 nicht unter 48 Prozent sinken kann.

Weiterlesen: Das Rentenniveau | Definition

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