Zum 01.01.2019 ergeben sich gesetzliche Änderungen

Zum 01.01.2019 ergeben sich unter anderem für Rentenbezieher Änderungen bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Einerseits wird die solidarische Finanzierung des Krankenkassen-Zusatzbeitrags wieder eingeführt, andererseits wird der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung angehoben.

Rechtslage bis Dezember 2018

Im Kalenderjahr 2018 liegt der allgemeine Krankenkassenbeitrag bei 14,6 Prozent. Die Beiträge hieraus werden von den Rentenbeziehern und den Rentenversicherungsträgern je zur Hälfe – also solidarisch – getragen.

Hinzu kommt noch der sogenannte Zusatzbeitrag, welcher von Krankenkasse zu Krankenkasse variiert. Im Durchschnitt verlangen die Krankenkassen im Jahr 2018 1,0 Prozent; für das Kalenderjahr 2019 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 0,9 Prozent. Der (kassenindividuelle) Zusatzbeitrag muss noch bis Dezember 2018 von den Versicherten vollständig alleine getragen werden.

Neben den Krankenversicherungsbeiträgen sind noch die Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese Beiträge müssen – anders als bei Arbeitnehmern bzw. Beschäftigten – von den Rentenbeziehern vollständig alleine getragen werden. Die Rentenkassen beteiligen sich an den Pflegeversicherungsbeiträgen nicht. Auch der sogenannte Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung (den kinderlose Versicherte in Höhe von 0,25 Prozent tragen müssen), muss von den Versicherten alleine aufgebracht werden.

Neue Rechtslage ab Januar 2019

Zum 01.01.2019 wird der allgemeine Krankenkassenbeitrag unverändert bei 14,6 Prozent liegen und auch weiterhin unverändert solidarisch je zur Hälfte von den Rentenbeziehern und Rentenversicherungsträgern aufgebracht.

Durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz wird ab dem 01.01.2019 wieder die solidarische Finanzierung des Zusatzbeitrages eingeführt. Dies führt zu einer finanziellen Entlastung der Versicherten von etwa 0,5 Prozentpunkte. Die finanzielle Entlastung ist von der Höhe des Zusatzbeitrages der Krankenkasse abhängig, bei welcher der Rentenbezieher versichert ist.

Näheres zu den Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2019 kann unter: Krankenkassenbeitrag 2019 nachgelesen werden.

Zum 01.01.2019 wird der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung um 0,5 Prozent angehoben. Die Änderung wird im Rahmen des Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz 2019 umgesetzt.

Da die Rentenbezieher den Pflegeversicherungsbeitrag vollständig alleine aufbringen müssen, ergibt sich in diesem Sozialversicherungszweig...

Weiterlesen: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Rentenbezieher 2019

Bescheide über Rentenbewilligung direkt nach Erstellung prüfen lassen

Mit dem Ende des aktiven Erwerbslebens beantragen die Beschäftigten und Versicherten ihre Rente. Diese Rente wird mit dem Rentenbescheid bewilligt, der für die Betroffenen eine extrem hohe finanzielle Bedeutung hat. Denn die bewilligte Rente wird einerseits bis zum Lebensende geleistet und ist zumeist die auch die wichtigste – wenn nicht sogar die einzige – Einnahmequelle im wohlverdienten Ruhestand.

Aufgrund der hohen finanziellen Bedeutung und der Komplexität der Rentenberechnung wird eine Überprüfung der Rentenbescheide durch eine neutrale Stelle dringend empfohlen. Hat sich nämlich ein Fehlerteufel in die Rentenberechnung eingeschlichen, können für die Betroffenen finanzielle Nachteile entstehen, welche sich im Laufe der Jahre zu einem stattlichen Betrag summieren.

Überprüfung innerhalb der Widerspruchsfrist

Grundsätzlich kann gegen einen Bescheid einer Behörde – und damit auch gegen einen Rentenbescheid – innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden (bei Empfängern im Ausland beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate). Das bedeutet, dass evtl. Berechnungsfehler innerhalb der Widerspruchsfrist berichtigt werden können. In diesem Fällen wird der Rentenbescheid rückwirkend korrigiert und die korrekte Rentenzahlung wird von Beginn an geleistet.

Eine Rentenbescheidprüfung kann zwar auch noch nach Ablauf der Widerspruchsfrist erfolgen. Sollte dann ein Fehler im Rentenbescheid aufgedeckt werden, kann dieser im Rahmen eines sogenannten Überprüfungsantrags korrigiert werden lassen. Allerdings ist hier zu beachten, dass Leistungsbeträge, die aufgrund der ursprünglich falschen Berechnung nicht zur Auszahlung kamen, nur im Rahmen der vierjährigen Verjährungsfrist nachgezahlt werden. Von daher wird empfohlen, Rentenbescheide zeitnah nach deren Erstellung von einem registrierten Rentenberater überprüfen zu lassen. Zu niedrige Rentenzahlungen außerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist sind dann „verloren“ und können von den Rentenkassen nicht nachgezahlt werden.

Professionelle Unterstützung in Widerspruchsverfahren

Wird ein Rentenbescheid fehlerhaft erlassen, können registrierte Rentenberater auch das erforderliche Widerspruchsverfahren kompetent durchführen und die rechtliche Begründung für den Widerspruch erstellen. Damit haben Versicherte den „Service aus einer Hand“.

Auch die...

Weiterlesen: Rentenbescheide zeitnah überprüfen lassen

Sozialgericht Karlsruhe vom 13.10.2017, Az. S 11 R 2205/16

Seit dem Jahr 2009 führen Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung zu keiner Rentensteigerung mehr, wie dies in der Vergangenheit einmal der Fall war. Mit einem Urteil vom 13.10.2017 bestätigte das Sozialgericht Karlsruhe diese Änderungen im Rentenrecht und wies die Klage eines Klägers zurück.

Hintergrund

Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz (Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung) hatte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2003 bestimmt, dass die Anrechnungszeiten aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung schrittweise heruntergefahren werden. Rentner mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 erfahren durch diese Zeiten keine Rentensteigerung mehr.

Wird eine Fachschule besucht oder hat der Versicherte eine berufliche Ausbildung absolviert oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilbenommen, kommt es hingegen zu einer Rentensteigerung.

Diese unterschiedliche Bewertung von Anrechnungszeiten, also Zeiten, in denen aus persönlichen Gründen keine oder nur eine geringe Beitragszahlung erfolgen konnte, ist aus Sicht eines Rentners ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz).

Richter bestätigten die Unterscheidung

Mit Urteil vom 13.10.2017 bestätigten die Richter des Sozialgerichts Karlsruhe unter dem Aktenzeichen S 11 R 2205/16 die unterschiedliche rentenrechtliche Bewertung der Anrechnungszeiten. Es liegt hierfür ein Sachgrund vor, dass einerseits die Hochschulausbildung nicht mehr bewertet wird, während es zu einer rentenrechtlichen Bewertung von Zeiten einer Berufsausbildung oder Fachschulausbildung kommt.

Der Gesetzgeber mutet den Hochschulabsolventen mehr zu, da diese mit ihrem Studium überdurchschnittliche Rentenanwartschaften durch die wesentlich besseren Verdienstmöglichkeiten aufbauen können. Bei Versicherten, die „nur“ eine Berufsausbildung haben, haben im Regelfall diese höheren überdurchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten nicht.

Verfassungsbeschwerden wurden bereits abgewiesen

Die unterschiedliche Bewertung der Schul- und Studienzeiten hatte bereits Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht zur Folge. Diese Verfassungsbeschwerden führten jedoch zu keinem Erfolg.

Mit Beschluss vom 18.05.2016 (Az. 1 BvR 2217/11) nahm das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerden in dieser Thematik gar nicht erst zur Entscheidung an, da hierfür nur eine unzureichende...

Weiterlesen: Schul- und Studienzeiten ohne Rentensteigerung

Rentenversicherungsträger optimieren schon seit Jahren die Rentenbescheide

Versicherte, die von der Gesetzlichen Rentenversicherungsträger bereits eine Rente bewilligt und damit einen Rentenbescheid erhalten haben, können es nur bestätigen. Für einen Laien, der vom gesetzlichen Rentenrecht nur wenig versteht, waren die Rentenbescheide nur schwer nachzuvollziehen und aufgrund des großen Umfangs auch sehr unübersichtlich. Dies nahm die Deutsche Rentenversicherung zum Anlass, die Rentenbescheide neu zu gestalten. Dieser Prozess hat bereits im Jahr 2015 begonnen, wurde schrittweise umgesetzt und wurde nun im ersten Quartal 2018 abgeschlossen.

Ziel der Neugestaltung war, dass die Rentenbescheide für die Versicherten verständlicher werden. Allein die Anzahl der Rentenbescheide, welche die Rentenkassen jährlich an ihre Versicherten verschicken, verdeutlicht die Notwendigkeit zur Anpassung der Bescheid, damit diese auch ein Laie gut versteht; jährlich werden nämlich von den Rentenkassen etwa 1,35 Millionen Rentenbescheide erstellt und verschickt.

Änderungen im Rahmen der Neugestaltung

In der Vergangenheit waren die Anlagen des Rentenbescheides nummeriert. Diese Nummerierung wurde bereits im Jahr 2015 abgeschafft; die Anlagen enthalten seitdem nur noch die entsprechenden Bezeichnungen.

In einem nächsten Schritt wurden im Jahr 2016 die Anlagen der Rentenbescheide nochmals angepasst. Hier kam es zu einer neuen Strukturierung der Anlagen, wobei auch die Inhalte teilweise zusammengefasst wurden.

Im Jahr 2017 kam es zu redaktionellen Änderungen und zu zusätzlichen Erläuterungen, die in den Bescheiden aufgenommen wurden. Damit die Textpassagen nicht mehr nur im Juristendeutsch abgedruckt, sondern auch für die Bürger und Versicherten klar verständlich sind, wurden von der Deutschen Rentenversicherung Sprachberater einbezogen, die bei der Neugestaltung der Rentenbescheide und Textbausteine beratend zur Seite standen. Nach Informationen der Deutschen Rentenversicherung wird ein Rentenbescheid aus zirka 10.000 Textbausteinen zusammengesetzt. Die Texte wurden allesamt überarbeitet und auch dahingehend verständlicher gestaltet, dass Fachbegriffe besser erläutert werden.

Im Jahr 2018 kam es nochmals zu einer Neusortierung der Anlagen der Rentenbescheide. Damit der Umfang der Rentenbescheide reduziert wird, enthalten...

Weiterlesen: Neugestaltung der Rentenbescheide abgeschlossen

Bei der Rente zählt jeder Monat

Wie viel Rente man von der Deutschen Rentenversicherung bekommt, kann man aus seinem Rentenbescheid ersehen. Doch bei den Rentenbescheiden tauchen immer wieder Fehler auf, so dass es sich auf jeden Fall lohnt den Bescheid genau zu prüfen. Das Bundesversicherungsamt hat bei stichprobenartigen Prüfungen nämlich festgestellt, dass sehr oft Zahlendreher oder anderweitig falsche Angaben vorliegen, die sich auf die Höhe der Rente auswirken.

Man sollte also auf jeden Fall seinen Rentenbescheid genauestens unter die Lupe nehmen oder sogar von einem unabhängigen Rentenberater prüfen lassen. Jede falsche Angabe kann bei der Rente zu Verlusten führen.

Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung wird jährlich für ca. 1,5 Millionen Rentenantragsteller die Rentenberechnung durchgeführt und der Rentenbescheid erlassen. Der Rentenbescheid ist für seinen Empfänger von äußerster Wichtigkeit, weshalb die darin enthalten Daten und Informationen sehr genau geprüft werden sollten.

Über mehrere Seiten hinweg sind im Rentenbescheid die Versicherungszeiten aufgelistet. Zudem steht im Rentenbescheid, um welche Rentenart es sich handelt, wann die Rente genau beginnt und wie hoch die monatliche Rentenzahlung ist. Ebenfalls enthalten die Rentenbescheide eine Rechtsbehelfsbelehrung, mit der auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen wird. Sollte ein Rentenbescheid fehlerhaft sein, kann dieser mit einem Widerspruch angefochten werden.

Seinen Rentenbescheid sollte man sich genau ansehen. Einige Punkte kann man selber überprüfen, wie zum Beispiel den Versicherungsverlauf oder die berücksichtigten Einkommenswerte. Außerdem sollte man die angegebenen Rentenbeiträge mit seinen Sozialversicherungsbescheinigungen, die man jedes Jahr von seinem Arbeitgeber erhalten hat, vergleichen.

Kontenklärung beantragen

Wer bei der Überprüfung seiner Rentenauskunft, welche ab dem 55. Lebensjahr im Drei-Jahres-Turnus von der Rentenkasse erstellt wird, Fehler oder Lücken feststellt, kann diese natürlich klären und bereinigen lassen. Er muss dazu lediglich eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung beantragen. Hierbei sollte man Kopien aller wichtigen Unterlagen beilegen. Dies sind unter anderem Ausbildungs- oder Schulzeugnisse oder auch Nachweise über Bundeswehr-...

Weiterlesen: Rentenbescheid kontrollieren

Rentnerausweis künftig im Scheckkartenformat

Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung erhalten erstmalig mit dem Rentenbescheid einen „Ausweis für Rentnerinnen und Rentner“. Dieser Ausweis ist auf der letzten Seite des Rentenbescheides abgedruckt und kann herausgeschnitten werden. Nach erstmaliger Erstellung des Rentnerausweises wird jährlich zum 01.07. mit den Mitteilungen zur Rentenanpassung ein neuer Ausweis zugesandt.

Durch die Vorlage des Rentnerausweises in Verbindung mit dem amtlichen Lichtbildausweis können die Rentenbezieher oftmals Vergünstigungen erhalten, beispielsweise bei kulturellen Veranstaltungen, im Verkehrswesen oder bei einer Mitgliedschaft in einem Verein.

Ab Juli 2018 führen die gesetzlichen Rentenversicherungsträger Verbesserungen beim Rentnerausweis ein. Ab dem zweiten Halbjahr 2018 werden die Rentnerausweise in einem stabilen Scheckkartenformat gefertigt. Die Ausweise werden durch eine Folie verstärkt und können auch problemlos aus den Schreiben der Rentenkasse herausgetrennt werden. Mit der Verbesserung bei den Rentnerausweisen kommen die Rentenkassen den Kundenwünschen nach, die die Qualität der bisherigen Ausweise bemängelt haben.

Grundlage für die neuen Rentnerausweise ist ein Beschuss des Bundesvorstands der Deutschen Rentenversicherung Bund.

Dadurch, dass der Rentnerausweis derzeit aus einem blanken Papier besteht, ist dieser relativ schnell verschlissen. Darüber hinaus ist es schwer – gerade für ältere Menschen – den Ausweis sauber aus den Rentenbescheid auszuschneiden. Mit dem neuen Rentnerausweis erhalten Rentner eine höhere Ausweisqualität, wie dies z. B. beim Behindertenhausweis oder bei den Ausweisen der Krankenkasse (z. B. Befreiungsausweis von den Zuzahlungen) der Fall ist.

Kritik am neuen Rentnerausweis

Die verbesserten Rentnerausweise haben gleich Kritiker gefunden. So hat der Bundesrechnungshof die Einführung der neuen Rentnerausweise dahingehend kritisiert, dass es dessen Meinung nach keinen Bedarf für neue und qualitativere Ausweise gebe. Diese Kritik wurde von den Rentenversicherungsträgern und auch vom Sozialverband SoVD zurückgewiesen. Je Ausweis entstehen Kosten in Höhe von 0,30 Euro, was zum Nutzen für die Rentenbezieher ein angemessenes Verhältnis darstellt.

Wurde der Rentenbescheid korrekt berechnet?

Empfehlenswert ist, dass ein Rentenbescheid der Gesetzlichen Rentenversicherung von...

Weiterlesen: Rentner erhalten ab Juli 2018 neuen Rentnerausweis

Zum 01.01.2018 wird Beitragssatz der Rentenversicherung auf 18,6% gesenkt

Nach mehreren Jahren wird der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2018 einmal wieder verändert. Der Beitragssatz wird um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6 Prozent gesenkt. Den entsprechenden Beschluss für die Beitragssatzsenkung hat das Bundeskabinett am Mittwoch, 22.11.2017 gefasst.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird zum 01.01.2018 der Beitragssatz von bislang 24,8 Prozent auf 24,7 Prozent gesenkt.

Gründe für Beitragssatzsenkung

Die Gründe für die Beitragssatzsenkung liegen in der derzeit guten Konjunktur. Diese sorgt dafür, dass es bei den Lohnzuwächsen Steigerungen gibt und auch die Beschäftigtenzahlen sich positiv entwickeln.

Nach den gesetzlichen Regelungen ist eine Beitragssatzsenkung dann durchzuführen, wenn durch den Schätzerkreis die Nachhaltigkeitsrücklage auf mehr als 1,5 Monatsausgaben prognostiziert wird. Die Nachhaltigkeitsrücklage (früher: Schwankungsreserve) hat den Sinn und Zweck, unterjährige Einnahme- und Ausgabeschwankungen der Rentenkassen auszugleichen und damit unterjährige Beitragssatzanpassungen zu vermeiden.

Im Vorfeld haben sich mit dem Bundesvorstandsvorsitzenden der Deutschen Rentenversicherung, Alexander Gunkel und der Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, Gundula Roßbach bereits hochrangige Verantwortliche des Rentenversicherungssystems für eine Beitragssatzsenkung ausgesprochen.

Tragung der Beiträge

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von den Beschäftigten und den Arbeitgebern solidarisch – je zur Hälfte – getragen. Damit ergeben sich durch die beschlossene Beitragssatzsenkung zum 01.01.2018 hier jeweils Beitragseinsparungen von 0,05 Prozent.

Für freiwillig Rentenversicherte, die ihren Beitrag vollständig alleine tragen müssen, kommt die Beitragssatzsenkung in voller Höhe an. Durch die Beitragssatzsenkung beträgt der monatliche Mindest-Beitrag ab Januar 2018 (450,00 Euro x 18,6 Prozent) 83,70 Euro. Der Höchst-Beitrag beträgt ab Januar 2018 (6.500,00 Euro x 18,6 Prozent) 1.209,00 Euro in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und (5.800,00 Euro x 18,6 Prozent) 1.078,80 Euro.

Besserverdienende Versicherte, bei denen das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, können trotz der Beitragssatzsenkung ab Januar 2018 eine höhere Beitragslast haben. Dies deshalb, weil die Beitragsbemessungsgrenze (Entgeltgrenze, aus der maximal Rentenversicherungsbeiträge berechnet werden) von 6.350...

Weiterlesen: Senkung Beitragssatz Rentenversicherung 2018

Renteninformation / Rentenauskunft ohne Beachtung von Abzüge

Jährlich erhalten gesetzlich Rentenversicherte von ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger entweder eine Renteninformation oder eine Rentenauskunft. Mit diesen Informationen bzw. Auskünften werden die Höhe der aktuell erreichten Altersrente, eine künftig – hochgerechnete – Altersrente und die Höhe einer Erwerbsminderungsrente ausgewiesen. Bei den ausgewiesenen Zahlen bzw. Beträgen sollte jedoch der Hinweistext genau gelesen werden, der zusätzlich auf den Renteninformationen bzw. Rentenauskünften enthalten ist. Denn bei den berechneten Beträgen handelt es sich um die Brutto-Rente. Die Sozialabgaben und die Rentenbesteuerung sind hier noch nicht berechnet, sodass die Netto-Rente (Überweisungsbetrag) später einmal deutlich niedriger sein wird!

Beiträge zur Krankenversicherung

Von der berechneten Brutto-Rente werden die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung in Abzug gebracht. Die meisten Versicherten sind im Rentenbezug in der sogenannten „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) versichert. In diesem Fall hält der Rentenversicherungsträger vom allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag 7,3 Prozent von der Rente ein. Bei den genannten 7,3 Prozent handelt es sich um die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags (14,6 Prozent), welcher gesetzlich festgeschrieben und damit für alle Versicherten einheitlich – egal, bei welcher Krankenkasse die Versicherung besteht – ist.

Ebenfalls wird von der Rente noch der halbe Zusatzbeitrag einbehalten, den die Krankenkasse, bei der der Rentner versichert ist, erhebt. Der Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse individuell festgelegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt im Jahr 2023 bei 1,3 Prozent.

Die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge (7,3 Prozent + halben Zusatzbeitrag) führt der Rentenversicherungsträger mit seinem Anteil (ebenfalls 7,3 Prozent) dann direkt an die Gesetzliche Krankenversicherung ab.

Sollte während des Rentenbezugs keine Krankenversicherungspflicht in der KVdR bestehen, ist der Rentner entweder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert. In diesem Fall beteiligt sind der Rentenversicherungsträger ebenfalls zu 50 Prozent an den Krankenversicherungsbeiträgen. Für gesetzlich Krankenversicherte bedeutet dies, dass der Anteil der Rentenkasse von 7,3 Prozent zusätzlich mit der Rentenzahlung überwiesen wird. In diesem Fall erhält der...

Weiterlesen: Rentenbescheid, Abzüge beachten

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