Soziale Einheit ab 2025 durch Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz, das 2017 beschlossen wurde und seit dem 01.07.2018 in Kraft ist, wird die soziale Einheit im Rentensystem zwischen alten und neuen Bundesländern hergestellt. Bislang galten für Ost und West unterschiedliche Werte wie der „aktuelle Rentenwert“, der die Höhe eines Entgeltpunktes bestimmt. Diese Werte wurden seit 2018 schrittweise in sieben Stufen angeglichen, sodass der Rentenwert im Osten ab dem 01.07.2024 gleich hoch ist wie im Westen und ab 2025 die Rentenanpassung gesamtdeutsch ohne Unterscheidung zwischen Ost und West berechnet wird. Gleichzeitig entfällt zum 01.01.2025 die sogenannte Hochwertung der Ost-Verdienste vollständig, die bis dahin zur Kompensation niedrigeren Lohnniveaus im Osten diente.
Zudem werden im Zuge dieses Gesetzes auch weitere Berechnungsgrößen wie die Bezugsgröße und die Beitragsbemessungsgrenze schrittweise angeglichen, so dass es ab 2025 keine getrennten Werte mehr für Ost und West gibt. Die Angleichung führt zu Mehrausgaben in der Rentenversicherung, die teilweise durch einen erhöhten Bundeszuschuss abgefedert werden. Ab 2025 soll der Zuschuss dauerhaft etwa zwei Milliarden Euro pro Jahr höher ausfallen als vorher. Insgesamt markiert das Jahr 2025 damit den Abschluss des langjährigen Angleichungsprozesses und die Vollendung der sozialen Einheit im deutschen Rentensystem.
Bundestag beschloss am 01.06.2017 Verbesserungen
Der Bundestag hat am 01.06.2017 eine gesetzliche Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten, die ab dem Jahr 2018 greift. Erwerbsminderungsrenten werden gezahlt, wenn jemand aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten kann. Bei der Höhe dieser Rente spielt die sogenannte Zurechnungszeit eine bedeutende Rolle. Sie unterstellt bei der Berechnung der Rente, als hätte der Versicherte noch bis zu einem bestimmten Alter gearbeitet. Bis 2017 wurde diese Zurechnungszeit in der Regel bis zum 62. Lebensjahr anerkannt. Durch die Reform soll diese Zurechnungszeit schrittweise deutlich verlängert werden, nämlich bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und später sogar bis zum 67. Lebensjahr, was zu einer höheren Rente für Betroffene führt, da mehr Entgeltpunkte berücksichtigt werden.
Ursprünglich war eine stufenweise Verlängerung zwischen 2018 und 2024 geplant, die in jährlichen Schritten erfolgen sollte, und für 2018 wurde konkret eine Zurechnungszeit bis 62 Jahre und 3 Monate vorgesehen. Durch spätere rentenrechtliche Verbesserungen wurde dieser Reformansatz weiter ausgebaut, sodass die Zurechnungszeit für Neurentner bis 2031 schrittweise bis zum 67. Lebensjahr angehoben wird. Allerdings profitieren nur neue Rentenbezüge, die ab 2018 beginnen, von dieser verlängerten Zurechnungszeit – Bestandsrentner bleiben von der automatischen Neuberechnung ausgeschlossen.
Zahlung von Ausgleichszahlungen ab 01.07.2017 verbessert
Bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente entstehen Rentenabschläge von 0,3 Prozent pro Monat, welche lebenslang gelten. Um diese Abschläge zu reduzieren oder zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, zusätzliche Beitragszahlungen an die Rentenversicherung zu leisten. Diese Ausgleichszahlungen sind seit dem 01.07.2017 durch das Flexirentengesetz verbessert worden.
Die Altersgrenze für Ausgleichszahlungen wurde von 55 auf 50 Jahre gesenkt, und Zahlungen können zweimal jährlich erfolgen. Allerdings sind die Beträge relativ hoch, weshalb sich die Betroffenen im Vorfeld eingehend informieren sollten. Dabei sind die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte mit einzubeziehen.
Arbeitgeber können unter bestimmten Bedingungen Ausgleichszahlungen ihrer Beschäftigten übernehmen, was steuer- und beitragsfrei (teilweise oder vollständig) sein kann. Die genaue Höhe der erforderlichen Ausgleichsbeträge lässt sich bei der zuständigen Rentenkasse erfragen. Auf Wunsch wird dazu eine besondere Rentenauskunft erstellt.
Weiterlesen: Beitragszahlung bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme
Rentenniveau und Rente sind nicht das Gleiche
Der Beitrag erklärt, dass das Rentenniveau nicht die tatsächliche Rente eines Einzelnen beschreibt, sondern eine statistische Kennzahl: Es zeigt das Verhältnis einer Standardrente (Eckrente eines Durchschnittsverdieners mit 45 Beitragsjahren) zum Durchschnittseinkommen aller Erwerbstätigen in einem Jahr. Viele Menschen verwechseln diesen Begriff fälschlicherweise mit dem Betrag, den ein Rentner monatlich erhält, oder mit einem festen Prozentsatz des eigenen früheren Einkommens. Für die Berechnung werden sowohl Brutto-Rentenwerte als auch durchschnittliche Bruttoverdienste herangezogen, wobei das Rentenniveau seit 2005 als Netto vor Steuerabzug berechnet wird – also nach Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Historisch lag das Netto-Rentenniveau bei rund 48 % und ist über die Jahre tendenziell gesunken, wenn auch Prognosen und politische Diskussionen über seine Sicherung bestehen.
Der Artikel macht zudem deutlich, dass ein sinkendes Rentenniveau nicht automatisch zu niedrigeren individuellen Renten führt, da es eine relative Größe ist, die nicht direkt wiedergibt, wie hoch die eigene Rente im Vergleich zum letzten Verdienst ausfällt. Niedrige Rentenzahlungen resultieren eher aus Faktoren wie Erwerbsminderung, Niedriglohnzeiten oder Lücken im Versicherungsverlauf, die im Standardrentner-Modell nicht berücksichtigt werden. Deshalb ist das Rentenniveau keine verlässliche Kennzahl für die persönliche Altersarmut. Abschließend wird betont, wie wichtig es ist, den eigenen Rentenbescheid genau zu überprüfen, weil Rechenfehler im Bescheid zu dauerhaft falschen Rentenzahlungen führen können.
Der Gesetzgeber hat mit dem „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ im Dezember 2025 sichergestellt, dass das Rentenniveau bis ins Jahr 2031 nicht unter 48 Prozent sinken kann.
Was ist bei der Renteninformation zu beachten, wie überprüfe ich sie richtig?
Was ist die Renteninformation, die viele Berufstätige einmal im Jahr von ihrer Rentenversicherung erhalten, und warum ist es wichtig, sie richtig zu verstehen und zu prüfen?
Die Renteninformation soll eine ungefähre Vorstellung davon geben, wie hoch die Rente im Alter oder im Fall einer Erwerbsminderung sein könnte. Sie enthält unter anderem Angaben zur zu erwartenden Regelaltersrente und zur Rente bei voller Erwerbsminderung, sowie eine Hochrechnung, wie sich die Rente entwickeln könnte, wenn man bis zum Renteneintritt weiterhin ähnlich einzahlt wie in den letzten Jahren.
Zu beachten sich auch die Abzüge und Anpassungen, die in der Renteninformation meist nicht berücksichtigt werden. So werden von der späteren Rentenzahlung noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Einkommensteuer abgezogen, was die tatsächliche Auszahlung deutlich mindern kann.
So prüfen Sie Ihren Rentenbescheid richtig
Es ist wichtig, den Rentenbescheid und bereits frühzeitig die Renteninformation sorgfältig zu prüfen. Aufgrund der komplexen Berechnung und der Übermittlung zahlreicher Daten von Arbeitgebern, Krankenkassen und Behörden enthalten Rentenbescheide häufig Fehler, die sich erheblich auf die Rentenhöhe auswirken können. Laut Statistik sind jährlich rund 600. 000 Bescheide fehlerhaft. Fehlerquellen sind u. a. Zahlendreher bei Einkommensangaben, falsche Zeiträume bei Beschäftigungen oder nicht berücksichtigte Beitragszeiten. Um spätere finanzielle Nachteile zu vermeiden, sollte man insbesondere den Versicherungsverlauf mit den eigenen Unterlagen (z. B. Beschäftigungs‑ und Lohnnachweisen) abgleichen und frühzeitig etwaige Unstimmigkeiten durch Kontenklärung oder Widerspruch klären.
Bereits die regelmäßigen Renteninformationen und Rentenauskünfte sollten kontrolliert werden, weil sie einen ersten Überblick über Zeiten und Entgeltpunkte geben.
Beim Rentenbescheid selbst empfiehlt es sich, nicht nur die Höhe der Rente, sondern auch die Einzelangaben im Versicherungsverlauf, Fehlzeiten, Hinzuverdienstgrenzen und persönliche Daten genau zu prüfen. Bei Unsicherheiten kann die Unterstützung durch einen registrierten Rentenberater helfen, mögliche Berechnungsfehler zu erkennen und Ansprüche korrekt durchzusetzen.
Größere Flexibilität bei Teilrenten und Hinzuverdienst
Das Flexirentengesetz wurde am 25.11.2016 vom Bundesrat verabschiedet und trat in wesentlichen Teilen ab 01.01. bzw. 01.07.2017 in Kraft. Ziel des Gesetzes war es, den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand flexibler zu gestalten und die Kombination von Altersrente und Erwerbstätigkeit deutlicher zu erleichtern. Die bisherigen starren Stufen der Teilrente (z. B. ein Drittel oder die Hälfte der Rente) wurden ersetzt und die Hinzuverdienstregeln überarbeitet, sodass Rentnerinnen und Rentner neben der Rente mehr Erwerbseinkommen behalten können, ohne automatisch hohe Rentenkürzungen zu riskieren.
Kernpunkt war die stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Bis zu einem jährlichen Betrag von 6.300 Euro bleibt der Verdienst rentenunschädlich, darüber hinaus werden pauschal 40 Prozent des übersteigenden Einkommens angerechnet; zusätzlich hat ein sogenannter “Hinzuverdienstdeckel” gegriffen, der verhindern sollte, dass Summe aus Rente und Einkommen den höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre übersteigt. Zudem wurde die Rentenversicherungspflicht bei Beschäftigung während des Rentenbezugs angepasst, sodass weiterhin Beiträge und damit Rentenansprüche entstehen können, solange die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist.
Hinweis: Die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten wurden für die Zeit ab 01.01.2023 vollständig aufgehoben, sodass die Änderungen durch das Flexirentengesetz heute nicht mehr aktuell bzw. maßgebend sind.
Urteil Sozialgericht Mainz vom 17.06.2016, S 10 R 5811/14
Bei der Rentenberechnung müssen alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt werden, die ein Versicherter im Laufe seines Erwerbslebens aufgebaut hat. Dazu gehören auch Zeiten, für die Beiträge gezahlt wurden oder hätten gezahlt werden müssen. Fehlende Zeiten können durch eine Kontenklärung beim Rentenversicherungsträger gemeldet werden, damit sie im Rentenversicherungskonto erfasst und bei der späteren Rentenberechnung berücksichtigt werden. Entscheidend ist dabei aber, dass die Beweislast für die tatsächliche Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen beim Versicherten liegt. Ein bloßes Vorhandensein eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses reicht nicht aus, um Beitragszeiten automatisch anerkennen zu lassen.
Dies belegt ein Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.06.2016, in dem ein Versicherter seine Ausbildungszeiten zur besseren Rentenberechnung nicht anerkannt bekam, weil er keine konkreten Nachweise über gezahlte Sozialversicherungsbeiträge vorlegen konnte. Auch Zeugenbeweise reichten dem Gericht nicht, um die Beitragszahlung zu belegen. Fehlen solche Nachweise, bleibt die Nichterweislichkeit zu Lasten des Versicherten.
Weiterlesen: Beiträge müssen von Versicherten nachgewiesen werden
Wie prüft man einen Rentenbescheid?
Ein Rentenbescheid sollte gründlich geprüft werden, weil Fehler häufig vorkommen und sich langfristig finanziell auswirken können. Wer unsicher ist, kann Hilfe in Anspruch nehmen, und richtige Korrekturen können meist rückwirkend zu mehr Rente führen.
Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie man einen Rentenbescheid prüft und auf welche Punkte man ein besonderes Augenmerk legen sollte.
Verfassungsbeschwerde war anhängig
Zeiten einer Hochschulausbildung werden seit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz von 2004 bei der gesetzlichen Rentenberechnung nicht mehr bewertet werden. Das heißt, sie führen nicht mehr zu Entgeltpunkten und damit nicht direkt zu einer Rentensteigerung. Früher wurden Studienzeiten zeitweise noch anteilig berücksichtigt, doch diese Bewertung wurde in den Jahren bis 2008 schrittweise abgeschmolzen, sodass für Rentenbeginn ab 2009 keine rentenerhöhende Wirkung mehr besteht.
Hochschulzeiten werden allenfalls noch zur Erfüllung bestimmter Wartezeiten berücksichtigt, z. B. für Anspruchsvoraussetzungen, aber nicht für die eigentliche Rentenhöhe.
Im Zusammenhang mit der Nicht-Bewertung von Hochschulzeiten wurden mehrere Beschwerden beim Bundesverfassungsgericht gegen die unterschiedliche Behandlung von Hochschul- und Fachschulzeiten erhoben. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Beschwerden 2016 jedoch nicht zur Entscheidung an. Das Bundessozialgericht hat zuvor schon bestätigt, dass die unterschiedliche Bewertung rechtlich zulässig ist, da der Gesetzgeber bei der Bewertung beitragsfreier Zeiten auch lohn- und einkommensbezogene Unterschiede berücksichtigen darf.
Anzahl fehlerhafter Rentenbescheide sehr hoch
Fehlerhafte Rentenbescheide kommen häufiger vor als viele denken. Bei der Prüfung durch das Bundesversicherungsamt werden oft Mängel festgestellt. Die Fehlerquellen sind dabei sehr unterschiedlich. Dazu gehören zum Beispiel falsch berücksichtigte Ausbildungs- oder Sozialversicherungszeiten, nicht berücksichtigter Wehrdienst, Probleme mit Entgeltangaben, falsche Rechtskreise (Ost/West) sowie unvollständige Meldungen von Kindererziehungs- oder beitragspflichtigen Zeiten. Da solche Fehler langfristig zu falschen Rentenbeträgen führen können, wird dringend empfohlen, den Rentenbescheid sorgfältig zu prüfen und ggf. durch einen unabhängigen, registrierten Rentenberater rechtlich kontrollieren zu lassen, da dieser die komplexen Sachverhalte besser beurteilen kann.
Wenn beim Abgleich zwischen Bescheid und eigenen Unterlagen Unstimmigkeiten auftauchen, sollte man zeitnah handeln. Innerhalb eines Monats kann ein Widerspruch beim zuständigen Rentenversicherungsträger eingelegt werden, oder wenn noch keine Rente gezahlt wird, ein Antrag auf Kontenklärung/-ergänzung gestellt werden. Auch wenn die formale Widerspruchsfrist verstrichen ist, gibt es mit einem Antrag auf Neufeststellung (§ 44 SGB X) noch Möglichkeiten, Fehler zu beseitigen. Voraussetzung ist, dass alle Abweichungen und Gründe sorgfältig dokumentiert werden. Besonders bei komplexen Versicherungsverläufen lohnt sich die Unterstützung durch Fachleute.
Mütterrente ist nun auch in Renteninformationen aufgelistet
Die Mütterrente – also zusätzliche Rentenansprüche durch anerkannte Kindererziehungszeiten – wird seit Juli 2014 ebenfalls in der jährlichen Renteninformation ausgewiesen. Durch die Einführung der Mütterrente erhalten Versicherte, deren Kinder vor 1992 geboren wurden, für jedes Kind zwei statt eines Jahres Kindererziehungszeit gutgeschrieben, was die spätere Rente erhöht; zudem wurde 2019 mit der Mütterrente II ein weiterer halber Entgeltpunkt eingeführt. Dadurch ist bereits in der Renteninformation ersichtlich, wie sich diese Erziehungszeiten auf die Höhe der späteren Rente auswirken, sowohl für bereits Rentenbeziehende als auch für künftige Rentnerinnen und Rentner.
Für eine aussagekräftige Renteninformation sollte das Rentenkonto vollständig und korrekt sein. Fehlende oder unerkannte Zeiten sollten rechtzeitig über eine Kontenklärung ergänzt werden, damit die Mütterrente und weitere rentenrechtliche Zeiten korrekt erfasst sind.
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