Rentenbescheid kontrollieren

Bei der Rente zählt jeder Monat
Wie viel Rente man von der Deutschen Rentenversicherung bekommt, kann man aus seinem Rentenbescheid ersehen. Doch bei den Rentenbescheiden tauchen immer wieder Fehler auf, so dass es sich auf jeden Fall lohnt den Bescheid genau zu prüfen. Das Bundesversicherungsamt hat bei stichprobenartigen Prüfungen nämlich festgestellt, dass sehr oft Zahlendreher oder anderweitig falsche Angaben vorliegen, die sich auf die Höhe der Rente auswirken.
Man sollte also auf jeden Fall seinen Rentenbescheid genauestens unter die Lupe nehmen oder sogar von einem unabhängigen Rentenberater prüfen lassen. Jede falsche Angabe kann bei der Rente zu Verlusten führen.
Laut Angaben der Deutschen Rentenversicherung wird jährlich für ca. 1,5 Millionen Rentenantragsteller die Rentenberechnung durchgeführt und der Rentenbescheid erlassen. Der Rentenbescheid ist für seinen Empfänger von äußerster Wichtigkeit, weshalb die darin enthalten Daten und Informationen sehr genau geprüft werden sollten.
Über mehrere Seiten hinweg sind im Rentenbescheid die Versicherungszeiten aufgelistet. Zudem steht im Rentenbescheid, um welche Rentenart es sich handelt, wann die Rente genau beginnt und wie hoch die monatliche Rentenzahlung ist. Ebenfalls enthalten die Rentenbescheide eine Rechtsbehelfsbelehrung, mit der auf die Möglichkeit eines Widerspruchs hingewiesen wird. Sollte ein Rentenbescheid fehlerhaft sein, kann dieser mit einem Widerspruch angefochten werden.
Seinen Rentenbescheid sollte man sich genau ansehen. Einige Punkte kann man selber überprüfen, wie zum Beispiel den Versicherungsverlauf oder die berücksichtigten Einkommenswerte. Außerdem sollte man die angegebenen Rentenbeiträge mit seinen Sozialversicherungsbescheinigungen, die man jedes Jahr von seinem Arbeitgeber erhalten hat, vergleichen.
Kontenklärung beantragen
Wer bei der Überprüfung seiner Rentenauskunft, welche ab dem 55. Lebensjahr im Drei-Jahres-Turnus von der Rentenkasse erstellt wird, Fehler oder Lücken feststellt, kann diese natürlich klären und bereinigen lassen. Er muss dazu lediglich eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung beantragen. Hierbei sollte man Kopien aller wichtigen Unterlagen beilegen. Dies sind unter anderem Ausbildungs- oder Schulzeugnisse oder auch Nachweise über Bundeswehr-...
Rentner erhalten ab Juli 2018 neuen Rentnerausweis

Rentnerausweis künftig im Scheckkartenformat
Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung erhalten erstmalig mit dem Rentenbescheid einen „Ausweis für Rentnerinnen und Rentner“. Dieser Ausweis ist auf der letzten Seite des Rentenbescheides abgedruckt und kann herausgeschnitten werden. Nach erstmaliger Erstellung des Rentnerausweises wird jährlich zum 01.07. mit den Mitteilungen zur Rentenanpassung ein neuer Ausweis zugesandt.
Durch die Vorlage des Rentnerausweises in Verbindung mit dem amtlichen Lichtbildausweis können die Rentenbezieher oftmals Vergünstigungen erhalten, beispielsweise bei kulturellen Veranstaltungen, im Verkehrswesen oder bei einer Mitgliedschaft in einem Verein.
Ab Juli 2018 führen die gesetzlichen Rentenversicherungsträger Verbesserungen beim Rentnerausweis ein. Ab dem zweiten Halbjahr 2018 werden die Rentnerausweise in einem stabilen Scheckkartenformat gefertigt. Die Ausweise werden durch eine Folie verstärkt und können auch problemlos aus den Schreiben der Rentenkasse herausgetrennt werden. Mit der Verbesserung bei den Rentnerausweisen kommen die Rentenkassen den Kundenwünschen nach, die die Qualität der bisherigen Ausweise bemängelt haben.
Grundlage für die neuen Rentnerausweise ist ein Beschuss des Bundesvorstands der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Dadurch, dass der Rentnerausweis derzeit aus einem blanken Papier besteht, ist dieser relativ schnell verschlissen. Darüber hinaus ist es schwer – gerade für ältere Menschen – den Ausweis sauber aus den Rentenbescheid auszuschneiden. Mit dem neuen Rentnerausweis erhalten Rentner eine höhere Ausweisqualität, wie dies z. B. beim Behindertenhausweis oder bei den Ausweisen der Krankenkasse (z. B. Befreiungsausweis von den Zuzahlungen) der Fall ist.
Kritik am neuen Rentnerausweis
Die verbesserten Rentnerausweise haben gleich Kritiker gefunden. So hat der Bundesrechnungshof die Einführung der neuen Rentnerausweise dahingehend kritisiert, dass es dessen Meinung nach keinen Bedarf für neue und qualitativere Ausweise gebe. Diese Kritik wurde von den Rentenversicherungsträgern und auch vom Sozialverband SoVD zurückgewiesen. Je Ausweis entstehen Kosten in Höhe von 0,30 Euro, was zum Nutzen für die Rentenbezieher ein angemessenes Verhältnis darstellt.
Wurde der Rentenbescheid korrekt berechnet?
Empfehlenswert ist, dass ein Rentenbescheid der Gesetzlichen Rentenversicherung von...
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Senkung Beitragssatz Rentenversicherung 2018

Zum 01.01.2018 wird Beitragssatz der Rentenversicherung auf 18,6% gesenkt
Nach mehreren Jahren wird der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2018 einmal wieder verändert. Der Beitragssatz wird um 0,1 Prozentpunkte auf 18,6 Prozent gesenkt. Den entsprechenden Beschluss für die Beitragssatzsenkung hat das Bundeskabinett am Mittwoch, 22.11.2017 gefasst.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung wird zum 01.01.2018 der Beitragssatz von bislang 24,8 Prozent auf 24,7 Prozent gesenkt.
Gründe für Beitragssatzsenkung
Die Gründe für die Beitragssatzsenkung liegen in der derzeit guten Konjunktur. Diese sorgt dafür, dass es bei den Lohnzuwächsen Steigerungen gibt und auch die Beschäftigtenzahlen sich positiv entwickeln.
Nach den gesetzlichen Regelungen ist eine Beitragssatzsenkung dann durchzuführen, wenn durch den Schätzerkreis die Nachhaltigkeitsrücklage auf mehr als 1,5 Monatsausgaben prognostiziert wird. Die Nachhaltigkeitsrücklage (früher: Schwankungsreserve) hat den Sinn und Zweck, unterjährige Einnahme- und Ausgabeschwankungen der Rentenkassen auszugleichen und damit unterjährige Beitragssatzanpassungen zu vermeiden.
Im Vorfeld haben sich mit dem Bundesvorstandsvorsitzenden der Deutschen Rentenversicherung, Alexander Gunkel und der Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund, Gundula Roßbach bereits hochrangige Verantwortliche des Rentenversicherungssystems für eine Beitragssatzsenkung ausgesprochen.
Tragung der Beiträge
Die Beiträge zur Rentenversicherung werden von den Beschäftigten und den Arbeitgebern solidarisch – je zur Hälfte – getragen. Damit ergeben sich durch die beschlossene Beitragssatzsenkung zum 01.01.2018 hier jeweils Beitragseinsparungen von 0,05 Prozent.
Für freiwillig Rentenversicherte, die ihren Beitrag vollständig alleine tragen müssen, kommt die Beitragssatzsenkung in voller Höhe an. Durch die Beitragssatzsenkung beträgt der monatliche Mindest-Beitrag ab Januar 2018 (450,00 Euro x 18,6 Prozent) 83,70 Euro. Der Höchst-Beitrag beträgt ab Januar 2018 (6.500,00 Euro x 18,6 Prozent) 1.209,00 Euro in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und (5.800,00 Euro x 18,6 Prozent) 1.078,80 Euro.
Besserverdienende Versicherte, bei denen das Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, können trotz der Beitragssatzsenkung ab Januar 2018 eine höhere Beitragslast haben. Dies deshalb, weil die Beitragsbemessungsgrenze (Entgeltgrenze, aus der maximal Rentenversicherungsbeiträge berechnet werden) von 6.350...
Rentenbescheid, Abzüge beachten

Renteninformation / Rentenauskunft ohne Beachtung von Abzüge
Jährlich erhalten gesetzlich Rentenversicherte von ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger entweder eine Renteninformation oder eine Rentenauskunft. Mit diesen Informationen bzw. Auskünften werden die Höhe der aktuell erreichten Altersrente, eine künftig – hochgerechnete – Altersrente und die Höhe einer Erwerbsminderungsrente ausgewiesen. Bei den ausgewiesenen Zahlen bzw. Beträgen sollte jedoch der Hinweistext genau gelesen werden, der zusätzlich auf den Renteninformationen bzw. Rentenauskünften enthalten ist. Denn bei den berechneten Beträgen handelt es sich um die Brutto-Rente. Die Sozialabgaben und die Rentenbesteuerung sind hier noch nicht berechnet, sodass die Netto-Rente (Überweisungsbetrag) später einmal deutlich niedriger sein wird!
Beiträge zur Krankenversicherung
Von der berechneten Brutto-Rente werden die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung in Abzug gebracht. Die meisten Versicherten sind im Rentenbezug in der sogenannten „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) versichert. In diesem Fall hält der Rentenversicherungsträger vom allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag 7,3 Prozent von der Rente ein. Bei den genannten 7,3 Prozent handelt es sich um die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags (14,6 Prozent), welcher gesetzlich festgeschrieben und damit für alle Versicherten einheitlich – egal, bei welcher Krankenkasse die Versicherung besteht – ist.
Ebenfalls wird von der Rente noch der halbe Zusatzbeitrag einbehalten, den die Krankenkasse, bei der der Rentner versichert ist, erhebt. Der Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse individuell festgelegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt im Jahr 2023 bei 1,3 Prozent.
Die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge (7,3 Prozent + halben Zusatzbeitrag) führt der Rentenversicherungsträger mit seinem Anteil (ebenfalls 7,3 Prozent) dann direkt an die Gesetzliche Krankenversicherung ab.
Sollte während des Rentenbezugs keine Krankenversicherungspflicht in der KVdR bestehen, ist der Rentner entweder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert. In diesem Fall beteiligt sind der Rentenversicherungsträger ebenfalls zu 50 Prozent an den Krankenversicherungsbeiträgen. Für gesetzlich Krankenversicherte bedeutet dies, dass der Anteil der Rentenkasse von 7,3 Prozent zusätzlich mit der Rentenzahlung überwiesen wird. In diesem Fall erhält der...
Kontenklärung online möglich

Klärung des Rentenkontos auch online möglich
Hat ein Versicherter bereits schon einmal eine Klärung seines Rentenversicherungskontos durchgeführt, übersendet die zuständige Rentenkasse in regelmäßigen Abständen eine Übersicht des Versicherungsverlaufs. Diese Mitteilungen sollte zwingend geprüft werden, ob einerseits die abgespeicherten Zeiten und andererseits die gemeldeten Entgelte korrekt sind. Anhand dieser Zeiten und Entgeltbeträge wird die spätere Rente berechnet. Sollten Zeiten fehlen oder Entgelte – aus welchem Grund auch immer – zu niedrig abgespeichert sein, hat dies negative Auswirkungen auf die Rentenhöhe oder sogar auf den Rentenanspruch.
Sind für einen Versicherten alle Zeiten und Entgelte korrekt im Rentenversicherungskonto gespeichert, hat dies auch den Vorteil, dass die Renteninformationen und später die Rentenauskünfte eine höhere Aussagekraft hinsichtlich der zu erwartenden Rente haben.
Vor allem Zeiten, die nach einer bereits durchgeführten Kontenklärung (Klärung des Rentenversicherungskontos) liegen, sollten speziell geprüft werden. Damit der zuständigen Rentenkasse eine Rückmeldung gegeben werden kann, dass die Zeiten korrekt sind, wird mit dem Anschreiben der Rentenkasse ein Zugangscode mitgeteilt. Mittels der Rentenversicherungsnummer und dem Zugangscode kann dann online bestätigt werden, dass die Zeiten im Rentenversicherungsverlauf korrekt sind. Sollten die Zeiten lückenhaft oder falsch sein, können noch ergänzende Angaben gemacht werden.
Bestätigung über Internet
Bei der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de) kann man sich unter Services/Online-Dienste/Versicherungskonto & Anträge/Online-Dienste ohne Registrierung anmelden. Eine spezielle technische Ausrüstung, wie z. B. Signaturchipkarte, ist nicht erforderlich.
Bei der Anmeldung wird die Gültigkeit des Zugangscodes geprüft und der Versicherte authentifiziert. Nachdem alle Daten erfasst wurden, können diese mittels dem Button „Absenden“ bestätigt werden. Daraufhin wird man auf ein Webformular umgeleitet, in dem man die notwendigen Eingaben erfassen kann. Mit dem Speichern des Fragebogens werden die Daten an die Rentenkasse übertragen und der Versicherte erhält eine Sendebestätigung. Es besteht auch die Möglichkeit, dass eine Zusammenfassung angezeigt und bei Bedarf auch ausgedruckt werden kann.
Rentenberater bei Kontenklärung behilflich
Registrierte Rentenberater kümmern sich...
Rentenangleichung ab 2025 abgeschlossen

Soziale Einheit ab 2025 durch Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
Am 17.07.2017 wurde im Bundesgesetzblatt das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung) verkündet. Dieses Gesetz tritt zum 01.07.2018 in Kraft und wird die soziale Einheit für Versicherte in den alten und neuen Bundesländern schaffen.
Einheitlicher Rentenwert ab 2024
Aktuell gibt es bei der Berechnung der Renten zwei unterschiedliche aktuelle Rentenwerte: den aktuellen Rentenwert, die für die alten Bundesländer (Rechtskreis West) gilt und den aktuellen Rentenwert (Ost), der für die neuen Bundesländer gilt. Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist geringer als der aktuelle Rentenwert (West). Beide Rentenwerte haben sich allerdings in den letzten Jahren immer mehr angeglichen.
Der aktuelle Rentenwert spiegelt den Wert eines Entgeltpunktes wider.
Die endgültige Angleichung der beiden Rentenwerte erfolgt nun ab Juli 2018 (zum 01.07. eines Jahres werden die Renten dynamisiert/der Einkommensentwicklung angepasst) in insgesamt sieben Schritten. Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt dann mindestens den folgend genannten Prozentsatz des aktuellen Rentenwertes (West):
- 01.07.2018: 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwertes
- 01.07.2019: 96,5 Prozent des aktuellen Rentenwertes
- 01.07.2020: 97,2 Prozent des aktuellen Rentenwertes
- 01.07.2021: 97,9 Prozent des aktuellen Rentenwertes
- 01.07.2022: 98,6 Prozent des aktuellen Rentenwertes
- 01.07.2023: 99,3 Prozent des aktuellen Rentenwertes
Ab dem 01.07.2024 wird die letzte Angleichung des aktuellen Rentenwertes (Ost) auf 100 Prozent des aktuellen Rentenwertes (West) erfolgen.
Sollte es in einem Jahr aufgrund einer schnelleren Steigerung der Durchschnittslöhne in den neuen Bundesländern zu einem noch höheren Rentenwert (Ost) kommen, ist dieser maßgebend. Das heißt, dass dann die Rente nach dem höheren Rentenwert gezahlt wird, als die o. g. sieben Schritte vorsehen.
Ab dem Jahr 2025 wird dann die Rentenanpassung/Rentendynamisierung aufgrund der gesamtdeutschen Lohnentwicklung errechnet. Es gibt dann keine Unterscheidung mehr zwischen den alten und neuen Bundesländern.
Hochwertung der Ost-Verdienste wird abgeschmolzen
Ab dem 01.01.2019 wird die Hochwertung der Ost-Verdienste schrittweise abgeschmolzen und damit den Bewertungen der Arbeitsentgelte in den alten Bundesländern...
Höhere Erwerbsminderungsrenten ab 2018

Bundestag beschloss am 01.06.2017 Verbesserungen
Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten, sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung Erwerbsminderungsrenten vor. Die Renten werden als volle Renten gewährt, wenn ein Versicherter wegen einer Krankheit oder Behinderung keine drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr tätig sein kann. Kann jemand noch drei Stunden, aber keine sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch tätig sein, kann eine „halbe“ Renten – die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt werden.
Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird der Versicherte aktuell so gestellt, als hätte er bis zum vollendeten 62. Lebensjahr gearbeitet. Dies erfolgt durch die Anerkennung einer sogenannten Zurechnungszeit.
Ab dem Jahr 2018 sollte die Zurechnungszeit schrittweise vom vollendeten 62. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr verlängert. Dies hat am 01.06.2017 mit den Stimmen von Koalition und Opposition der Bundestag beschlossen. Da für die Zurechnungszeit auch Entgeltpunkte vergeben werden, bedeutet die Verlängerung der Zurechnungszeit eine finanzielle Verbesserung für die Betroffenen.
Die schrittweise Anhebung sollte in den Schritten erfolgen, indem die Zurechnungszeit im Jahr 2018 und 2019 um jeweils drei Monate und in den Jahren 2020 bis 2024 um jeweils sechs Monate verlängert wird. Somit gilt im Jahr 2018 eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate.
Ursprünglich (!) war folgende Verlängerung der Zurechnungszeiten ab dem Jahr 2018 vorgesehen:
Kalenderjahr | Zurechnungszeit bis: (jeweils vollendetes Lebensjahr) |
2017 | 62. Lebensjahr |
2018 | 62. Lebensjahr und 3 Monate |
2019 | 62. Lebensjahr und 6 Monate |
2020 | 63. Lebensjahr |
2021 | 63. Lebensjahr und 6 Monate |
2022 | 64. Lebensjahr |
2023 | 64. Lebensjahr und 6 Monate |
2024 | 65. Lebensjahr |
Der neuen Bundesregierung (Koalition aus CSU/CDU und SPD) ging die beschlossene Verlängerung der Zurechnungszeit allerdings nicht weit genug. Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird es zu einer wesentlich stärkeren Verlängerung der Zurechnungszeit ab dem Jahr 2019 kommen. Bis...
Beitragszahlung bei vorzeitiger Renteninanspruchnahme

Zahlung von Ausgleichszahlungen ab 01.07.2017 verbessert
Nimmt ein Versicherter eine Altersrente vorzeitig in Anspruch, entstehen je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme Rentenabschläge von 0,3 Prozent. Wird beispielsweise eine Altersrente drei Jahre (36 Monate) vorzeitig beansprucht, müssen Rentenabschläge in Höhe von 10,8 Prozent in Kauf genommen werden, welche dann aber auch lebenslang erhalten bleiben.
Nach den gesetzlichen Vorschriften besteht die Möglichkeit, dass zusätzliche Beitragszahlungen an den Rentenversicherungsträger geleistet werden können, damit die Rentenabschläge entweder reduziert oder vollständig beseitigt werden. Die Möglichkeit dieser zusätzlichen Beitragszahlungen wurde ab dem 01.07.2017 im Rahmen des Flexirentengesetzes (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) verbessert.
Geringe Inanspruchnahme
Nach den bisherigen gesetzlichen Regelungen war die Beitragszahlung zum Ausgleich von Rentenabschlägen erst ab dem vollendeten 55. Lebensjahr möglich. Allerdings wurde diese Möglichkeit nur von sehr wenigen Versicherten in Anspruch genommen. Deutschlandweit zählten die gesetzlichen Rentenversicherungsträger nur etwa 1.000 Versicherte pro Jahr, die die Ausgleichszahlungen leisteten.
Insgesamt entstehen durch die Ausgleichszahlungen relativ hohe Beträge, die von den Versicherten aufgebracht werden müssen. Folgende Tabelle veranschaulicht, welche Ausgleichsbeträge bei einer Brutto-Rente von 1.500 Euro geleistet werden müssten, damit der vollständige Rentenabschlag eliminiert wird.
Altersrente (ungemindert) | Vorzeitiger Rentenbeginn | Rentenminderung | Ausgleichsbetrag |
1.500,00 Euro | 1 Jahr | 3,6% / 54,00 Euro | 12.760 Euro |
1.500,00 Euro | 2 Jahre | 7,2% / 108,00 Euro | 26.520 Euro |
1.500,00 Euro | 3 Jahre | 10,8% / 162,00 Euro | 41.380 Euro |
1.500,00 Euro | 4 Jahre | 14,4% / 216,00 Euro | 57.500 Euro |
1.500,00 Euro | 5 Jahre | 18,0% / 270,00 Euro | 75.030 Euro |
Damit die Ausgleichszahlungen über einen längeren Zeitraum geleistet werden können, wurde die Altersgrenze, ab der eine Ausgleichszahlung möglich ist, ab dem 01.07.2017 auf das vollendete 50. Lebensjahr gesenkt. Eine Beitragszahlung ist zwei Mal jährlich möglich.
Durch die Absenkung des Lebensalters auf das vollendete 50. Lebensjahr entstehen jährlich kleinere Zahlbeträge. Daher erhofft sich der Gesetzgeber, dass es zu einer höheren Inanspruchnahme...
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