
Was ist bei der Renteninformation zu beachten, wie überprüfe ich sie richtig?
Die Renteninformation erhalten die meisten Berufstätigen einmal im Jahr von ihrem Rentenversicherungsträger. Aus ihr sollen die Versicherten die Höhe ihrer Rente ab dem Tag ihres Renteneintritts erfahren können. Experten haben aber herausgefunden, dass die Angaben nicht immer den Tatsachen entsprechen, sie warnen davor, den Zahlen kritiklos zu vertrauen.
Wer mindestens fünf Beitragsjahre zur Rentenversicherung geleistet hat, erhält einmal pro Jahr eine Aufstellung seiner derzeit zu erwartenden Rente. Bis zum 54. Geburtstag nennt sich dies „Renteninformation“ danach „Rentenauskunft“. Diese Informationsschreiben enthalten folgende Beträge:
Rente wegen voller Erwerbsminderung
Dies ist die monatliche Rente, die man zum heutigen Zeitpunkt erhalten würde, wenn man wegen gesundheitlicher Einschränkungen voll erwerbsgemindert wäre.
Höhe Ihrer künftigen Regelaltersrente
Dies ist die Rente die man nach heutigem Stand und nach den bislang einbezahlten Beiträgen erhalten würde.
Die zu erwartende Rente
Das ist der Betrag, den man bei Erreichen des Rentenalters voraussichtlich monatlich erhalten würde, wenn man bis zum Rentenbeginn Beiträge wie im Durchschnitt der letzten fünf Jahre gezahlt hat.
Unbedingt beachten – die Abzüge
Zuerst die Kranken- und Pflegeversicherung
Wichtig ist bei den genannten Beträgen, dass sie nicht in der Höhe ausgezahlt werden, wie angegeben. Von diesen Beträgen werden nämlich noch Krankenversicherungsbeiträge abgezogen. Auch die die Einkommensteuer muss vom Rentenbezieher aufgebracht werden. Diese Angaben sind aber in der Renteninformation bzw. Rentenauskunft nicht enthalten.
Jeder, der bis zum Eintritt des Rentenalters pflichtversichert war und dies nach dem Renteneintritt weiter ist, dem werden ungefähr zehn Prozent an Krankenversicherungsbeiträgen von...

So prüfen Sie Ihren Rentenbescheid richtig
Nicht jeder möchte sich in jungen Jahren bereits mit seiner Rente befassen – das hat ja noch Zeit. Aber spätestens wenn das Arbeitsleben langsam dem Ende zugeht oder wenn ein Partner stirbt wird man unweigerlich damit konfrontiert. Dann kommt ein großer Berg auf einen zu, der erledigt werden will. Viele Behördengänge, Formulare ausfüllen, Unterlagen überprüfen sowie seitenlange Bescheide. Das alles führt zu einer großen Belastung und Verwirrung. Aber gerade im Zusammenhang mit der Rente ist es wichtig die Bescheide genauestens nachzuprüfen, da man hier leicht viel Geld verschenken kann.
Wer aus dem Arbeitsleben ausscheidet erhält, nachdem er einen Rentenantrag gestellt hat, seinen Rentenbescheid. Damit wird er vom Rentenversicherungsträger über seinen Rentenanspruch und auch die Rentenhöhe informiert. Dass ein solcher Rentenbescheid Fehler enthalten kann liegt bei der komplexen Berechnung auf der Hand, denn Fehler können sich hier trotz EDV einschleichen. Bei der Erstellung des Rentenbescheides gibt es immer wieder Fehler. Die Deutsche Rentenversicherung hat in einer Statistik festgestellt, dass pro Jahr ca. 600.000 Rentenbescheide Fehler aufweisen.
Falsche Eingabe der Daten
Alle Datenerfassungen zu Sachverhalten für die Rentenberechnung erfolgen auf elektronischem Weg. Dies geschieht durch Meldungen von Arbeitgebern, Krankenkassen, Rehabilitationsträgern und auch von den Agenturen für Arbeit. Doch es entstehen bereits bei der Übermittlung bzw. der Eingabe der Daten Fehler. So werden oft Einkommen wegen typischer Zahlendreher (14.000 Euro statt richtig 41.000 Euro) falsch gemeldet oder auch Daten bei Beschäftigungsende (13. des Monats statt richtig der 31. des Monats). Dies und viele andere Falscheingaben können natürlich...

Größere Flexibilität bei Teilrenten und Hinzuverdienst
Am 25.11.2016 hat der Bundesrat das lange diskutierte Flexirentengesetz verabschiedet. Dieses Gesetz bringt den Beschäftigten ab Juli 2017 eine größere Flexibilität, was die Kombination von Altersrenten und einem weiteren Hinzuverdienst anbelangt. Doch auch zum 01.01.2017 treten Änderungen in Kraft, mit denen die Versicherungspflicht und Beitragspflicht zur Rentenversicherung bei Bezug einer Altersvollrente modifiziert werden.
Die bisherigen starren Regelungen, nach denen eine Altersrente als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte bzw. einem Drittel geleistet werden kann, brachten nicht die gewünschte Flexibilität, dass eine Altersteilrente mit einer weiteren Erwerbstätigkeit kombiniert werden kann. Da jedoch bei den Menschen der Wunsch oder auch die Erfordernis besteht, neben der Rente weiter zu arbeiten, wurden die Hinzuverdienstregelungen bei Bezug einer Altersrente komplett überarbeitet und im Sinne der Rentner verbessert.
Stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes
Ab dem 01.07.2017 kommt es zu einer stufenweisen Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Sofern der Hinzuverdienst kalenderjährlich 6.300 Euro nicht überschreitet, hat dies keine Rentenkürzung zur Folge. Bei Überschreiten dieser Grenze werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Rente angerechnet.
Eine weitere Anrechnung erfolgt unter Umständen, sofern der Hinzuverdienstdeckel überschritten wird. Der Hinzuverdienstdeckel bildet das höchste Entgelt der letzten 15 Jahre ab. Damit soll vermieden werden, dass ein Rentner durch die Kombination von Rente und Hinzuverdienst summa summarum mehr erhält als den höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre.
Beispiel:
Ein Versicherter erhält die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Regelaltersgrenze wurde noch nicht erreicht.
Die volle Altersrente beträgt 1.200 Euro,...

Urteil Sozialgericht Mainz vom 17.06.2016, S 10 R 5811/14
Im Rahmen einer Rentenberechnung sind alle rentenrechtlichen Zeiten relevant, welche ein Versicherter aufgebaut hat. Fehlende Zeiten können im Rahmen einer Kontenklärung (Klärung Rentenversicherungskonto) dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden, damit diese im Rentenversicherungskonto aufgenommen werden und bei der Berechnung der Rente Berücksichtigung finden.
Wurden rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt und ist hierfür allerdings kein Nachweis mehr möglich, darf die Rentenkasse diese Zeiten auch nicht anerkennen. Die Beweislast für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen trägt, wie ein Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.06.2016, Az. S 10 R 511/14 bestätigt, der Versicherte.
Der Klagefall
Geklagt hatte ein Versicherter, der im Jahr 1954 geboren ist. In der Zeit von 1969 bis 1972 absolvierte er eine Ausbildung zum Raumausstatter, welcher er allerdings nicht abgeschlossen hatte. Der zuständige Rentenversicherungsträger, die Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, erkannte die Zeiten allerdings nicht an, da hierüber keine Nachweise vorhanden waren. Der Kläger selbst konnte keine Nachweise vorlegen. Auch das damalige Ausbildungsunternehmen existiert nicht mehr.
Wären die Zeiten der Berufsausbildung im Rentenkonto aufgenommen worden, hätte der Kläger seine Altersrente zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch nehmen können.
Nachdem die Rentenkasse selbst Ermittlungen bezüglich der nicht gemeldeten Zeiten durchführte, lehnte sie die Anerkennung der Zeiten und Aufnahme ins Rentenversicherungskonto ab. Die Rentenkasse kontaktierte sowohl die betroffenen Krankenkassen als auch die Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Hessen. Die Ermittlungen blieben jedoch ohne Erfolg.
Gegen die Ablehnung der rentenrechtlichen Zeiten klagte der Versicherte und führte in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Mainz aus, dass er keine Unterlagen mehr über den...
Weiterlesen: Beiträge müssen von Versicherten nachgewiesen werden

Wie prüft man einen Rentenbescheid?
Immer wieder stellt das Bundesversicherungsamt fest, dass tausende Renten falsch berechnet wurden.
Wer ist betroffen? Was wurde falsch gemacht und warum?
Rentenantrag – Rentenbescheid - Versicherungsverlauf
Fehler entstehen oft bereits beim Rentenantrag. Dieser ist relativ kompliziert, so dass viele Antragsteller damit bereits überfordert sind. Oft werden sie aber von den Sachbearbeitern nicht ausreichend oder sogar falsch beraten. Weitere Fehler entstehen dann auch bei der Eingabe der entsprechenden Daten. Hier kann es zu Zahlendrehern kommen oder sogar zu Weglassen von wichtigen Daten.
Im Folgenden ist eine Auswahl der am häufigsten auftretenden Fehler aufgelistet.
Sehr oft kommt es zu Fehlern bei den Anrechnungszeiten z. B. bei Ausbildungszeiten oder Zeiten eines Auslandsaufenthaltes. Häufig betroffen sind hier:
Die Witwen- und Witwerrenten
Hier kommt es oft zu Fehlern bei der Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente, speziell dann, wenn der überlebende Partner ein eigenes Geschäft hatte. Dabei kommt es oft, wegen schwankender Einkommen zu viel zu hohen Rentenkürzungen. Man sollte deshalb immer darauf achten, dass sämtliche Einkommensbelege überprüft und aufbewahrt werden.
Die Frührente
Versicherte die eine Frührente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehen und nebenher noch arbeiten, müssen ihren Verdienst melden und auch gewisse Verdienstgrenzen einhalten. Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenzen erfolgt eine Kürzung der Rente. Hier kommt es aber oft dazu, dass die zu zahlende Teilrente zu niedrig angesetzt wird. Ein weiterer Fehler ist, dass vorläufig befristete Erwerbsminderungsrenten bei ihrer Verlängerung nicht richtig berechnet werden, d. h. sie werden nicht so erhöht wie dies durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegt wurde.
Die Unfallrente
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Verfassungsbeschwerde war anhängig
Bei der Rentenberechnung werden seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: RV-Nachhaltigkeitsgesetz) im Jahr 2004 die Zeiten einer Hochschulausbildung nicht mehr bewertet. Nur noch bei Erfüllung von bestimmten Wartezeiten werden die Zeiten eines Hochschulbesuchs berücksichtigt. Damit wirken sich diese Zeiten – da diese nicht mehr direkt mit Entgeltpunkten belegt werden – nicht mehr unmittelbar rentenerhöhend aus.
Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2010 bereits entschieden, dass die unterschiedliche Bewertung von Hochschulzeiten im Vergleich zu Fachschulzeiten und Zeiten einer beruflichen Ausbildung keine Ungleichbehandlung darstellt. In der Begründung führt das Bundessozialgericht aus, dass der Gesetzgeber bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten berücksichtigen durfte, dass typischerweise Absolventen einer Hochschule über ein höheres Einkommen verfügen als Absolventen einer Fachschule oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.
Der Gesetzgeber hat für die Zeit von 2005 bis 2008 auch eine Übergangsregelung vorgesehen, nach der es zu einer schrittweisen Abschmelzung bei der Bewertung der Hochschulzeiten kam. Das Bundessozialgericht hat allerdings die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zugelassen. In dieser Thematik wurden daher auch Verfassungsbeschwerden eingelegt, weshalb diese beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind.
Verfassungsbeschwerden
Unter den Aktenzeichen 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2218/11, 1 BvR 2219/11, 1 BvR 2430/11 waren beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden anhängig, im Rahmen derer geklärt werden sollte, ob die Berechnung einer gesetzlichen Rente mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbart ist. Hier ging es speziell um die Berechnung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen einer Schul- und Hochschulausbildung nach § 74 SGB VI in Verbindung mit § 263 Abs. 3 SGB VI. Konkret...
Renten steigen ab Juli 2016 überdurchschnittlich hoch
Ab Juli 2016 dürfen sich die etwa 20 Millionen Rentner über die stärkste Rentenerhöhung der letzten 23 Jahren freuen. Die Renten steigen nämlich zum 01.07.2016 im 4,25 Prozentpunkte in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und um 5,95 Prozentpunkte in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost).
Aufgrund der Rentenerhöhung, welche am 21.03.2016 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben wurde, steigt der aktuelle Rentenwert in den alten Bundesländern auf 30,45 Euro (bis Juni 2016: 29,21 Euro) und in den neuen Bundesländern auf 28,66 Euro (bis Juni 2016: 27,05 Euro). Der aktuelle Rentenwert ist der Wert, den ein Entgeltpunkt in der Gesetzlichen Rentenversicherung hat.
Die überdurchschnittliche Rentensteigerung im Jahr 2016 hat ihre Hauptgründe in den gestiegenen Einkommen und die gute Beschäftigungslage.
Befürchtungen der Beitragszahler, dass es aufgrund der hohen Rentensteigerung und der damit zusammenhängenden höheren Leistungsausgaben zu Beitragssatzsteigerungen kommen kann, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeräumt. Nach Angaben des Ministeriums wird der Beitragssatz von 18,7 Prozent – auch in den kommenden Jahren – stabil gehalten.
Rentenbescheid prüfen
Die Rentner werden schriftlich von der zuständigen Rentenkasse über die neuen, ab 01.07.2016 geltenden Rentenbeträge informiert. Bis die erste höhere Rentenzahlung auf die Konten der Rentner überwiesen wird, dauert es allerdings bis Ende Juli 2016, da die Renten im Regelfall erst am Monatsende zur Auszahlung kommen.
Die Informationen über die Renteninformationen bauen grundsätzlich auf den ursprünglichen Rentenbescheid auf, mit dem die Rente bewilligt wurde. Das heißt, dass – sofern der ursprüngliche Rentenbescheid fehler- oder lückenhaft sein...

Anzahl fehlerhafter Rentenbescheide sehr hoch
Sehr oft geben Rentenbescheide wegen ihrer Fehlerhaftigkeit Grund zur Klage, stellte das Bundesversicherungsamt bei seinen Überprüfungen fest. Da natürlich nicht sämtliche Bescheide überprüft werden können, ist die Zahl der nicht entdeckten falschen Bescheide noch sehr hoch.
Man sollte deshalb seinen Rentenbescheid immer von einem unabhängigen und registrierten Rentenberater rechtlich überprüfen lassen, da dieser die komplizierten und unübersichtlichen Sachverhalte besser überblickt als der Laie und bei Fehlern im Bescheid auch entsprechend tätig werden kann.
Welche Fehler wurden durch das Bundesversicherungsamt am häufigsten entdeckt:
- Anrechnung von Berufsausbildungszeiten.
- Berücksichtigung von Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung, hauptsächlich bei Zeiten im Ausland.
- Zuordnung zum richtigen Rechtskreis, also Zeiten in den alten (Rechtskreis West) oder neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost).
- Erfasste Bruttoentgelte, z. B nicht erfasste Entgelte, Zahlendreher etc.
- Nicht erfasste Sozialversicherungsmeldungen, hier werden Änderungsmeldungen gerne vergessen.
- Nicht erfasster Wehrdienst während eines Hochschulstudiums. Viele Versicherte vergessen dies zu melden.
- Nicht erfasste Ausfallzeiten, z. B. bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Krankheit, Arbeitslosigkeit. Hier ist besonders darauf zu achten, dass im Falle einer Ausfallzeitmeldung auch das entsprechende Entgelt als Beitragszeit wegen Sozialleistungsbezug angegeben ist.
- Rentenzeiten und Arbeitsausfalltage aus dem DDR-Sozialversicherungsausweis. Auch hier unbedingt auf das Entgelt achten.
- Schätzung bzw. jetzt Hochrechnung der letzten Beitragsentgelte vor Beginn der Rente, wobei Schätzungen/Hochrechnungen nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen dürfen.
- Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten.
- Anrechnung von glaubhaft gemachten Beitragszeiten.
- Bei Zeiten, die während eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystems der DDR geleistet wurden, sind oft Fehler bei der Entgelthöhe enthalten.
- Wer in der DDR politisch verfolgt wurde, kann diese...
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