Größere Flexibilität bei Teilrenten und Hinzuverdienst

Am 25.11.2016 hat der Bundesrat das lange diskutierte Flexirentengesetz verabschiedet. Dieses Gesetz bringt den Beschäftigten ab Juli 2017 eine größere Flexibilität, was die Kombination von Altersrenten und einem weiteren Hinzuverdienst anbelangt. Doch auch zum 01.01.2017 treten Änderungen in Kraft, mit denen die Versicherungspflicht und Beitragspflicht zur Rentenversicherung bei Bezug einer Altersvollrente modifiziert werden.

Die bisherigen starren Regelungen, nach denen eine Altersrente als Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte bzw. einem Drittel geleistet werden kann, brachten nicht die gewünschte Flexibilität, dass eine Altersteilrente mit einer weiteren Erwerbstätigkeit kombiniert werden kann. Da jedoch bei den Menschen der Wunsch oder auch die Erfordernis besteht, neben der Rente weiter zu arbeiten, wurden die Hinzuverdienstregelungen bei Bezug einer Altersrente komplett überarbeitet und im Sinne der Rentner verbessert.

Stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes

Ab dem 01.07.2017 kommt es zu einer stufenweisen Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze. Sofern der Hinzuverdienst kalenderjährlich 6.300 Euro nicht überschreitet, hat dies keine Rentenkürzung zur Folge. Bei Überschreiten dieser Grenze werden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Rente angerechnet.

Eine weitere Anrechnung erfolgt unter Umständen, sofern der Hinzuverdienstdeckel überschritten wird. Der Hinzuverdienstdeckel bildet das höchste Entgelt der letzten 15 Jahre ab. Damit soll vermieden werden, dass ein Rentner durch die Kombination von Rente und Hinzuverdienst summa summarum mehr erhält als den höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre.

Beispiel:

Ein Versicherter erhält die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Die Regelaltersgrenze wurde noch nicht erreicht.

Die volle Altersrente beträgt 1.200 Euro, es wird jedoch ein Hinzuverdienst in Höhe von 35.000 Euro je Kalenderjahr erzielt.

Der Hinzuverdienstdeckel beträgt 3.100 Euro.

Berechnung:

Im ersten Schritt wird festgestellt, dass die (rentenunschädliche) Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro überschritten wird. Damit werden vom überschreitenden Anteil 40 Prozent auf die Rente angerechnet:

(35.000 Euro abzgl. 6.300 Euro) /...

Weiterlesen: Flexirentengesetz verabschiedet

Urteil Sozialgericht Mainz vom 17.06.2016, S 10 R 5811/14

Im Rahmen einer Rentenberechnung sind alle rentenrechtlichen Zeiten relevant, welche ein Versicherter aufgebaut hat. Fehlende Zeiten können im Rahmen einer Kontenklärung (Klärung Rentenversicherungskonto) dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden, damit diese im Rentenversicherungskonto aufgenommen werden und bei der Berechnung der Rente Berücksichtigung finden.

Wurden rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt und ist hierfür allerdings kein Nachweis mehr möglich, darf die Rentenkasse diese Zeiten auch nicht anerkennen. Die Beweislast für die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen trägt, wie ein Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 17.06.2016, Az. S 10 R 511/14 bestätigt, der Versicherte.

Der Klagefall

Geklagt hatte ein Versicherter, der im Jahr 1954 geboren ist. In der Zeit von 1969 bis 1972 absolvierte er eine Ausbildung zum Raumausstatter, welcher er allerdings nicht abgeschlossen hatte. Der zuständige Rentenversicherungsträger, die Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, erkannte die Zeiten allerdings nicht an, da hierüber keine Nachweise vorhanden waren. Der Kläger selbst konnte keine Nachweise vorlegen. Auch das damalige Ausbildungsunternehmen existiert nicht mehr.

Wären die Zeiten der Berufsausbildung im Rentenkonto aufgenommen worden, hätte der Kläger seine Altersrente zu einem früheren Zeitpunkt in Anspruch nehmen können.

Nachdem die Rentenkasse selbst Ermittlungen bezüglich der nicht gemeldeten Zeiten durchführte, lehnte sie die Anerkennung der Zeiten und Aufnahme ins Rentenversicherungskonto ab. Die Rentenkasse kontaktierte sowohl die betroffenen Krankenkassen als auch die Deutsche Rentenversicherung Bund und Deutsche Rentenversicherung Hessen. Die Ermittlungen blieben jedoch ohne Erfolg.

Gegen die Ablehnung der rentenrechtlichen Zeiten klagte der Versicherte und führte in der mündlichen Verhandlung beim Sozialgericht Mainz aus, dass er keine Unterlagen mehr über den Zeitraum seiner beruflichen Ausbildung mehr hat. Insoweit werde von ihm Unmögliches verlangt. Allerdings sei es ihm möglich, Zeugen zu benennen.

Sozialgericht gab Rentenversicherungsträger Recht

Das Sozialgericht Mainz wies die Klage des Versicherten ab und bestätigte die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers. In dem Urteil führten die Richter aus, dass zwar grundsätzlich davon...

Weiterlesen: Beiträge müssen von Versicherten nachgewiesen werden

Wie prüft man einen Rentenbescheid?

Immer wieder stellt das Bundesversicherungsamt fest, dass tausende Renten falsch berechnet wurden.

Wer ist betroffen? Was wurde falsch gemacht und warum?

Rentenantrag – Rentenbescheid - Versicherungsverlauf

Fehler entstehen oft bereits beim Rentenantrag. Dieser ist relativ kompliziert, so dass viele Antragsteller damit bereits überfordert sind. Oft werden sie aber von den Sachbearbeitern nicht ausreichend oder sogar falsch beraten. Weitere Fehler entstehen dann auch bei der Eingabe der entsprechenden Daten. Hier kann es zu Zahlendrehern kommen oder sogar zu Weglassen von wichtigen Daten.

Im Folgenden ist eine Auswahl der am häufigsten auftretenden Fehler aufgelistet.

Sehr oft kommt es zu Fehlern bei den Anrechnungszeiten z. B. bei Ausbildungszeiten oder Zeiten eines Auslandsaufenthaltes. Häufig betroffen sind hier:

Die Witwen- und Witwerrenten

Hier kommt es oft zu Fehlern bei der Anrechnung von Einkommen auf die Hinterbliebenenrente, speziell dann, wenn der überlebende Partner ein eigenes Geschäft hatte. Dabei kommt es oft, wegen schwankender Einkommen zu viel zu hohen Rentenkürzungen. Man sollte deshalb immer darauf achten, dass sämtliche Einkommensbelege überprüft und aufbewahrt werden.

Die Frührente

Versicherte die eine Frührente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit beziehen und nebenher noch arbeiten, müssen ihren Verdienst melden und auch gewisse Verdienstgrenzen einhalten. Bei Überschreiten dieser Hinzuverdienstgrenzen erfolgt eine Kürzung der Rente. Hier kommt es aber oft dazu, dass die zu zahlende Teilrente zu niedrig angesetzt wird. Ein weiterer Fehler ist, dass vorläufig befristete Erwerbsminderungsrenten bei ihrer Verlängerung nicht richtig berechnet werden, d. h. sie werden nicht so erhöht wie dies durch höchstrichterliche Rechtsprechung festgelegt wurde.

Die Unfallrente

Unfallrenten müssen mit einer Altersrente verrechnet werden. Hier entstehen, besonders bei höheren Unfallrenten (mehr als 500 Euro monatlich) Fehlberechnungen, d. h. die Altersrente wird zu stark gekürzt.

Der Pflegefall

Die Altersrente wird bei Frührentnern, die einen Pflegefall in der Familie betreuen, oft falsch berechnet. Diese Angehörigen können für eine mindestens...

Weiterlesen: Rentenbescheid prüfen – wie geht das?

Verfassungsbeschwerde war anhängig

Bei der Rentenberechnung werden seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: RV-Nachhaltigkeitsgesetz) im Jahr 2004 die Zeiten einer Hochschulausbildung nicht mehr bewertet. Nur noch bei Erfüllung von bestimmten Wartezeiten werden die Zeiten eines Hochschulbesuchs berücksichtigt. Damit wirken sich diese Zeiten – da diese nicht mehr direkt mit Entgeltpunkten belegt werden – nicht mehr unmittelbar rentenerhöhend aus.

Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2010 bereits entschieden, dass die unterschiedliche Bewertung von Hochschulzeiten im Vergleich zu Fachschulzeiten und Zeiten einer beruflichen Ausbildung keine Ungleichbehandlung darstellt. In der Begründung führt das Bundessozialgericht aus, dass der Gesetzgeber bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten berücksichtigen durfte, dass typischerweise Absolventen einer Hochschule über ein höheres Einkommen verfügen als Absolventen einer Fachschule oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

Der Gesetzgeber hat für die Zeit von 2005 bis 2008 auch eine Übergangsregelung vorgesehen, nach der es zu einer schrittweisen Abschmelzung bei der Bewertung der Hochschulzeiten kam. Das Bundessozialgericht hat allerdings die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zugelassen. In dieser Thematik wurden daher auch Verfassungsbeschwerden eingelegt, weshalb diese beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind.

Verfassungsbeschwerden

Unter den Aktenzeichen 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2218/11, 1 BvR 2219/11, 1 BvR 2430/11 waren beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden anhängig, im Rahmen derer geklärt werden sollte, ob die Berechnung einer gesetzlichen Rente mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbart ist. Hier ging es speziell um die Berechnung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen einer Schul- und Hochschulausbildung nach § 74 SGB VI in Verbindung mit § 263 Abs. 3 SGB VI. Konkret sollte geklärt werden, ob die stärkere Begrenzung von Schul- und Hochschulausbildungen im Vergleich zur Fachschulausbildung, beruflichen Ausbildung und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen verfassungskonform ist.

Mit Beschluss vom 18.05.2016 hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden zur Entscheidung gar nicht angenommen. Das Gericht hatte sich mit den Verfassungsbeschwerden nicht auseinandergesetzt, da die...

Weiterlesen: Rentenrechtliche Bewertung von Hochschulzeiten

Renten steigen ab Juli 2016 überdurchschnittlich hoch

Ab Juli 2016 dürfen sich die etwa 20 Millionen Rentner über die stärkste Rentenerhöhung der letzten 23 Jahren freuen. Die Renten steigen nämlich zum 01.07.2016 im 4,25 Prozentpunkte in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und um 5,95 Prozentpunkte in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost).

Aufgrund der Rentenerhöhung, welche am 21.03.2016 vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben wurde, steigt der aktuelle Rentenwert in den alten Bundesländern auf 30,45 Euro (bis Juni 2016: 29,21 Euro) und in den neuen Bundesländern auf 28,66 Euro (bis Juni 2016: 27,05 Euro). Der aktuelle Rentenwert ist der Wert, den ein Entgeltpunkt in der Gesetzlichen Rentenversicherung hat.

Die überdurchschnittliche Rentensteigerung im Jahr 2016 hat ihre Hauptgründe in den gestiegenen Einkommen und die gute Beschäftigungslage.

Befürchtungen der Beitragszahler, dass es aufgrund der hohen Rentensteigerung und der damit zusammenhängenden höheren Leistungsausgaben zu Beitragssatzsteigerungen kommen kann, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ausgeräumt. Nach Angaben des Ministeriums wird der Beitragssatz von 18,7 Prozent – auch in den kommenden Jahren – stabil gehalten.

Rentenbescheid prüfen

Die Rentner werden schriftlich von der zuständigen Rentenkasse über die neuen, ab 01.07.2016 geltenden Rentenbeträge informiert. Bis die erste höhere Rentenzahlung auf die Konten der Rentner überwiesen wird, dauert es allerdings bis Ende Juli 2016, da die Renten im Regelfall erst am Monatsende zur Auszahlung kommen.

Die Informationen über die Renteninformationen bauen grundsätzlich auf den ursprünglichen Rentenbescheid auf, mit dem die Rente bewilligt wurde. Das heißt, dass – sofern der ursprüngliche Rentenbescheid fehler- oder lückenhaft sein sollte – auch die Information über die ab Juli 2016 geltenden Rentenhöhen nicht korrekt sein kann.

Nachdem ein Teil der Rentenbescheide rechtlich nicht korrekt ist (s. unter anderem: Rentenbescheidprüfung kompetent durchführen lassen) wird dringend geraten, die Bewilligungsbescheide einer gesetzlichen Rente von einem Experten prüfen zu lassen!

Hier können Sie für...

Weiterlesen: Rentensteigerung 2016

Anzahl fehlerhafter Rentenbescheide sehr hoch

Sehr oft geben Rentenbescheide wegen ihrer Fehlerhaftigkeit Grund zur Klage, stellte das Bundesversicherungsamt bei seinen Überprüfungen fest. Da natürlich nicht sämtliche Bescheide überprüft werden können, ist die Zahl der nicht entdeckten falschen Bescheide noch sehr hoch.

Man sollte deshalb seinen Rentenbescheid immer von einem unabhängigen und registrierten Rentenberater rechtlich überprüfen lassen, da dieser die komplizierten und unübersichtlichen Sachverhalte besser überblickt als der Laie und bei Fehlern im Bescheid auch entsprechend tätig werden kann.

Welche Fehler wurden durch das Bundesversicherungsamt am häufigsten entdeckt:

  • Anrechnung von Berufsausbildungszeiten.
  • Berücksichtigung von Zeiten der Schul-, Fachschul- oder Hochschulausbildung, hauptsächlich bei Zeiten im Ausland.
  • Zuordnung zum richtigen Rechtskreis, also Zeiten in den alten (Rechtskreis West) oder neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost).
  • Erfasste Bruttoentgelte, z. B nicht erfasste Entgelte, Zahlendreher etc.
  • Nicht erfasste Sozialversicherungsmeldungen, hier werden Änderungsmeldungen gerne vergessen.
  • Nicht erfasster Wehrdienst während eines Hochschulstudiums. Viele Versicherte vergessen dies zu melden.
  • Nicht erfasste Ausfallzeiten, z. B. bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Krankheit, Arbeitslosigkeit. Hier ist besonders darauf zu achten, dass im Falle einer Ausfallzeitmeldung auch das entsprechende Entgelt als Beitragszeit wegen Sozialleistungsbezug angegeben ist.
  • Rentenzeiten und Arbeitsausfalltage aus dem DDR-Sozialversicherungsausweis. Auch hier unbedingt auf das Entgelt achten.
  • Schätzung bzw. jetzt Hochrechnung der letzten Beitragsentgelte vor Beginn der Rente, wobei Schätzungen/Hochrechnungen nur mit Zustimmung des Versicherten erfolgen dürfen.
  • Berücksichtigung von Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten.
  • Anrechnung von glaubhaft gemachten Beitragszeiten.
  • Bei Zeiten, die während eines Zusatz- oder Sonderversorgungssystems der DDR geleistet wurden, sind oft Fehler bei der Entgelthöhe enthalten.
  • Wer in der DDR politisch verfolgt wurde, kann diese Zeiten geltend machen. Bei der Anrechnung von solchen Zeiten schleichen sich häufig Fehler ein.

Sie sehen also, es gibt jede Menge Fehlerquellen die in einer Rentenberechnung auftauchen können, weshalb es erforderlich ist den Rentenbescheid genauestens zu prüfen bzw. prüfen zu lassen.

Wie prüfe ich meinen Rentenbescheid

Wenn Sie einen Rentenbescheid...

Weiterlesen: Fehlerhafte Rentenbescheide

Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung werden nun individuell berechnet

Die Netto-Rente kann sich im März 2015 ändern. Da die Renten im Regelfall erst am Ende des Monats ausgezahlt werden, wird die geänderte Rentenzahlung erst Ende März 2015 bemerkbar sein.

Hintergrund der geänderten Rentenüberweisung ist, dass ab März 2015 die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung individual berechnet werden. Damit können sich geringfügige Änderungen bei den Rentenüberweisungen ergeben.

Hintergrund

Durch Gesetzesänderungen wurde der bisherige Sonderbeitrag zur Gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 0,9 Prozentpunkte zum 01.01.2015 abgeschafft. Sollten den Krankenkassen aufgrund des entfallenen Sonderbeitrags die Einnahmen nicht mehr ausreichen und die Ausgaben zu decken, muss diese seit Jahresbeginn 2015 Zusatzbeiträge erheben. Die Zusatzbeiträge, die von den Versicherten und damit auch von den Rentnern alleine getragen werden müssen, müssen auch auf die Renten erhoben werden. Da allerdings eine Änderung der Zusatzbeiträge einen enormen Verwaltungsaufwand für die Rentenkassen bedeutet, werden sich die Änderungen bei den Rentenzahlungen immer erst mit einer zweimonatigen Verspätung bemerkbar machen. Daher werden auch die seit Jahresbeginn 2015 geltenden Zusatzbeiträge erst im März 2015 umgesetzt.

Für Rentner, die bei einer Krankenkasse versichert sind, die einen Zusatzbeitrag in Höhe von 0,9 Prozent – also in Höhe des bisherigen Sonderbeitrags – erhebt, ändert sich an der Netto-Rente nichts. Diese Rentner werden über die Umstellung erst mit der nächsten Rentenanpassungsmitteilung informiert. Alle anderen (pflichtversicherten) Rentner erhalten die Information über den Kontoauszug mit der März 2015-Rentenüberweisung.

Der Zusatzbeitrag bei den gesetzlichen Krankenkassen variiert derzeit von 0,0 Prozent bis zu 1,3 Prozent.

Ist Ihre Rente korrekt berechnet?

Jede Rentenberechnung hat für die Versicherten eine enorm hohe finanzielle Bedeutung. Fehler im Rentenbescheid können sich daher nachteilig für die Versicherten auswirken. Daher sollten alle Rentenbescheide, mit denen eine Rente bewilligt wird, von einem unabhängigen Experten geprüft werden.

Für die kompetente und umfassende Prüfung von Rentenbescheiden stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung.

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Weiterlesen: Netto-Rente kann sich im März 2015 ändern

Mütterrente ist nun auch in Renteninformationen aufgelistet

Im Juli 2014 wurde mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz die sogenannte Mütterrente eingeführt. Damit erhalten Versicherte, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden, ein weiteres Jahr an Kindererziehungszeit anerkannt. Statt bislang einem Jahr Kindererziehungszeit werden nun zwei Jahre Kindererziehungszeit je Kind anerkannt, was zu einer - im Jahr 2014 - um 28,61 Euro (alte Bundesländer) bzw. 26,39 Euro (neue Bundesländer) monatlich höheren Rente.

Im Kalenderjahr 2023 entspricht dieser zusätzliche Entgeltpunkt einer um 36,02 Euro (alte Bundesländer) bzw. 35,52 Euro (neue Bundesländer) monatlich höheren Rente.

Die Mütterrente erhalten die Versicherten, die bereits im Rentenbezug stehen, bereits laufend ausbezahlt. Aber auch in den Rentenkonten der Versicherten, die noch nicht im Rentenbezug stehen, wurde die zusätzliche Kindererziehungszeit abgespeichert. Das bedeutet, dass die Mütterrente auch in den Renteninformationen erscheint. Damit ist hier ersichtlich, zu welcher Rentensteigerung die neue Mütterrente führt.

Im Januar 2019 wurde die Mütterrente II eingeführt, im Rahmen derer nochmals ein halber Entgeltpunkt (0,5 Entgeltpunkte) für Kinder gutgeschrieben wird, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden.

Renteninformation

Die Renteninformation erhalten die Versicherten jährlich von der zuständigen Rentenkasse übersandt. In der Renteninformation ist die Rente ausgewiesen, welche aktuell bereits „erwirtschaftet“ wurde. Ebenfalls ist die künftig zu erwartende Rentenhöhe ausgewiesen. Hierbei handelt es sich um eine voraussichtliche Hochrechnung, welche als Grundlage für die Planung der privaten Zusatzversicherung herangezogen werden kann. Mit der Renteninformation kann nun allerdings auch konkret nachvollzogen werden, wie sich die Einführung der Mütterrente und auch der Mütterrente II auswirkt.

Rentenkonto sollte aktuell sein

Damit die Renteninformationen eine hohe Aussagekraft haben, muss das Rentenkonto geklärt sein. Das heißt, dass sämtliche rentenrechtlichen Zeiten im Rentenkonto abgespeichert sein müssen. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die zeitnahe Klärung des Rentenkontos zu empfehlen.

Für die Klärung des Rentenkontos stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die Rentenberater, die als Experten unabhängig von den Versicherungsträgern...

Weiterlesen: Mütterrente auch in Renteninformation

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