Steuerliche Erleichterungen ab Regelalters­grenze

Bei der Aktivrente handelt sich um keine Rentenleistung im klassischen Sinne. Die im Vorfeld intensiv diskutierte Aktivrente wurde zum 01.01.2026 eingeführt und führt zu steuerlichen Erleichterungen, wenn Beschäftigte über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Durch die Regelungen der Aktivrente wird für diesen Personenkreis ein Einkommen von 2.000 Euro monatlich bzw. 24.000 Euro jährlich steuerfrei gestellt.

Die Aktivrente wurde mit dem „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rentenalter“ eingeführt. Dieses Gesetz wurde vom Bundestag am 05.12.2025 beschlossen und schließlich wurde diesem auch vom Bundesrat am 19.12.2025 die Zustimmung erteilt.

Mit der Aktivrente wird Menschen ein steuerlicher Anreiz gegeben, im Rentenalter über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus zu arbeiten. Die Aktivrente stellt also nicht auf den Bezug einer Altersrente, sondern auf das Erreichen der Regelaltersgrenze ab.

Sollte ein Versicherter bereits eine Altersrente beziehen und dennoch weiterarbeiten, müssen bereits seit einigen Jahren keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden; diese wurden vollständig abgeschafft. Eine Rentenkürzung, wie dies früher bei den Beziehern einer Altersfrührente bei Überschreitung einer Hinzuverdienstgrenze erfolgte, kann nicht mehr erfolgen.

Der Hauptzweck der Aktivrente ist es, ältere Arbeitskräfte länger im Erwerbsleben zu halten und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Durch den steuerlichen Vorteil sollen erfahrene Beschäftigte motiviert werden, freiwillig über das Rentenalter hinaus zu arbeiten und so sowohl Unternehmen als auch dem Arbeitsmarkt erhalten zu bleiben. Es handelt sich ausdrücklich um eine freiwillige Möglichkeit. Niemand wird verpflichtet, länger zu arbeiten. Es geht dabei auch nicht um eine Erhöhung der regulären Rentenleistungen selbst, sondern nur um den steuerfreien Zuverdienst.

Steuerfreiheit erst nach Erreichen Regelaltersgrenze

Kernpunkt der Aktivrente ist der steuerliche Freibetrag, den Beschäftigte ab Erreichen der Regelaltersgrenze verdienen dürfen, ohne darauf Einkommensteuer zahlen zu müssen. Dieser Freibetrag gilt für Einkünfte aus nichtselbstständiger Beschäftigung, also für klassische Jobs als Arbeitnehmer. Der steuerliche Freibetrag wird zusätzlich zum regulären Grundfreibetrag gewährt.

Die Regelaltersgrenze liegt für alle Versicherten ab dem Geburtsjahrgang 1964 beim vollendeten 67. Lebensjahr. Für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1963 wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben. Folgende – vom vollendeten 67. Lebensjahr abweichende – Regelaltersgrenze gilt für folgende Geburtsjahrgänge:

  • Geburtsjahrgang 1959: 66 Jahre und 2 Monate
  • Geburtsjahrgang 1960: 66 Jahre und 4 Monate
  • Geburtsjahrgang 1961: 66 Jahre und 6 Monate
  • Geburtsjahrgang 1962: 66 Jahre und 8 Monate
  • Geburtsjahrgang 1963: 66 Jahre und 10 Monate

Die Steuerfreiheit gilt immer ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Das bedeutet beispielsweise, dass Versicherte des Geburtsjahrganges 1962 ab 66 Jahren und 9 Monaten in den Genuss der Aktivrente kommen.

Sozialversicherungsabgaben (z. B. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge) fallen jedoch weiterhin an, und Beiträge zur Rentenversicherung sind in bestimmten Fällen geregelt bzw. möglich.

Rentenversicherungspflicht

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze sind Beschäftigte in der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr versicherungspflichtig. Gleichwohl muss der Arbeitgeber jedoch seinen Arbeitgeberanteil entrichten, welcher sich jedoch nicht mehr rentenerhöhend für den Beschäftigten auswirkt.

Es besteht für die Beschäftigten allerdings die Möglichkeit, auf die Rentenversicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersgrenze zu verzichten. Damit besteht weiterhin Rentenversicherungspflicht und Arbeitnehmer und Arbeitgeber leisten weiterhin Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung. Diese Beitragszahlung wirkt sind dann – wenn die Arbeitgeberbeiträge durch den Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit „aktiviert“ werden – rentenerhöhend aus. Näheres kann unter: Beschäftigte Altersrentner nachgelesen werden.

Ausgeschlossene Personenkreise

Die Aktivrente richtet sich vor allem an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Bestimmte Gruppen sind nicht oder nur eingeschränkt begünstigt, darunter:

  • Selbstständige und Freiberufler, die keine abhängig Beschäftigten sind, da ihnen der steuerliche Freibetrag nicht gewährt wird.
  • Frühere Rentenbezieher mit dauerhaften Rentenabschlägen (also vor der Regelaltersgrenze in Rente) kommen erst ab Erreichen des regulären Rentenalters in den Genuss der Regelung.

Insgesamt rechnet die Bundesregierung mit rund 168.000 potenziellen Nutzern der Aktivrente pro Jahr und mit Steuerentlastungen im Umfang hunderter Millionen Euro jährlich.

Kritik an Aktivrente

Kritiker bemängeln, dass durch die Aktivrente bestimmte Gruppen benachteiligt (etwa Selbstständige) und soziale Ungleichheiten verstärken wird. Zudem wird diskutiert, ob ein steuerlicher Freibetrag allein ausreichend ist, um tatsächlich viele Rentner länger arbeiten zu lassen. Neben gesundheitlichen, beruflichen und betrieblichen Bedingungen spielen viele Faktoren eine Rolle.

Befürworter sehen in der Aktivrente hingegen eine sinnvolle Kombination aus Arbeitsmarktanreiz und steuerlicher Entlastung, die helfen kann, Fachkräfte zu halten und gleichzeitig die sozialen Sicherungssysteme zu unterstützen.

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