Vollständige Gleich­stellung der Kinder­erziehungs­zeiten ab 01.01.2027

Mit dem „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ wird für die Zeit ab dem 01.01.2027 die Mütterrente III eingeführt. Diese dritte Mütterrente führt dazu, dass bei den rentenrechtlichen Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2027 nicht mehr danach unterschieden wird, ob ein Kind vor oder ab dem 01.01.1992 geboren wurde. Alle anspruchsberechtigten Versicherten erhalten dann drei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt, was bei der Rentenberechnung etwa drei Entgeltpunkte entspricht.

Bisherige Ungleichbehandlung

Das gesetzlichen Rentenrecht sah mit Einführung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) für Versicherte vor, dass für Kinder, die ab 01.01.1992 geboren wurden, insgesamt drei Jahre Kindererziehungszeit berücksichtigt werden. Für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, wurde lediglich ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt.

Mit Einführung der Mütterrente I ab Juli 2017 wurde die Kindererziehungszeit für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder zunächst auf zwei Jahre ausgedehnt. Mit der Mütterrente II kam es ab Januar 2019 nochmals zu einer Verlängerung der Kindererziehungszeit auf insgesamt 2,5 Jahre.

Damit es zu keinerlei Ungleichbehandlung bei den Kindererziehungszeiten mehr kommt, wurde gesetzlich nun die vollständige Gleichstellung bei den Kindererziehungszeiten beschlossen. Für alle Kinder wird für die Zeit ab Januar 2027 eine Kindererziehungszeit von drei Jahren bei der Rentenberechnung berücksichtigt. Bei dieser nun nochmaligen Verlängerung der Kindererziehungszeit um ein weiteres halbes Jahr handelt es sich um die sogenannte Mütterrente III. Hierbei handelt es sich um keinen eigenständigen Rentenanspruch, sondern vielmehr um eine weitere bzw. verlängerte Kindererziehungszeit, welche sich rentenerhöhend auf einen Rentenanspruch auswirkt.

Die Einführung der Mütterrente III und die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten bedeutet für die Rentenversicherungsträger jährliche Mehrausgaben, welche mit etwa fünf Milliarden Euro beziffert wurden.

Praktische Umsetzung

Die Einführung der Mütterrente III wurde zwar für die Zeit ab 01.01.2027 beschlossen. Bis tatsächlich die Auszahlung des erhöhten Rentenbetrages erfolgen kann, wird es wahrscheinlich bis zum Jahr 2028 dauern. Die Rentenversicherungsträger benötigen das Jahr 2027 für die technische Umsetzung der neuen Rechtslage.

Wie bereits bei der Mütterrente I und Mütterrente II wird der erhöhte Leistungsbetrag der Mütterrente III im Rahmen eines Zuschlags für alle Bestandsrentner umgesetzt. Rentner, deren Rente vor dem 01.01.2028 begonnen hat, erhalten einen pauschalen Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten (bzw. einen um 0,5 Entgeltpunkten erhöhten pauschalen Zuschlag, wenn aufgrund der Einführung der Mütterrente I oder Mütterrente II bereits ein Zuschlag gewährt wurde). Der erhöhte Zuschlag wird dann im Jahr 2028 rückwirkend ab Januar 2028 – frühestens jedoch ab dem tatsächlichen Rentenbeginn – ausgezahlt.

Für alle Versicherten, deren Rente ab Januar 2028 beginnt, wird die erweiterte und auf insgesamt drei Jahre ausgedehnte Kindererziehungszeit bei der regulären Rentenberechnung berücksichtigt.

Auch wenn bei der Leistungsverbesserung meist nur von „Mütterrente“ die Rede ist, können hiervon auch Väter profitieren. Es hat sich nur deshalb der Begriff „Mütterrente“ geprägt, da von der Leistungsverbesserung im Regelfall die Mütter profitieren, die die Kindererziehungszeit grundsätzlich im Rentenversicherungskonto gutgeschrieben bekommen. Wurde die Kindererziehungszeit beim Vater oder einem anderen Versicherten (z. B. Stiefvater) berücksichtigt, erhalten auch diese die erweiterte Kindererziehungszeit bzw. den Zuschlag, sodass sich auch deren Rentenleistung erhöht.

Versicherte, die bereits bis zum 30. Lebensmonat des Kindes eine Kindererziehungszeit anerkannt bekommen haben, müssen die Mütterrente III nicht gesondert beantragen. Die Rentenkassen gewähren die erhöhten Leistungen von Amts wegen. In bestimmten Fällen kann die Mütterrente III auch beantragt werden, wenn bis zum 30. Lebensmonat des Kindes (das vor dem 01.01.1992 geboren wurde) keine Kindererziehungszeit berücksichtigt wurde bzw. berücksichtigt werden konnte. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn erst nach dem 30. Lebensmonat eine Adoption erfolgte oder ein Auslandsaufenthalt endete.

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