Die Neuregelungen ab Juli 2014
Mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber die rentenrechtliche Honorierung von Kindererziehungszeiten aufgewertet. In der Praxis spricht man hier von der sogenannten „Mütterrente“, auch wenn es sich dabei um keine eigenständige Rentenart handelt und von der Verbesserung durchaus auch Väter profitieren können.
Nach dem bisherigen Rentenrecht erhielten Mütter, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren wurden, ein Jahr Kindererziehungszeit. Mütter, deren Kinder ab dem 01.01.1992 geboren wurden, erhalten hingegen drei Entgeltpunkte. Diese Ungleichbehandlung hat der Gesetzgeber dahingehend minimiert, dass nun für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder ein zusätzliches Jahr an Kindererziehungszeit anerkannt wird. Dies entspricht eine um 28,61 Euro in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und 26,39 Euro in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) höhere Rente.
Rentenbezieher am 30.06.2014
Die Neuregelungen der Mütterrente werden für alle Versicherte, die bereits am 30.06.2014 im Rentenbezug waren, über eine „Zuschlagslösung“ umgesetzt. Dies bedeutet, dass die Rente um einen persönlichen Entgeltpunkt erhöht wird, sofern im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes eine Kindererziehungszeit im Versicherungskonto gespeichert ist. Dies gilt auch für alle Hinterbliebenenrentner, sofern im Rentenkonto der/des Verstorbenen eine Kindererziehungszeit für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder enthalten ist.
Mit dieser Zuschlagslösung muss für die Bestandsrentner die Mütterrente nicht vollständig neu festgestellt werden.
Neurentner ab 01.07.2014
Für alle Rentenzugänge ab dem 01.07.2014 wird das neue Recht der Mütterrente durch die korrekte Berücksichtigung der erweiterten Kindererziehungszeit geregelt. Die o. g. Zuschlagslösung wird hier nicht mehr angewandt. Für die weitere Kindererziehungszeit gelten dann die gleichen Regeln wie für alle anderen Kindererziehungszeiten.
Genereller Rentenanspruch kann nun bestehen
Sofern ein Versicherter lediglich Kindererziehungszeiten und sonstige rentenrechtliche Zeiten im Rentenversicherungskonto abgespeichert hat, mit denen die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren für die Regelaltersrente nicht erfüllt wird, kann durch das neue Recht ggf. einen Rentenanspruch erwerben. Durch die neuen Regelungen der Mütterrente werden anstatt bisher einem Jahr nun zwei Jahre Kindererziehungszeit anerkannt. Dies kann dazu führen, dass nun auch die Wartezeit für die Regelaltersrente erfüllt wird. In diesem Fall sollte baldmöglichst ein Rentenantrag gestellt werden. Sofern lediglich wenige Monate für die Erfüllung der Wartezeit fehlen, sollte erörtert werden, ob eine freiwillige Beitragszahlung rentabel ist, um damit einen Rentenanspruch zu begründen.
Prüfung der Rentenbescheide
Die Rentenbescheide, mit denen eine Altersrente bewilligt wird, besitzen einen Dauercharakter. Das heißt, dass die Rentenberechnung bis Lebensende maßgebend ist. Fehlerhafte oder lückenhafte Rentenbescheide können daher zu enormen finanziellen Nachteilen führen. Daher sollten alle Rentenbescheide durch registrierte Rentenberater – die unabhängig von den Rentenkassen arbeiten – geprüft werden.
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