Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde war anhängig

Bei der Rentenberechnung werden seit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: RV-Nachhaltigkeitsgesetz) im Jahr 2004 die Zeiten einer Hochschulausbildung nicht mehr bewertet. Nur noch bei Erfüllung von bestimmten Wartezeiten werden die Zeiten eines Hochschulbesuchs berücksichtigt. Damit wirken sich diese Zeiten – da diese nicht mehr direkt mit Entgeltpunkten belegt werden – nicht mehr unmittelbar rentenerhöhend aus.

Das Bundessozialgericht hatte im Jahr 2010 bereits entschieden, dass die unterschiedliche Bewertung von Hochschulzeiten im Vergleich zu Fachschulzeiten und Zeiten einer beruflichen Ausbildung keine Ungleichbehandlung darstellt. In der Begründung führt das Bundessozialgericht aus, dass der Gesetzgeber bei der Bewertung der beitragsfreien Zeiten berücksichtigen durfte, dass typischerweise Absolventen einer Hochschule über ein höheres Einkommen verfügen als Absolventen einer Fachschule oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.

Der Gesetzgeber hat für die Zeit von 2005 bis 2008 auch eine Übergangsregelung vorgesehen, nach der es zu einer schrittweisen Abschmelzung bei der Bewertung der Hochschulzeiten kam. Das Bundessozialgericht hat allerdings die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zugelassen. In dieser Thematik wurden daher auch Verfassungsbeschwerden eingelegt, weshalb diese beim Bundesverfassungsgericht anhängig sind.

Verfassungsbeschwerden

Unter den Aktenzeichen 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2218/11, 1 BvR 2219/11, 1 BvR 2430/11 waren beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden anhängig, im Rahmen derer geklärt werden sollte, ob die Berechnung einer gesetzlichen Rente mit Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbart ist. Hier ging es speziell um die Berechnung des Gesamtleistungswerts für Anrechnungszeiten wegen einer Schul- und Hochschulausbildung nach § 74 SGB VI in Verbindung mit § 263 Abs. 3 SGB VI. Konkret sollte geklärt werden, ob die stärkere Begrenzung von Schul- und Hochschulausbildungen im Vergleich zur Fachschulausbildung, beruflichen Ausbildung und der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen verfassungskonform ist.

Mit Beschluss vom 18.05.2016 hat das Bundesverfassungsgericht die Beschwerden zur Entscheidung gar nicht angenommen. Das Gericht hatte sich mit den Verfassungsbeschwerden nicht auseinandergesetzt, da die Begründungen nicht ausreichend erfolgten. Die Kläger hätten die Beschwerden genauer begründen können. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass es für eine Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber gute Gründe geben könne.

Überprüfung der Rentenbescheide

Nicht nur wegen der Berechnung und Bewertung der unterschiedlichen Schulzeiten sollten Rentenbescheide durch eine unabhängige Stelle überprüft werden. Die Rentenberechnungen sind äußerst komplex, sodass sich hier schnell Fehler einschleichen können. Durch eine kompetente Überprüfung des Rentenbescheides wird ausgeschlossen, dass der Rentenbescheid fehler- oder lückenhaft ist und dass damit keine finanzielle Nachteile in Kauf genommen werden müssen.

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