Renteninformation / Rentenauskunft ohne Beachtung von Abzüge
Jährlich erhalten gesetzlich Rentenversicherte von ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger entweder eine Renteninformation oder eine Rentenauskunft. Mit diesen Informationen bzw. Auskünften werden die Höhe der aktuell erreichten Altersrente, eine künftig – hochgerechnete – Altersrente und die Höhe einer Erwerbsminderungsrente ausgewiesen. Bei den ausgewiesenen Zahlen bzw. Beträgen sollte jedoch der Hinweistext genau gelesen werden, der zusätzlich auf den Renteninformationen bzw. Rentenauskünften enthalten ist. Denn bei den berechneten Beträgen handelt es sich um die Brutto-Rente. Die Sozialabgaben und die Rentenbesteuerung sind hier noch nicht berechnet, sodass die Netto-Rente (Überweisungsbetrag) später einmal deutlich niedriger sein wird!
Beiträge zur Krankenversicherung
Von der berechneten Brutto-Rente werden die Beiträge zur Gesetzlichen Krankenversicherung in Abzug gebracht. Die meisten Versicherten sind im Rentenbezug in der sogenannten „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) versichert. In diesem Fall hält der Rentenversicherungsträger vom allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag 7,3 Prozent von der Rente ein. Bei den genannten 7,3 Prozent handelt es sich um die Hälfte des allgemeinen Krankenversicherungsbeitrags (14,6 Prozent), welcher gesetzlich festgeschrieben und damit für alle Versicherten einheitlich – egal, bei welcher Krankenkasse die Versicherung besteht – ist.
Ebenfalls wird von der Rente noch der halbe Zusatzbeitrag einbehalten, den die Krankenkasse, bei der der Rentner versichert ist, erhebt. Der Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse individuell festgelegt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt im Jahr 2023 bei 1,3 Prozent.
Die einbehaltenen Krankenkassenbeiträge (7,3 Prozent + halben Zusatzbeitrag) führt der Rentenversicherungsträger mit seinem Anteil (ebenfalls 7,3 Prozent) dann direkt an die Gesetzliche Krankenversicherung ab.
Sollte während des Rentenbezugs keine Krankenversicherungspflicht in der KVdR bestehen, ist der Rentner entweder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert. In diesem Fall beteiligt sind der Rentenversicherungsträger ebenfalls zu 50 Prozent an den Krankenversicherungsbeiträgen. Für gesetzlich Krankenversicherte bedeutet dies, dass der Anteil der Rentenkasse von 7,3 Prozent zusätzlich mit der Rentenzahlung überwiesen wird. In diesem Fall erhält der Rentner zwar eine höhere Überweisung (Brutto-Rente + Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge), jedoch keine höhere Rentenleistung an sich, da dieser Anteil – mit den vom Rentner zu leistenden Anteil – dann wieder für die freiwillige Krankenversicherung der zuständigen Krankenkasse überwiesen werden muss.
Beiträge zur Pflegeversicherung
Anders als bei Arbeitnehmern, bei denen sich der Arbeitgeber zur Hälfte an den Beiträgen zur Sozialen Pflegeversicherung beteiligt, verhält es sich für Rentner. Die Rentenversicherungsträger beteiligen sich nicht an den Pflegebeiträgen. Das heißt, dass der volle Pflegeversicherungsbeitrag von aktuell 3,05 Prozent vom Rentner alleine getragen werden muss.
Sollte der Rentenbezieher kinderlos sein, muss noch der sogenannte Kinderlosenzuschlag berechnet werden. Der Kinderlosenzuschlag beträgt 0,35 Prozent und muss generell vom Versicherten alleine getragen werden.
Die Beiträge zur Pflegeversicherung werden – wie auch die Krankenversicherungsbeiträge – von der Rentenzahlung des Rentners, die in der KVdR versichert sind, einbehalten und an die Krankenversicherung abgeführt. Insgesamt werden also 3,05 Prozent, bei kinderlosen Versicherten 3,4 Prozent von der Rentenzahlung einbehalten.
Für Rentner, die freiwillig oder privat krankenversichert sind, gibt es – nachdem sich der Rentenversicherungsträger generell an den Pflegebeiträgen nicht beteiligt – auch keinen Zuschuss.
Steuerlast
Eine Rente ist nicht – wie dies die meisten Rentner denken – steuerfrei. Seit dem Jahr 2005 wird die Rente besteuert. Der Besteuerungsanteil ist vom Jahr des Rentenbeginns abhängig und kann der folgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr des Rentenbeginns | Besteuerungsanteil in Prozent | Prozentsatz für Rentenfreibetrag |
bis 2005 | 50 | 50 |
2006 | 52 | 48 |
2007 | 54 | 46 |
2008 | 56 | 44 |
2009 | 58 | 42 |
2010 | 60 | 40 |
2011 | 62 | 38 |
2012 | 64 | 36 |
2013 | 66 | 34 |
2014 | 68 | 32 |
2015 | 70 | 30 |
2016 | 72 | 28 |
2017 | 74 | 26 |
2018 | 76 | 24 |
2019 | 78 | 22 |
2020 | 80 | 20 |
2021 | 81 | 19 |
2022 | 82 | 18 |
2023 | 83 | 17 |
2024 | 84 | 16 |
2025 | 85 | 15 |
2026 | 86 | 14 |
2027 | 87 | 13 |
2028 | 88 | 12 |
2029 | 89 | 11 |
2030 | 90 | 10 |
2031 | 91 | 9 |
2032 | 92 | 8 |
2033 | 93 | 7 |
2034 | 94 | 6 |
2035 | 95 | 5 |
2036 | 96 | 4 |
2037 | 97 | 3 |
2038 | 98 | 2 |
2039 | 99 | 1 |
ab 2040 | 100 | 0 |
Wer aus seiner Rente Steuern bzw. in welcher Höhe abführen muss, kann nicht pauschal gesagt werden, da beispielsweise auch weitere Einkünfte/Nebeneinkünfte bei der Besteuerung berücksichtigt werden, z. B. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Wer seine individuelle Steuerlast wissen möchte, sollte sich an einen Steuerberater oder das Finanzamt wenden.
Der Steuerfreibetrag – also der Anteil, der nach der obigen Tabelle nicht steuerpflichtig ist – wird anhand des Jahres des Rentenbeginns festgeschrieben und bleibt damit für die gesamte Rentenzeit konstant. Kommt es zu einer Rentenerhöhung (die Renten werden jährlich zum 01. Juli erhöht/dynamisiert), gilt weiterhin der errechnete Freibetrag, was bedeutet, dass sich der steuerpflichtige Anteil erhöht.
Anders als bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen wird die vom Rentner zu zahlende Steuer nicht sofort von der Rente abgezogen und einbehalten. Diese muss vielmehr direkt an das Finanzamt abgeführt werden.
Bei einer Steuerpflicht muss dann auch der Solidaritätszuschlag und ggf. eine Kirchensteuer geleistet werden.
Vorsicht bei Hochrechnung!
Die Renteninformationen und Rentenauskünfte enthalten auch eine Rentenhochrechnung. Im Rahmen dieser Hochrechnung wird unterstellt, dass bis zur Regelaltersgrenze Beiträge wie in den letzten fünf Jahren weitergezahlt werden. Oftmals wird hierbei übersehen, dass es sich um die Höhe der Regelaltersrente handelt. Wird eine Altersrente vorzeitig unter Inkaufnahme von Rentenabschlägen in Anspruch genommen (z. B. die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für schwerbehinderte Menschen), ist die Rente von Grund auf schon geringer, da dann in den letzten Jahren, also vom tatsächlichen Rentenbeginn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, welche für die Hochrechnung herangezogen wird, keine Beitragszahlung mehr erfolgt. Von dieser dann (im Vergleich zur hochgerechneten Rente) geringeren Rente, gehen dann noch die Rentenabschläge weg (je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme 0,3 Prozent).
Fazit
Bei den in den Renteninformationen und Rentenauskünften ausgewiesenen zu erwartenden Renten handelt es sich immer um die Brutto-Renten. Von diesen müssen dann noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge und meist auch Steuern geleistet werden. Die tatsächliche Rentenüberweisung bzw. die tatsächlich zur Verfügung stehende Rente fällt daher deutlich geringer aus.
Beispielrechnung (Stand: 01/2023):
Rentner, kinderlos, während des Rentenbezugs in der KVdR versichert, die Krankenkasse erhebt einen Zusatzbeitrag von 1,2 Prozent:
Brutto-Rente | 1.400,00 Euro |
abzgl. Krankenversicherungsbeitrag (7,3%) | 102,20 Euro |
abzgl. Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung | 8,40 Euro |
abzgl. Pflegeversicherungsbeitrag | 42,70 Euro |
abzgl. Kinderlosenzuschlag Pflege | 4,90 Euro |
Netto-Rente | 1.241,80 Euro |
Der Rentner erhält also monatlich 1.241,80 Euro überwiesen. Darüber hinaus kann noch ein Teil der Rente steuerpflichtig sein.
Rentenberechnung überprüfen lassen
Die Berechnung der Rente – also der Brutto-Rente – ist bereits eine sehr komplexe Berechnung. Die Rentenberechnung kann dem Rentenbescheid entnommen werden. Der Rentenbescheid wiederum enthält zahlreiche Anlagen, unter anderem das Rentenversicherungskonto und wie die Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten, beitragsgeminderten und beitragsfreien Zeiten berechnet werden. Hierbei kann jeder Rentner sehr schnell feststellen, dass sich aufgrund der Komplexität schnell Rechenfehler einschleichen können, die zu einer zu geringen Rente führen. Es wird daher zwingend empfohlen – zumal die Rente dann bis ans Lebensende geleistet wird – den Rentenbescheid von einer unabhängigen Stelle überprüfen zu lassen.
Für die Überprüfung eines Rentenbescheides kann man sich an einen registrierten Rentenberater wenden, der unabhängig von den Rentenkassen arbeitet und den Rentenbescheid vollumfänglich prüft.
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