Rentenberechnung

Sozialgericht Karlsruhe vom 13.10.2017, Az. S 11 R 2205/16

Seit dem Jahr 2009 führen Zeiten der Schul- und Hochschulausbildung zu keiner Rentensteigerung mehr, wie dies in der Vergangenheit einmal der Fall war. Mit einem Urteil vom 13.10.2017 bestätigte das Sozialgericht Karlsruhe diese Änderungen im Rentenrecht und wies die Klage eines Klägers zurück.

Hintergrund

Mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz (Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung) hatte der Gesetzgeber bereits im Jahr 2003 bestimmt, dass die Anrechnungszeiten aufgrund einer Schul- oder Hochschulausbildung schrittweise heruntergefahren werden. Rentner mit einem Rentenbeginn ab dem 01.01.2009 erfahren durch diese Zeiten keine Rentensteigerung mehr.

Wird eine Fachschule besucht oder hat der Versicherte eine berufliche Ausbildung absolviert oder an einer berufsvorbereitenden Maßnahme teilbenommen, kommt es hingegen zu einer Rentensteigerung.

Diese unterschiedliche Bewertung von Anrechnungszeiten, also Zeiten, in denen aus persönlichen Gründen keine oder nur eine geringe Beitragszahlung erfolgen konnte, ist aus Sicht eines Rentners ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz).

Richter bestätigten die Unterscheidung

Mit Urteil vom 13.10.2017 bestätigten die Richter des Sozialgerichts Karlsruhe unter dem Aktenzeichen S 11 R 2205/16 die unterschiedliche rentenrechtliche Bewertung der Anrechnungszeiten. Es liegt hierfür ein Sachgrund vor, dass einerseits die Hochschulausbildung nicht mehr bewertet wird, während es zu einer rentenrechtlichen Bewertung von Zeiten einer Berufsausbildung oder Fachschulausbildung kommt.

Der Gesetzgeber mutet den Hochschulabsolventen mehr zu, da diese mit ihrem Studium überdurchschnittliche Rentenanwartschaften durch die wesentlich besseren Verdienstmöglichkeiten aufbauen können. Bei Versicherten, die „nur“ eine Berufsausbildung haben, haben im Regelfall diese höheren überdurchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten nicht.

Verfassungsbeschwerden wurden bereits abgewiesen

Die unterschiedliche Bewertung der Schul- und Studienzeiten hatte bereits Verfassungsbeschwerden vor dem Bundesverfassungsgericht zur Folge. Diese Verfassungsbeschwerden führten jedoch zu keinem Erfolg.

Mit Beschluss vom 18.05.2016 (Az. 1 BvR 2217/11) nahm das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerden in dieser Thematik gar nicht erst zur Entscheidung an, da hierfür nur eine unzureichende Begründung vorlag.

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