Sozialabgaben 2019

Zum 01.01.2019 ergeben sich gesetzliche Änderungen

Zum 01.01.2019 ergeben sich unter anderem für Rentenbezieher Änderungen bei den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Einerseits wird die solidarische Finanzierung des Krankenkassen-Zusatzbeitrags wieder eingeführt, andererseits wird der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung angehoben.

Rechtslage bis Dezember 2018

Im Kalenderjahr 2018 liegt der allgemeine Krankenkassenbeitrag bei 14,6 Prozent. Die Beiträge hieraus werden von den Rentenbeziehern und den Rentenversicherungsträgern je zur Hälfe – also solidarisch – getragen.

Hinzu kommt noch der sogenannte Zusatzbeitrag, welcher von Krankenkasse zu Krankenkasse variiert. Im Durchschnitt verlangen die Krankenkassen im Jahr 2018 1,0 Prozent; für das Kalenderjahr 2019 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 0,9 Prozent. Der (kassenindividuelle) Zusatzbeitrag muss noch bis Dezember 2018 von den Versicherten vollständig alleine getragen werden.

Neben den Krankenversicherungsbeiträgen sind noch die Pflegeversicherungsbeiträge zu entrichten. Diese Beiträge müssen – anders als bei Arbeitnehmern bzw. Beschäftigten – von den Rentenbeziehern vollständig alleine getragen werden. Die Rentenkassen beteiligen sich an den Pflegeversicherungsbeiträgen nicht. Auch der sogenannte Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung (den kinderlose Versicherte in Höhe von 0,25 Prozent tragen müssen), muss von den Versicherten alleine aufgebracht werden.

Neue Rechtslage ab Januar 2019

Zum 01.01.2019 wird der allgemeine Krankenkassenbeitrag unverändert bei 14,6 Prozent liegen und auch weiterhin unverändert solidarisch je zur Hälfte von den Rentenbeziehern und Rentenversicherungsträgern aufgebracht.

Durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz wird ab dem 01.01.2019 wieder die solidarische Finanzierung des Zusatzbeitrages eingeführt. Dies führt zu einer finanziellen Entlastung der Versicherten von etwa 0,5 Prozentpunkte. Die finanzielle Entlastung ist von der Höhe des Zusatzbeitrages der Krankenkasse abhängig, bei welcher der Rentenbezieher versichert ist.

Näheres zu den Beiträgen zur Gesetzlichen Krankenversicherung im Jahr 2019 kann unter: Krankenkassenbeitrag 2019 nachgelesen werden.

Zum 01.01.2019 wird der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung um 0,5 Prozent angehoben. Die Änderung wird im Rahmen des Pflegeversicherungs-Beitragssatzanpassungsgesetz 2019 umgesetzt.

Da die Rentenbezieher den Pflegeversicherungsbeitrag vollständig alleine aufbringen müssen, ergibt sich in diesem Sozialversicherungszweig eine finanzielle Mehrbelastung von 0,5 Prozent.

Näheres zu den Beiträgen zur Sozialen Pflegeversicherung im Jahr 2019 kann unter: Beitragssatz Pflegeversicherung 2019 nachgelesen werden.

Fazit

Durch die Einführung der solidarischen Finanzierung des Krankenkassen-Zusatzbeitrages kommt auf die Versicherten eine finanzielle Entlastung von etwa 0,45 Prozentpunkte zu. Die finanzielle Entlastung ist geringer, wenn auch der Zusatzbeitrag der zuständigen Krankenkasse geringer als der Durchschnitt von 0,9 Prozent ist. Im umgekehrten Fall ist die finanzielle Entlastung durch die Änderungen zum Jahresbeginn 2019 höher, wenn der Zusatzbeitrag der zuständigen Krankenkasse höher als der Durchschnitt von 0,9 Prozent ist.

Durch die gleichzeitige Anhebung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung um 0,5 Prozent, ergibt sich eine finanzielle Mehrbelastung.

Insgesamt kommt durch die gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2019 auf die Rentenbezieher sowohl eine finanzielle Ent- als auch Belastung zu, die sich im Gesamtergebnis gegenseitig (nahezu) aufheben.

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