Zurechnungszeit wird auf 67. Lebensjahr schrittweise verlängert
Ab dem Kalenderjahr 2019 werden bei den Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrenten die Zurechnungszeiten schrittweise verlängert, was für die betroffenen Versicherten eine höhere Rentenleistung zur Folge hat.
Bei der Zurechnungszeit handelt es sich um eine rentenrechtliche Zeit. Diese wird bei der Rentenberechnung der Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten zusätzlich berücksichtigt. Rein rechnerisch wird damit unterstellt, dass der Rentenberechtigte noch bis zum Ende der Zurechnungszeit gearbeitet hätte. Gerade junge Versicherte profitieren von der Zurechnungszeit, da in jungen Jahren die aufgebauten Rentenanwartschaften noch relativ gering sind und die Rente damit vergleichsweise niedrig ausfallen würde.
Historie
In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber die Zurechnungszeit mehrmals geändert und zugunsten der Versicherten verlängert. So galt beispielsweise bis Juni 2014 eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr, die dann ab Juli 2014 auf das 62. Lebensjahr verlängert wurde.
Im Zuge der Rechtsänderungen durch des EM-Leistungsverbesserungsgesetzes (Verbesserung der EM-Renten) sah der Gesetzgeber eine Verlängerung der Zurechnungszeit auf das vollendete 65. Lebensjahr vor. Dies hatte zur Folge, dass im Kalenderjahr 2018 bereits eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr und drei Monate gilt. Ab dem Jahr 2019 sollte es zum nächsten „Schritt“ der Verlängerung kommen. Allerdings sah die neue Bundesregierung (Koalition von Union und SPD) die bisher beabsichtigte Verlängerung auf das 65. Lebensjahr nicht ausreichend an, weshalb im Rahmen des „RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes“ eine deutlich stärkere Verlängerung der Zurechnungszeit umgesetzt wird.
Nach dem genannten RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird die Zurechnungszeit schrittweise auf das 67. Lebensjahr verlängert, wobei bereits mit dem Jahr 2019 ein großer „Sprung“ in der Verlängerung vollzogen wird. Im Jahr 2019 wird eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monate berücksichtigt. Ab dem Jahr 2020 bis zum Jahr 2030 wird die Zurechnungszeit wie folgt verlängert.
Bei Beginn der Rente / Tod des Versicherten im Jahr | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahre | Monate | ||
2020 | 1 | 65 | 9 |
2021 | 2 | 65 | 10 |
2022 | 3 | 65 | 11 |
2023 | 4 | 66 | 0 |
2024 | 5 | 66 | 1 |
2025 | 6 | 66 | 2 |
2026 | 7 | 66 | 3 |
2027 | 8 | 66 | 4 |
2028 | 10 | 66 | 6 |
2029 | 12 | 66 | 8 |
2030 | 14 | 66 | 10 |
Ab dem Jahr 2031 gilt dann die neue und endgültige Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr.
Wissenswertes zur Anhebung der Zurechnungszeit
Die Zurechnungszeit wird nur bei sogenannten Neu-Rentnern nach dem jeweiligen Rentenbeginn festgesetzt. Das heißt, dass es zu keiner Rentenneuberechnung kommt, wenn ein neues Jahr beginnt, für das eine verlängerte Zurechnungszeit gilt. Gleiches gilt, wenn eine befristete Rente – wie dies bei Erwerbsminderungsrenten die Regel ist – lediglich verlängert wird. Hier gilt dann ebenfalls die bei der erstmaligen Rentenbewilligung geltende Zurechnungszeit weiter!
Sollte ein Versicherter versterben, der zum Zeitpunkt des Todes eine Erwerbsminderungsrente bezogen hat, gilt bei einer Hinterbliebenenrente (auf welche die Angehörigen einen Anspruch realisieren können) die bei der Erwerbsminderungsrente berücksichtigte Zurechnungszeit weiter.
Hat ein Versicherter zum Zeitpunkt des Todes bereits eine Altersrente bezogen, wird bei einer Hinterbliebenenrente keine Zurechnungszeit mehr berücksichtigt.
Sofern ein Versicherter bereits vor dem Ende der Zurechnungszeit die Regelaltersgrenze erreichen sollte, wird die Zurechnungszeit maximal bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt.
Rentenbescheid prüfen lassen
Die korrekte Berücksichtigung von Zurechnungszeiten bei den Renten ist einerseits ein maßgebender Punkt bei der Berechnung der Rente. Andererseits ist die Zurechnungszeit nur ein kleiner Teil, welcher in der umfangreichen Rentenberechnung zu berücksichtigen ist. Aufgrund der Komplexität der Rentenberechnung sollte daher jeder Rentenbescheid zwingend von einem registrierten Rentenberater überprüft werden, da Fehler oder Lücken in der Rentenberechnung schnell zu größeren finanziellen Nachteilen führen können.
Für die Überprüfung Ihres Rentenbescheides können Sie eine Kostenanfrage an einen registrierten Rentenberater stellen:
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