2019

Die Änderungen im gesetzlichen Rentenrecht 2019

Zum 01.01.2019 sind in der Gesetzlichen Rentenversicherung einige Änderungen in Kraft getreten. Diese Änderungen gehen weitestgehend auf das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz zurück; damit setzt die Bundesregierungen (CDU/CSU und SPD) einige Punkte ihres Koalitionsvertrages um.

Mütterrente wird ausgeweitet: Die Mütterrente II

Die Mütterrente, welche erstmals zum 01.07.2014 in Kraft getreten ist, wurde ab dem 01.01.2019 ausgeweitet.

Mütter – aber auch Väter – erhalten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, im Rahmen der Mütterrente II einen weiteren halben Entgeltpunkt bei der Rentenberechnung anerkannt. Dies entspricht einer Rentenerhöhung von 16,02 Euro in den alten Bundesländern und 15,35 Euro in den neuen Bundesländern.

Im Juli 2014 wurde die Mütterrente erstmals eingeführt, womit Versicherte für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, einen Entgeltpunkt gutgeschrieben bekamen. Damit wurde die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung von Versicherten minimiert, deren Kinder ab dem 01.01.1992 geboren wurden; diese Versicherten erhalten nämlich insgesamt drei Entgeltpunkte. Versicherte mit vor 1992 geborenen Kinder erhielten bis Juni 2014 „nur“ einen Entgeltpunkt bei der Rentenberechnung gutgeschrieben.

Durch die Mütterrente II, mit der Versicherten für vor 1992 geborene Kinder dann insgesamt 2,5 Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung erhalten, wird die Ungleichbehandlung zwar weiterhin nicht komplett beseitigt, jedoch nochmals minimiert.

Von der Mütterrente II profitieren auch alle Versicherten, die sich am 01.01.2019 bereits im Rentenbezug befinden. Für diese Versicherten wird die Mütterrente II in Form eines Zuschlags ausgezahlt. Ein gesonderter Antrag ist hierfür bei der Rentenkasse grundsätzlich nicht zu stellen. Die Auszahlung wird aufgrund des hohen Verwaltungsaufwandes, welcher für die Rentenkassen durch die Einführung der Mütterrente II besteht, allerdings erst gegen Ende des ersten Halbjahres 2019 erwartet.

Absicherung bei Erwerbsminderungsrenten wird verbessert

Ab dem 01.01.2019 kommt es zu einer Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten. Bei der Berechnung dieser Renten wird die Zurechnungszeit verlängert, womit sich die Rentenzahlungen erhöhen.

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 wird die Zurechnungszeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und acht Monate berücksichtigt. In den Folgejahren kommt es zu einer weiteren schrittweisen Verlängerung der Zurechnungszeit; ab dem Jahr 2031 gilt dann eine einheitliche Zurechnungszeit bis zum vollendeten 67. Lebensjahr.

Durch die Verbesserungen werden Erwerbsminderungsrentner finanziell besser abgesichert.

Achtung: Für Bestandsrentner erfolgt zum Jahresbeginn 2019 keine Rentenneuberechnung. Die Zurechnungszeit für Bestandsrentner richtet sich nach dem jeweiligen Rentenbeginn und wird durch die Verbesserungen ab 01.01.2019 nicht verlängert.

Näheres auch unter: Höhere Renten durch Verlängerung der Zurechnungszeit ab 2019

Beitragssatz bleibt unverändert – Beitragsbemessungsgrenze steigt

Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung änderte sich zum 01.01.2019 nicht. Dieser liegt – wie bereits im Kalenderjahr 2018 – weiterhin bei 18,6 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt der Beitragssatz bei 24,7 Prozent.

Auch wenn sich der Beitragssatz in der Rentenversicherung nicht geändert hat, entsteht für Besserverdiener eine höhere Beitragslast. Die Beitragsbemessungsgrenze – dies ist die Entgeltgrenze, aus der maximal Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind – stieg zum 01.01.2019 von vormals monatlich 6.500,00 Euro (Rechtskreis West) bzw. 5.800,00 Euro (Rechtskreis Ost) auf 6.700,00 Euro (Rechtskreis West) bzw. 6.150,00 (Rechtskreis Ost).

Haltelinien für Beitragssatz und Rentenniveau

Damit der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 nicht über 20 Prozent angehoben wird, wurde hierfür eine Haltelinie vereinbart. Sollte es rein rechnerisch erforderlich sein, den Beitragssatz über 20 Prozent anzuheben, werden der Rentenversicherung Gelder aus Steuermitteln zur Verfügung gestellt, damit diese Haltelinie nicht überschritten werden muss.

Eine weitere Haltelinie gibt es beim Rentenniveau. Mit dieser wird erreicht, dass das Rentenniveau – ebenfalls bis 2025 – nicht unter 48 Prozent sinkt.

Bei den beiden Haltelinien – Beitragssatz und Rentenniveau – spricht man von der sogenannten „doppelten Haltelinie“.

Höherer Zuschuss an Krankenversicherungsbeiträge

Rentenbezieher erhalten von ihrer Rentenkasse ab dem 01.01.2019 einen höheren Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen.

Bislang wurde ein Zuschuss in Höhe des halben allgemeinen Beitragssatzes (7,3 Prozent) von den Rentenversicherungsträgern geleistet. Der Zusatzbeitrag musste von den Versicherten vollständig alleine getragen werden. Ab dem 01.01.2019 wird auch der Zusatzbeitrag solidarisch von den Rentnern und den Rentenversicherungsträgern getragen. Dadurch ergibt sich eine Beitragsentlastung für die Rentner. Die Höhe der Beitragsentlastung ist vom individuellen Zusatzbeitrag, den die zuständige Krankenkasse erhebt, abhängig.

Doch Vorsicht: Zum 01.01.2019 wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung angehoben – und zwar von 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent. Nachdem der Pflegebeitrag von den Rentnern vollständig alleine getragen muss, ergibt sich in der Beitragslast für diesen Sozialversicherungszweig eine höhere finanzielle Belastung im Umfang von 0,5 Prozent.

Regelaltersgrenze wurde angehoben

Schon seit dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise vom bislang vollendeten 65. Lebensjahr angehoben. Ziel ist, dass für die Geburtsjahrgänge ab 1964 die einheitliche Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr gilt.

Im Jahr 2019 stieg die Regelaltersgrenze auf 65 Jahre und acht Monate. Das heißt, dass Versicherte, die 1954 geboren wurden (und damit 2019 65 Jahre alt werden), die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und acht Monaten erreichen.

Durch die Erhöhung der Regelaltersgrenze ergeben sich auch auf die weiteren Altersrenten Auswirkungen. So kann beispielsweise die „Altersrente für langjährig Versicherte“ im Jahr 2019 von Versicherten mit 63 Jahren (also von Versicherten des Geburtsjahrgangs 1956) in Anspruch genommen werden, wobei hier ein Rentenabschlag von 10,2 Prozent entsteht.

Höherer Steueranteil bei Rentenbeginn 2019

Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 werden 78 Prozent des steuerpflichtigen Rentenanteils versteuert. Im Jahr 2018 betrug der Anteil noch 76 Prozent.

Bei Bestandsrentnern gilt der Steueranteil weiter, der zu Rentenbeginn maßgebend war.

Der Prozentsatz mit dem die Renten versteuert wird, wird bis zum Jahr 2040 auf 100 Prozent angehoben.

Rentenbescheide überprüfen lassen

Das Rentenrecht ist kompliziert und ständigen Rechtsänderungen unterworfen, was sich auch an den umfangreichen Änderungen zum 01.01.2019 zeigt. Von daher ist es absolut empfehlenswert, dass ein Rentenbescheid von einem Fachkundigen überprüft wird.

Möchten auch Sie Sicherheit haben, dass Ihr Rentenbescheid rechtlich korrekt ist und Ihnen durch eine lückenhafte oder fehlerhafte Rentenberechnung keine finanziellen Nachteile entstehen, dann wenden Sie sich vertrauensvoll an einen registrierten Rentenberater.

Registrierte Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern und prüfen den Rentenbescheid in jedem Detail.

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