Auswirkungen einer Brückenteilzeit auf späteren Rentenanspruch
Seit dem 01.01.2019 hat der Gesetzgeber für Arbeitnehmer die rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen, eine befristete Teilzeitarbeit ausüben zu können. Die Möglichkeit besteht nun im Rahmen der sogenannten „Brückenteilzeit“.
Arbeitnehmer hatten bislang von einer Teilzeitarbeit abgesehen, da eine „Rückkehr“ zur bisherigen Arbeitszeit gesetzlich nicht vorgesehen war. Das Eingehen einer befristeten Arbeitszeitreduzierung war damit nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber dies freiwillig angeboten hatte.
Durch den neu eingeführten § 9a des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) besteht nun die Möglichkeit, die Beschäftigung durch die Brückenteilzeit befristet zu reduzieren. Das heißt, der Zeitraum der Teilzeitbeschäftigung kann im Voraus konkret festgelegt werden.
Eckpunkte der Brückenteilzeit
Ein Anspruch auf die Brückenteilzeit – mit der eine Vereinbarung des Koalitionsvertrags zwischen CDU/CSU und SPD umgesetzt wird – besteht für Arbeitnehmer, die bei ihrem Arbeitgeber länger als sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis stehen.
Der Zeitraum, für den die vertragliche Arbeitszeit verringert werden soll – egal, ob bislang die Beschäftigung in Vollzeit oder Teilzeit ausgeübt wird – muss mindestens ein Jahr und darf maximal fünf Jahre betragen. Hierbei ist jedoch bedeutend, dass der Zeitraum durch Regelungen des Tarifvertrags verlängert oder verkürzt, also zu Gunsten oder zu Ungunsten des Arbeitnehmers geändert werden kann.
Sollte ein Arbeitnehmer die Brückenteilzeit in Anspruch nehmen, besteht während dieser kein Anspruch auf Verkürzung oder Verlängerung bzw. auf eine vorzeitige Rückkehr zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit.
Die Neuregelungen durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz sehen für die Arbeitgeber auch Zumutbarkeitsgrenzen vor. Danach sind Arbeitgeber in bestimmten Fällen nicht verpflichtet, eine Brückenteilzeit mit ihren Beschäftigten zu vereinbaren. Beispielsweise sind Arbeitgeber von der Verpflichtung nicht betroffen, wenn diese „nur“ bis zu 45 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigen.
Beschäftigt ein Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer, gibt es gestaffelte Zumutbarkeitsgrenzen. Nach diesen Zumutbarkeitsgrenzen wird je nach Anzahl der Beschäftigten die Anzahl der Arbeitnehmer limitiert, die in die Brückenteilzeit gehen können. Das heißt, dass der Arbeitgeber die Brückenteilzeit ablehnen kann, wenn sich bereits – je nach Beschäftigtenanzahl – eine bestimmte Anzahl an Arbeitnehmer in Brückenteilzeit befindet:
Anzahl der Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber beschäftigt |
Anzahl der Arbeitnehmer, die sich in Brückenteilzeit befinden |
mehr als 45 bis 60 | 4 |
mehr als 60 bis 75 | 5 |
mehr als 75 bis 90 | 6 |
mehr als 90 bis 105 | 7 |
mehr als 105 bis 120 | 8 |
mehr als 120 bis 135 | 9 |
mehr als 135 bis 150 | 10 |
mehr als 150 bis 165 | 11 |
mehr als 165 bis 180 | 12 |
mehr als 180 bis 195 | 13 |
mehr als 195 bis 200 | 14 |
Ebenfalls kann ein Arbeitgeber eine Brückenteilzeit aus betrieblichen Gründen ablehnen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn für die befristete Arbeitszeitreduzierung des Arbeitnehmers kein adäquater Ersatz gefunden wird oder hierdurch unverhältnismäßige Kosten entstehen.
Nach Beendigung einer vereinbarten Brückenteilzeit kann frühestens nach einem Jahr eine weitere Brückenteilzeit vereinbart werden.
Reduzierung des Arbeitsentgelts bringt Renteneinbußen
Wird im Rahmen einer Brückenteilzeit die Arbeitszeit reduziert, hat dies zur Folge, dass sich auch das Arbeitsentgelt reduziert. Dies wiederum hat zur Folge, dass geringere Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden. Damit werden während der Brückenteilzeit geringere Rentenanwartschaften aufgebaut, als dies bei einer Weiterarbeit im Rahmen der regulären/bisher vereinbarten Arbeitszeit der Fall gewesen wäre.
Betroffene sollten sich daher vor Beantragung einer Brückenteilzeit die Auswirkungen auf die spätere Altersrente durch die Arbeitszeit- und damit Entgeltreduzierung ausrechnen lassen. Hierfür stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die die spätere Rente durch Erstellung eines Rentengutachtens anhand der individuellen Einkommensverhältnisse hochrechnen können.
Sofern Sie sich die Auswirkungen einer Brückenteilzeit auf die spätere gesetzliche Rente ausrechnen lassen wollen, können Sie hier eine registrierten Rentenberater kontaktieren und die entstehenden Kosten für die Erstellung Ihres individuellen Rentengutachtens mitteilen lassen.
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