TSVG brachte Änderungen ab dem 11.05.2019

Rentner sind in der sogenannten „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) pflichtversichert, wenn eine bestimmte Vorversicherungszeit erfüllt wird. Für die Erfüllung der Vorversicherungszeit muss der Versicherten 90 Prozent in der zweiten Hälfte der Rahmenfrist gesetzlich krankenversichert gewesen sein. In diesem Zusammenhang spricht man oftmals von der sogenannten „Neun-Zehntel-Regelung“.

Die Rahmenfrist beginnt mit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und endet mit dem Tag der Rentenantragstellung.

Im Rahmen der Neun-Zehntel-Regelung werden sämtliche Versicherungszeiten innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung angerechnet. Berücksichtigt werden damit neben den Pflichtbeitragszeiten auch Zeiten einer freiwilligen Krankenversicherung und einer Familienversicherung.

Ab dem 01.08.2017 gab es Verbesserungen, welche durch die Änderungen im Rahmen des Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetzes (HHVG) umgesetzt wurden. Nach den gesetzlichen Änderungen konnten seit August 2017 pauschal drei Jahre für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind auf die Vorversicherungszeit angerechnet werden. Die Anrechnung war unabhängig davon möglich, ob das Kind tatsächlich erzogen oder ob für die Kindererziehung die Erwerbstätigkeit unterbrochen wurde.

Ab dem 11.05.2019 wurde die vormals sehr großzügige Regelung wieder etwas stringenter gefasst und die Anrechnungsmöglichkeiten von drei Jahren für jedes Kind auf die KVdR-Vorversicherungszeit eingeschränkt. Die Änderung erfolgte mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (kurz: TSVG), welches am 10.05.2019 im Bundesgesetzblatt verkündet und damit am 11.05.2019 in Kraft getreten ist.

Altersgrenzen für Familienversicherung nun maßgebend

Ab dem 11.05.2019 kann eine Anrechnung von drei Jahren für:

  • Adoptivkinder und für
  • Stiefkinder

nicht mehr erfolgen, wenn die Elterneigenschaft bei Adoptionskindern durch die Adoption bzw. bei Stiefkindern durch die Eheschließung erst nach den für die Familienversicherung maßgeblichen Altersgrenzen begründet wurde. Bei den Stiefkindern ist zudem für die Anrechnung von drei Jahren auf die Vorversicherungszeit zwingend erforderlich, dass das Stiefkind vor dem Erreichen dieser Altersgrenzen in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen wurde.

Mit diesen neuen Regelungen, in welchen Fällen bei Adoptiv- und Stiefkindern pauschal drei Jahre auf die KVdR-Vorversicherungszeit angerechnet werden, werden die Regelungen synchronisiert, die auch für die Zahlung bzw. Nicht-Zahlung des Kinderlosenzuschlags (Beitragszuschlag für Kinderlose) zur Sozialen Pflegeversicherung gelten.

Welche Altersgrenzen für eine Familienversicherung innerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung gelten, kann unter Familienversicherung nachgelesen werden.

Keine Übergangsregelung

Die durch das TSVG eingeführten neuen Regelungen gelten ab dem 11.05.2019 sowohl für alle Bestandsfälle als auch alle neuen Fälle. Bestandsfälle in diesem Sinne sind Fälle, in denen der Rentenantrag vor dem 11.05.2019 gestellt wurde; neue Fälle sind Fälle, in denen der Rentenantrag ab dem 11.05.2019 gestellt wird.

Da das TSVG keine Übergangsregelungen vorsieht, müsste – sofern die Vorversicherungszeit durch die neuen Regelungen nicht mehr erfüllt sein würde – die Versicherungspflicht in der „Krankenversicherung der Rentner“ zum 10.05.2019 beendet werden. Jedoch war es nicht der erkennbare Wille des Gesetzgebers, sogenannte Bestandsrentner durch die Neuregelungen ab 11.05.2019 zu verschlechtern. Insofern kommt der GKV-Spitzenverband in seinem Rundschreiben 2019/241 vom 13.05.2019 zu dem Ergebnis, dass es für vertretbar gehalten wird, die Bestandsfälle nicht von Amts wegen aufzugreifen und die Versicherungspflicht zu beenden.

Wurde der Rentenbescheid geprüft?

Jeder Rentenbescheid, der von der Gesetzlichen Rentenversicherung erlassen wird, sollte umfassend geprüft werden. Bei den komplexen Berechnungsschritten können sich schnell Fehler in die Rentenberechnung einschleichen mit der Folge, dass dies zu finanziellen Nachteilen des Rentenbeziehers führt.

Im Hinblick auf die langfristige Gültigkeit eines Rentenbescheides sollten Rentner sichergehen, dass der Rentenbescheid entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erlassen wurde. Für die kompetent und von den Rentenkassen unabhängige Prüfung der Rentenbescheide stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung.

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