Rente mit 63

Was man zur Rente mit 63 wissen sollte

Der reguläre Eintritt in die Altersrente wird immer weiter nach hinten geschoben wird. So wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente schon seit dem Jahr 2012 schrittweise erhöht, sodass die „reguläre“ Rente für alle Versicherten der Jahrgänge ab 1964 erst mit dem vollendeten 67. Lebensjahr beansprucht werden kann. Oftmals wird dabei jedoch übersehen, dass Versicherte unabhängig vom Geburtsjahrgang mit 63 Jahren in Rente gehen können – und an diesem Renteneintrittsalter nimmt der Gesetzgeber auch keine Änderung vor.

Der vorzeitige Ausstieg aus dem Arbeitsleben ist für die meisten Versicherten leichter als diese oftmals annehmen. Folgend sind einige Informationen, unter welchen Voraussetzungen die Rente mit 63 Jahren beansprucht werden kann.

Die Altersrente für langjährig Versicherte

Ermöglicht wird die Inanspruchnahme einer Altersrente mit 63 Jahren mit der „Altersrente für langjährig Versicherte“. Hierbei handelt es sich um eine besondere Altersrente, welche bei den Versicherten äußerst beliebt ist. Anfang 2019 wurde diese Altersrente von mehr als 1,9 Millionen Versicherten bezogen.

Eine wesentliche Voraussetzung für den Bezug der „Altersrente für langjährig Versicherte“ – also für die Rente mit 63 Jahren – ist, dass eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt wird. Bei der sogenannten Wartezeit handelt es sich um eine Mindest-Vorversicherungszeit. Bei dieser Wartezeit werden neben Beitragszeiten auch beispielsweise Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten, Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten angerechnet.

Die Altersgrenze für den regulären und damit abschlagsfreien Beginn der Altersrente wird – wie auch bei den anderen Altersrenten – derzeit angehoben. Das heißt, dass die „Altersrente für langjährig Versicherte“ die Geburtsjahrgänge ab 1964 ebenfalls erst mit dem vollendeten 67. Lebensjahr beanspruchen können. Allerdings kann die Rente weiterhin schon mit dem vollendeten 63. Lebensjahr beansprucht werden, sofern Rentenabschläge in Kauf genommen werden. Je Monat der früheren Inanspruchnahme der Altersrente werden dann 0,3 Prozent an Rentenabschlägen berechnet. Das heißt, dass bei Versicherten der Geburtsjahrgänge ab 1964 (Versicherte, die die Rente regulär mit 67 Jahren beanspruchen können) bei Inanspruchnahme der Rente bereits mit 63 Jahren Rentenabschläge von (48 Monate x 0,3 Prozent) 14,4 Prozent in Abzug gebracht werden.

Bei einer Rente von 2.000 Euro brutto würden die (maximalen) Rentenabschläge von 14,4 Prozent eine Rentenminderung von 288,00 ausmachen. Meist werden die Beträge von den Betroffenen gerne dafür in Kauf genommen, dass diese vier Jahre vorzeitig in Rente gehen können und endlich Zeit für sich, für die Familie, Freunde und Hobbys etc. haben.

Die Altersrente für langjährig Versicherte – also die Rente mit 63 – kann auch künftig ab diesem Lebensalter beansprucht werden. Allerdings ist zu beachten, dass in den nächsten Jahren die Rentenabschläge noch steigen werden. Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und später müssen bei Inanspruchnahme der Rente mit 63 Jahren dann 14,4 Prozent an Rentenabschlägen in Kauf nehmen.

Mit Ausgleichszahlungen kann Rentenabschlag ausgeglichen werden

Entscheiden sich Versicherte für die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente und nehmen dafür die Rentenabschläge in Kauf, besteht sogar die Möglichkeit, dass Ausgleichszahlungen geleistet werden können. Mit den Ausgleichszahlungen können die Rentenabschläge zurückgekauft werden.

Die Ausgleichszahlungen können Versicherte bereits ab dem 50. Lebensjahr leisten. Den genauen Betrag, welcher für den Ausgleich der Rentenabschläge geleistet werden muss, rechnet die Rentenkasse auf Anfrage aus. Der zu leistende Betrag kann über mehrere Jahre gezahlt werden, wobei jährlich maximal zwei Zahlungen möglich sind.

Abschlagsfreie Rente mit 63 Jahren ist Vergangenheit

Meist wurde der Begriff „Rente mit 63“ in den vergangenen Jahren im Zusammenhang mit der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ verwendet. Hierbei handelt es sich um eine Altersrente, welche eine Wartezeit von 45 Jahren erfordert. Wird diese Wartezeit von 45 Jahren erfüllt, kann die abschlagsfreie Altersrente bereits grundsätzlich mit dem vollendeten 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden.

Im Zuge des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes wurde die Altersgrenze vorübergehend auf das 63. Lebensjahr reduziert, sodass einige Versicherte die abschlagsfreie Altersgrenze nochmals bereits mit dem vollendeten 63. Lebensjahr beanspruchen konnten.

Die Altersgrenze für die früheste Inanspruchnahme der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ wird derzeit ebenfalls schrittweise (wieder) auf das vollendeten 65. Lebensjahr erhöht. Welcher Geburtsjahrgang diese besondere Altersrente ab welchem Lebensalter beanspruchen kann, kann unter: Altersrente für besonders langjährig Versicherte nachgelesen werden.

Rentenbescheid überprüfen lassen

Wurde durch den gesetzlichen Rentenversicherungsträger eine Rente bewilligt, wurde eine umfangreiche Berechnung vorgenommen. Diese umfangreiche Berechnung ist erforderlich, da im Rahmen der Ermittlung der Rentenhöhe zahlreiche Berechnungsschritte und Besonderheiten zu beachten sind. Dementsprechend ist eine Rentenberechnung auch fehleranfällig.

Damit Versicherte sichergehen können, dass ihre Rente richtig berechnet wurde und keine finanziellen Nachteile in Kauf genommen werden müssen, sollte ein Rentenbescheid zwingend von einer unabhängigen Stelle geprüft werden. Hier sind registrierte Rentenberater die richtigen Ansprechpartner, die unabhängig von den Rentenkassen arbeiten und die Rentenberechnung vollumfänglich prüfen.

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