Hinzuverdienstgrenze liegt im Jahr 2020 bei 44.590 Euro
Altersfrührentner müssen eine Hinzuverdienstgrenze beachten, wenn sie neben der Rente noch ein Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder ein Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit erzielen. Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze liegt bereits seit Juli 2017 einheitlich bei 6.300 Euro kalenderjährlich. Wird die Grenze von 6.300 Euro überschritten, kommt es zu einer Kürzung der Altersrente.
Um einen Altersfrührentner handelt es sich, wenn eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezogen wird. Die Regelaltersgrenze wiederum ist vom Geburtsjahrgang des Versicherten abhängig und wird derzeit schrittweise auf das vollendeten 67. Lebensjahr angehoben. Welche Regelaltersgrenze maßgebend ist, kann dem Rentenbescheid, mit dem die Rente bewilligt wurde, entnommen werden.
Im Jahr 2020 besteht eine Sonderregelung, im Rahmen derer die Hinzuverdienstgrenze deutlich angehoben wurde. So liegt die Hinzuverdienstgrenze im Jahr 2020 für die Altersfrührentner bei 44.590 Euro.
Hintergrund
Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze erfolgte im Rahmen des „Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“, dem sogenannten Sozialschutz-Paket. Die Krise, welche aufgrund der Corona-Pandemie entsteht, erfordert einen besonders hohen Bedarf, insbesondere an medizinischem Personal. Personalengpässe kann es jedoch auch in anderen systemrelevanten Bereichen geben.
Damit Altersfrührentner dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und einer Aushilfe in der Corona-Pandemie nicht aufgrund der Hinzuverdienstgrenzen bzw. drohenden Rentenkürzung ablehnend gegenüberstehen, wurde die Hinzuverdienstgrenze deutlich auf 44.590 Euro angehoben. Dies entspricht dem 14fachen Betrag der monatlichen Bezugsgröße.
Zugleich wurde auch der sogenannten „Hinzuverdienstdeckel“ für das Jahr 2020 außer Kraft gesetzt. Der Hinzuverdienstdeckel ist eine weitere individuelle Hinzuverdienstgrenze mit der erreicht wird, dass der Altersfrührentner kein Einkommen (Altersrente plus Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen) erzielt wird, welches höher als der höchste Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn ist.
Fazit
Im Jahr 2020 liegt die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner bei 44.590 Euro. Der Hinzuverdienstdeckel kommt im Jahr 2020 nicht zur Anwendung.
Ab dem Jahr 2021 gilt dann wieder die „normale“ Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro kalenderjährlich, wobei dann auch wieder der Hinzuverdienstdeckel Anwendung findet.
Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten bleiben von der Sonderregelung 2020 ausgenommen. Hier gilt bei den vollen Erwerbsminderungsrenten weiterhin eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro. Auch kommt es zu keiner Änderung bei der Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten.
Die gesetzliche Grundlage, mit der die Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr 2020 einmalig auf 44.590 Euro angehoben und der Hinzuverdienstdeckel ausgesetzt wird, ist § 302 Abs. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
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