Beitragssätze

Die Beitragssätze für das Kalenderjahr 2021

Mit dem neuen Jahr müssen die Beitragssätze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen neu festgesetzt werden. Zum 01.01.2021 gibt es allerdings nur wenige Änderungen bei den Beitragssätzen der Sozialversicherung im Vergleich zu Vorjahr. Folgend sind die Beitragssätze für die Gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für das Kalenderjahr 2021 zusammengefasst.

Gesetzliche Krankenversicherung

Der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt bei allen Krankenkassen bundeseinheitlich 14,6 Prozent. Der ermäßigte Beitragssatz liegt bei 14,0 Prozent.

Hinzu kommt noch der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse individuell festsetzt. Zum 01.01.2021 haben viele Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöhen müssen, sodass auf die Versicherten eine höhere Beitragslast zukommt. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde zum 01.01.2021 von 1,1 Prozent auf 1,3 Prozent – also um 0,2 Prozentpunkte – erhöht.

Sowohl den Beitrag, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz errechnet, als auch der Zusatzbeitrag werden von den Versicherten und den Arbeitgebern bzw. Rentenversicherungsträgern solidarisch – je zur Hälfte – getragen.

Eine Besonderheit gibt es bei den Beziehern einer Rente und einer Betriebsrente (Empfänger von Versorgungsbezügen). Damit die Rentenversicherungsträger bzw. die Zahlstellen den geänderten Zusatzbeitrag technisch umsetzen können, gilt dieser immer erst mit einer zweimonatigen Verzögerung. Das heißt, dass Rentenbezieher einen zum 01.01.2021 geänderten Zusatzbeitrag erst ab März 2021 leisten müssen. Für Januar und Februar 2021 gilt noch der bisherige (bis Dezember 2020 geltende) Zusatzbeitrag.

Soziale/Gesetzliche Pflegeversicherung

Der Beitragssatz der Gesetzlichen Pflegeversicherung beträgt – wie schon in den Vorjahren – unverändert 3,05 Prozent. Kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr müssen noch den Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent leisten.

Bei Beschäftigten wird der Beitrag von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Ein zu leistender Kinderlosenzuschlag muss vom Versicherten alleine aufgebracht werden; hier erfolgt keine Beteiligung durch den Arbeitgeber.

Eine Besonderheit, was die Aufteilung der Beitragstragung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber betrifft, gibt es im Bundesland Sachsen. Da in diesem Bundesland der Buß- und Bettag nicht als gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde, leisten vom hälftigen Beitragssatz die Arbeitnehmer zusätzlich 0,5 Prozent mehr bzw. die Arbeitgeber 0,5 Prozent weniger. Das heißt, dass vom Beitragssatz von 3,05 Prozent die Arbeitnehmer 2,025 Prozent und die Arbeitgeber 1,025 Prozent aufbringen.

Rentenbezieher müssen den Pflegeversicherungsbeitrag vollständig alleine tragen. Der Rentenversicherungsträger beteiligt sich hier – anders als bei den Krankenversicherungsbeiträgen – an den Pflegeversicherungsbeiträge nicht.

Gesetzliche Rentenversicherung

Der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung ist ebenfalls unverändert und beträgt auch im Kalenderjahr 2021 18,6 Prozent.

Der Beitragssatz zur knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt im Kalenderjahr 2021 – ebenfalls unverändert – 24,7 Prozent.

Arbeitslosenversicherung

Auch in der Arbeitslosenversicherung kommt es im Kalenderjahr 2021 zu keiner Änderung des Beitragssatzes im Vergleich zum Vorjahr. Der Beitragssatz liegt weiterhin bei 2,4 Prozent.

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen

Auch wenn die Beitragssätze in den einzelnen Sozialversicherungszweigen im Kalenderjahr 2021 im Vergleich zum Vorjahr weitestgehend unverändert sind, ergeben sich für Versicherte mit einem hohen Einkommen höhere Beitragsabgaben. Der Grund hierfür ist, dass die Beitragsbemessungsgrenzen angehoben wurden.

Bei den Beitragsbemessungsgrenzen handelt es sich um Höchstbeträge, aus denen maximal die Beiträge berechnet werden. Liegt das Einkommen über den Beitragsbemessungsgrenzen, wird der übersteigende Betrag nicht bei der Verbeitragung berücksichtigt.

Die Beitragsbemessungsgrenze wurde in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von 4.687,50 Euro auf 4.837,50 Euro angehoben.

In der Gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung wurde die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern von 6.900 Euro auf 7.100 Euro und in den neuen Bundesländern von 6.450 Euro auf 6.700 Euro angehoben.

Besonderheit des Übergangsbereichs

Liegt das Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 1.300 Euro monatlich, liegt dieses im sogenannten Übergangsbereich (früher Gleitzonenbereich). Hier gilt die Besonderheit, dass das Arbeitsentgelt für die Berechnung der Arbeitnehmerbeiträge rechnerisch reduziert wird. Dadurch ergibt sich für den Arbeitnehmer eine (etwas) geringere Beitragslast als für den Arbeitgeber.

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