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Gesetzgeber erhöht Hinzuverdienstgrenze 2021 deutlich

Aufgrund der weiterhin anhaltenden Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner auch für das Jahr 2021 deutlich angehoben. Damit können alle Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze deutlich mehr hinzuverdienen, ohne dass sich dies in Form einer Rentenkürzung negativ auf die Rentenzahlung auswirkt.

Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner liegt im Kalenderjahr 2021 bei 46.060 Euro. Erst wenn der Hinzuverdienst höher als 46.060 Euro sein sollte, kommt es zu einer Rentenkürzung.

Mit der deutlichen Anhebung der Hinzuverdienstgrenze auf 46.060 Euro wurde auch für das Kalenderjahr 2021 die Anwendung des „Hinzuverdienstdeckels“ ausgesetzt.

Die Hinzuverdienstgrenze

Die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner beträgt grundsätzlich kalenderjährlich 6.300 Euro. Hierbei handelt es sich um eine einheitliche Hinzuverdienstgrenze, welche bereits seit Juli 2017 einheitlich festgesetzt wurde und bundesweit gilt.

Durch die Corona-Pandemie fehlt insbesondere in systemrelevanten Berufen – vor allem im medizinischen und pflegerischen Bereich – Personal. Damit Altersfrührentner durch die niedrige Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro nicht abgehalten werden, über den Rentenbeginn weiterzuarbeiten bzw. nochmals während des Rentenbezugs eine Beschäftigung aufzunehmen, wurde bereits im Jahr 2020 die Hinzuverdienstgrenze auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße erhöht; im Kalenderjahr 2020 lag damit die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei 44.590 Euro.

Nachdem die Corona-Pandemie auch im Jahr 2021 weiterhin bekämpft werden muss, wurde die Hinzuverdienstgrenze auch für das Kalenderjahr 2021 auf das 14fache der monatlichen Bezugsgröße angehoben. Das bedeutet, dass alle Altersfrührentner im Jahr 2021 bis zu 46.060 Euro hinzuverdienen können. Sollte der Hinzuverdienst den Betrag von 46.060 Euro überschreiten, wird der übersteigende Teil zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. In diesem Fall kommt es daher zu einer Minderung der Rentenzahlung.

Aussetzung des Hinzuverdienstdeckels

Wie bereits im Jahr 2020 wird auch im Jahr 2021 der Hinzuverdienstdeckel ausgesetzt. Der Hinzuverdienstdeckel ist eine weitere individuelle Hinzuverdienstgrenze mit der erreicht wird, dass der Hinzuverdienst während der Altersrente (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) zusammen mit der Rente nicht höher sein darf als der höchste Verdienst in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn.

Dadurch dass der Hinzuverdienstdeckel im Kalenderjahr 2021 nicht zur Anwendung kommt, wurde ein weiterer Spielraum für die Betroffenen geschaffen, rentenunschädlich neben der Rente noch zu arbeiten bzw. die Hinzuverdienstgrenze von 46.060 Euro voll auszunutzen.

Allgemeines

Altersrentner müssen ab Erreichen der Regelaltersgrenze keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachten. Das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt unbegrenzt hinzuverdient werden darf und es dadurch zu keiner Rentenkürzung mehr kommen kann. Die Regelaltersgrenze wird aktuell schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr erhöht und ist damit vom Geburtsjahrgang abhängig. Es gilt somit nicht für alle Altersfrührentner die gleiche Regelaltersgrenze! Welche Regelaltersgrenze für die einzelnen Geburtsjahrgänge gilt, kann unter: Regelaltersgrenze nachgelesen werden. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt einheitlich das vollendete 67. Lebensjahr als Regelaltersgrenze.

Die Corona-bedingt kräftige Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr 2021 gilt ausschließlich für die Altersfrührentner. Die Hinzuverdienstgrenze für die Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente liegt ebenfalls bei 6.300 Euro kalenderjährlich. Diese Hinzuverdienstgrenze ist von der Sonderregelung im Kalenderjahr 2021 nicht betroffen.

Bildnachweis: © Sergej Khackimullin – Fotolia

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