Rechtsprechung

Rentenbescheide müssen begründet sein

Die Rentenkassen haben ihre Rentenbescheide ab dem Jahr 2015 überarbeitet und aus ihrer Sicht kundenfreundlicher gestaltet. Die Überarbeitung der Bescheide wurde bereits Anfang 2018 abgeschlossen. Allerdings sorgen die neuen Bescheide oftmals für Unmut bei den Versicherten, da nur noch schwer – wenn überhaupt – nachvollzogen werden kann, wie sich die Rente tatsächlich errechnet hat.

Das Sozialgericht Aachen hatte bereits am 10.02.2020 (Az. S 7 R 472/19) geurteilt, dass die neuen Bescheide nicht hinreichend begründet sind, wie dies nach den gesetzlichen Vorschriften eigentlich der Fall sein müsste. Nun hat mit dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen auch die zweite sozialgerichtliche Instanz die Rentenbescheide massiv bemängelt und in seinem Urteil vom 09.03.2001 (Az. L 18 R 306/20) von einem sogenannten „Begründungsmangel“ gesprochen.

Begründung und Nachvollziehbarkeit müssen vorhanden sein

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 35 Abs. 1 SGB X) muss ein Bescheid, den eine Behörde erlässt, in wesentlicher tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht begründet werden. Das bedeutet, dass für den Versicherten nachvollziehen können muss, wie die Behörde – hier der Rentenversicherungsträger – zu der jeweiligen Entscheidung kommt.

Durch die Überarbeitung der Rentenbescheide, welche durch eine Verschlankung kundenorientierter gestaltet werden sollten, sind wesentliche Anlagen nicht mehr enthalten. Beispielsweise fehlen die Anlagen:

  • Berechnung der Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten
  • Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten
  • Versorgungsausgleich
  • Zuschlag an Entgeltpunkten

In den Rentenbescheiden werden zwar die errechneten Gesamt-Entgeltpunkte genannt. Über welchen Rechenweg diese allerdings berechnet wurden, ist nicht nachvollziehbar. Und genau in diesem Punkt sehen die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen einen Begründungsmangel und weisen darauf hin, dass die Verschlankung eines Bescheides nicht dazu führen darf, dass man die sowieso für einen Laien kaum verständlichen Regelungen komplett weglässt.

Nur die Summe an Entgeltpunkten aufzuführen, ist für den Versicherten nicht nachzuvollziehen und entspricht auch nicht den gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die hinreichende Bestimmtheit eines Bescheides (Verwaltungsaktes) im Sinne des § 35 SGB X.

Die erneute Überarbeitung der Rentenbescheide wurde von verschiedenen Seiten bei den Rentenversicherungsträgern eingefordert. Zu einer Überarbeitung bzw. Nachbesserung kam es bislang jedoch nicht, sodass nun die Hoffnung besteht, dass das Urteil des Landessozialgerichts zu einer Besserung für die Versicherten führt.

Rentenberater sind Experten in Sachen Rentenbescheidprüfung

Nicht nur, dass die Rentenbescheide – wie sie aktuell erlassen werden – nicht hinreichend bestimmt bzw. begründet werden – der gesamten Rentenberechnung liegen komplexe Berechnungsvorschriften zugrunde. Jeder einzelnen rentenrechtlichen Zeit und jedem einzelnen Berechnungsschritt liegen gesetzliche Bestimmungen zugrunde, bei denen unter Umständen auch diverse Sonderregelungen zu beachten sind. Dies führt dazu, dass sich in eine Rentenberechnung schnell Fehler einschleichen können und sich finanzielle Nachteile ergeben.

Prüfung Rentenbescheid

Jeder Rentenbescheid sollte daher von einem unabhängigen Experten überprüft werden. Dadurch wird gewährleistet, dass jeder Rentner die Rente in der Höhe erhält, auf die er nach den gesetzlichen Vorschriften auch einen Anspruch hat.

Hier können Sie einen registrierten Rentenberater bezüglich einer Überprüfung Ihres Rentenbescheides kontaktieren:

Kontaktaufnahme für Rentenbescheidprüfung »

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenbescheide prüfen

durch registrierte Rentenberater

Helmut Göpfert

Ihr Berater

Helmut Göpfert

Kontakt

Kontaktformular von Rentenbescheid-ueberpruefen.de

Rentenbescheide

der Gesetzlichen Rentenversicherung überprüfen lassen.

Copyright 2014 - 2024 by Rentenbescheid-ueberpruefen.de
All rights reserved
Helmut Göpfert, registrierter Rentenberater
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG)