Verbesserungen kommen Bestandsrentnern zum 01.07.2024 zugute
Versicherte, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen bzw. bezogen, deren Beginn in der Zeit vom 01.01.2001 und 31.12.2018 lag, bekommen zum 01.07.2024 eine prozentuale Aufstockung. Die Verbesserung wurde im Rahmen des „Rentenpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes“ am 13.04.2022 vom Bundesrat beschlossen. Am 13.05.2022 der Bundestag den Gesetzentwurf beraten
Die Aufstockung wird – in Abhängigkeit vom Rentenbeginn – entweder pauschal 7,5 Prozent oder 4,5 Prozent betragen. Mit dieser Aufstockung wird den Bestandsrentnern finanziell entgegengekommen, die noch nicht von der verbesserten Zurechnungszeit profitieren, wie sie nach neuerem Recht bei der Rentenberechnung berücksichtigt wird.
Dass sich die Rentner noch bis 01.07.2024 gedulden müssen, ist vom Gesetzgeber deshalb beabsichtigt, damit sich die Rentenversicherungsträger auf die neuen gesetzlichen Regelungen vorbereiten und in der Praxis entsprechend umsetzen können.
Der Grund für die Verbesserungen bei den EM-Renten
Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente wird eine rentenrechtliche Zeit vom Eintritt der Erwerbsminderung bis zu einem bestimmten Lebensalter anerkannt und auch mit Entgeltpunkten bewertet. Hierbei handelt es sich um die Zurechnungszeit. Insbesondere jüngere Versicherte, die noch relativ wenig Versicherungsjahre haben, profitieren von dieser Zurechnungszeit.
Das Lebensalter, bis zu der die Zurechnungszeit anerkannt wird, wurde in der Vergangenheit mehrmals geändert und zugunsten der Erwerbsminderungsrentner verlängert. So wurde beispielsweise bei einem Rentenbeginn bis zum Jahr 2003 eine Zurechnungszeit berücksichtigt, die zwischen dem 55. und 60. Lebensjahr lag. Ab dem Jahr 2004 endete die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 60. Lebensjahr, bei einem Rentenbeginn im Juli 2014 bereits beim 62. Lebensjahr.
Im Jahr 2022 (Rentenbeginn) wird eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 65. Lebensjahr und elf Monate berücksichtigt. Auch in den folgenden Jahren erfolgt eine stufenweise Verlängerung, welche dann ab dem Jahr 2031 beim vollendeten 67. Lebensjahr liegt.
Bei den jeweiligen Verlängerungen der Zurechnungszeit ist aus Versichertensicht von Nachteil, dass die verlängerte Zurechnungszeit immer nur für die Rentenneuzugänge gilt. Die Versicherten, die sich bereits im Rentenbezug befinden, kommen nicht in den Genuss der verlängerten Zurechnungszeit. Dadurch entstehen finanzielle Ungleichbehandlungen, welche der Gesetzgeber nun mit den beschlossenen Verbesserungen ab Juli 2024 ausgleichen möchte.
Wie die Verbesserungen umgesetzt werden
Von den Verbesserungen profitieren Erwerbsminderungsrentner, deren Rente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2018 begonnen hat. Zudem ist Voraussetzung, dass am 30.06.2024 ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente besteht. Darüber hinaus muss der Rentenanspruch bis zum 30.06.2024 durchgehend bestehen.
- Hat die Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2014 begonnen, wird ein Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent gewährt.
- Hat die Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 begonnen, wird ein Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent gewährt.
Der Zuschlag wird für die Zeit ab dem 01.07.2024 geleistet und zur Rente, auf die am 30.06.2024 ein Anspruch besteht, gewährt. Mit diesem finanziellen Zuschlag wird die Zurechnungszeit fiktiv verlängert.
Gesetzlich wird der Zuschlag umgesetzt, indem die o. g. Regelungen in einer neuen Rechtsvorschrift – dem § 307i SGB VI – definiert werden.
Wird im Anschluss an eine Erwerbsminderungsrente (die EM-Renten werden längstens bis zur Regelaltersgrenze geleistet) eine Altersrente bezogen, spielt auch bei der Berechnung der Altersrente die Zurechnungszeit, welche bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente berücksichtigt wurde, eine wichtige Rolle. Da aufgrund des weit zurückreichenden Zeitpunkts, ab dem die Verbesserungen bei den Erwerbsminderungsrenten greifen (ab 01.01.2001), ein großer Anteil der Versicherten sich bereits in einer Altersrente befinden kann, gelten diese auch für diese Versicherten. Das bedeutet, dass auch Altersrentner ab dem 01.07.2024 den o. g. Zuschlag erhalten, die unmittelbar vor der Altersrente eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben und diese Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2018 begonnen hat.
Die Umsetzung zur Auszahlung des Zuschlags wird tatsächlich in zwei Schritten vollzogen. Ab Juli 2024 wird der Zuschlag zunächst getrennt von der eigentlichen Rentenzahlung ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt zwischen dem 10. und dem 20. eines Monats und wird durch den Renten-Service der Deutschen Post AG vorgenommen. Für die Berechnung des Zuschlags wird der Zahlbetrag der Rente zugrunde gelegt. Durch diese Verfahrensweise werden die betroffenen Rentner so gestellt, als wäre der Rentenzuschlag über die originäre Rentenberechnung und damit durch eine monatliche Zahlung erfolgt.
In einem zweiten Schritt, der ab Dezember 2025 umgesetzt wird, wird der vom Gesetzgeber vorgesehene Zuschlag als unmittelbarer Bestandteil der Rente ausgezahlt, sodass die Betroffenen damit wieder nur noch eine monatliche Überweisung ihrer Rente erhalten.
Die Umsetzung der o. g. zwei Schritte zum 01.07.2024 bzw. 01.12.2025 wird in § 307j SGB VI geregelt.
Verbesserungen auch für Hinterbliebenenrenten und Erziehungsrente
Auch bei der Berechnung der Hinterbliebenenrenten, zu denen die Witwen- und Witwerrenten und die Waisenrenten gehören, wird eine Zurechnungszeit berücksichtigt und bewertet. Diese Zurechnungszeit wird analog wie bei den Erwerbsminderungsrenten berücksichtigt. Das heißt, dass auch bei diesen Renten die Problematik besteht, dass die Bestandsrentner finanziell schlechter gestellt sind als die jeweiligen Neurentner. Daher wird auch für die Hinterbliebenenrenten – und auch die Erziehungsrente – ein Zuschlag von 7,5 Prozent ab dem 01.07.2024 geleistet, wenn die Hinterbliebenenrente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2004 begonnen hat. Bei einem Rentenbeginn in der Zeit vom 01.07.2004 bis 31.12.2018 beträgt auch für diese Renten der Zuschlag 4,5 Prozent. Die Zahlung des Zuschlags ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Verstorbene erst nach Vollendung von 65. Jahren und acht Monaten verstorben ist.
Prüfung der Rentenberechnungen
Da sich hinter den Rentenberechnungen eine komplexe Berechnungsformel verbirgt, sind diese Berechnungen sehr fehleranfällig. In der Folge kann es schnell zu lückenhaften und fehlerhaften Rentenberechnungen kommen, die finanzielle Benachteiligungen für die betroffenen Rentenbezieher zur Folge haben können.
Die Rentenberechnungen, welche mit der Bewilligung einer Rente von den Rentenversicherungsträgern vorgenommen werden, sollten daher zwingend von einer unabhängigen Stelle überprüft werden. Dies erfolgt im Rahmen der Überprüfung der Rentenbescheide.
Für die Überprüfung der Rentenbescheide stehen registriere Rentenberater zur Verfügung.
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