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Hinzuverdienstgrenzen entfallen bzw. deutlich angehoben

Zum 01.01.2023 wurden deutliche Verbesserungen bei den Hinzuverdienstgrenzen umgesetzt, welche von den Beziehern einer gesetzlichen Rente zu beachten sind. Die deutlichste Verbesserung ergab sich für Altersfrührentner, die ab dem Jahr 2023 keinerlei Hinzuverdienstgrenzen mehr beachten müssen und deren Rente damit nicht mehr aufgrund eines Hinzuverdienstes gekürzt werden kann. Auch bei den Rentenbeziehern einer Rente wegen Erwerbsminderung kam es zu deutlichen Verbesserungen.

Entfall der Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner

Seit dem 01.07.2017 galt eine bundesweit einheitliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro kalenderjährlich. Aufgrund dieser Hinzuverdienstgrenze mussten Altersrentner in der Zeit, bevor die Regelaltersgrenze erreicht wurde, die Hinzuverdienstgrenze beachten. Überstieg das Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen die Grenze von 6.300 Euro, kam es zu einer Rentenkürzung. Der Betrag, welcher die Einkommensgrenze von 6.300 Euro überstiegen hatte, wurde zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet. Es kam damit zu einer Rentenkürzung.

Die Corona-Pandemie führte dazu, dass der Gesetzgeber bereits in den Jahren 2020 bis 2022 die Hinzuverdienstgrenze für die Altersfrührentner extrem angehoben hat. Damit sollte erreicht werden, dass Altersrentner – gerade im Hinblick auf den während der Pandemie hohen Personalbedarf in den systemrelevanten Bereichen – nicht aufgrund der Hinzuverdienstgrenzen und der drohenden Rentenkürzung von einer erneuten Arbeitsaufnahme bzw. Weiterbeschäftigung Abstand nehmen. Aufgrund dieser Corona-Sonderregelung galt im Kalenderjahr 2020 eine Hinzuverdienstgrenze von 44.590 Euro und in den Kalenderjahren 2021 und 2022 von 46.060 Euro.

Im Zuge einiger gesetzlicher Änderungen, welche mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (8. SGB IV-Änderungsgesetz) umgesetzt wurden, wurden auch die Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner komplett aufgehoben bzw. abgeschafft.

Ab Januar 2023 müssen von den Altersrentnern aufgrund der gesetzlichen Änderungen keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden. Dies gilt sowohl für Altersfrührentner (Altersrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze) als auch für Altersrentner, die die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben.

Durch die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen wurde auch der sogenannten Hinzuverdienstdeckel außer Kraft gesetzt. Mit dem Hinzuverdienstdeckel wurde rechnerisch das Ziel erreicht, dass ein Altersrentner zusammen mit dem Hinzuverdienst keine Einnahmen erzielen konnte, welche über den höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn hinausgehen. Wurde dieser höchste Verdienst überschritten, kam es zu einer weiteren Rentenkürzung. Durch die vollständige Abschaffung der Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten ist auch der Hinzuverdienstdeckel obsolet (der aufgrund der Corona-Pandemie in den Kalenderjahren 2020 bis 2021 schon ausgesetzt wurde).

Großzügigere Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten

Bei den Erwerbsminderungsrenten müssen auch im Kalenderjahr weiterhin Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden, wenngleich diese deutlich angehoben wurden. Bei den Erwerbsminderungsrenten wird zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung und der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung unterschieden.

Bis zum Kalenderjahr 2022 musste bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung eine Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro beachtet werden (eine Sonderregelung aufgrund der Corona-Pandemie gab es bei diesen Renten nicht).

Ab dem Kalenderjahr 2023 wird die zu beachtende Hinzuverdienstgrenze bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung dynamisch gestaltet, da sich deren Höhe in Abhängig der Bezugsgröße (eine Rechengröße in der Sozialversicherung, welche jährlich der Einkommensentwicklung angepasst wird) errechnet. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt ab dem Kalenderjahr 2023 drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies bedeutet, dass im Kalenderjahr 2023 für Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro zu beachten ist. Ein über diese Hinzuverdienstgrenze hinausgehendes Einkommen (Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen) wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung wurden die Hinzuverdienstgrenzen ebenfalls deutlich zum 01.01.2023 angehoben. Ab Januar 2023 gilt grundsätzlich eine Hinzuverdienstgrenze, welche sich aus dem 9,72fachen der monatliche Bezugsgröße, multipliziert mit den höchsten Entgeltpunkte, die in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn erzielt wurden, errechnet. Mindestens kommt eine Hinzuverdienstgrenze zum Tragen, die sich aus sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße errechnet. Für das Kalenderjahr 2023 bedeutet dies eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze von 35.647,50 Euro.

Bei den Renten wegen Erwerbsminderung ist anzumerken, dass eine Erwerbstätigkeit nur in dem Umfang ausgeübt werden darf, welche im festgestellten Restleistungsvermögen noch ausgeübt werden kann. Sollte – trotz der erhöhten Hinzuverdienstgrenzen – eine Erwerbstätigkeit oberhalb des festgestellten Restleistungsvermögens ausgeübt werden, kann der Rentenversicherungsträger den grundsätzlichen Rentenanspruch überprüfen.

Fragen zum Rentenbescheid

Für Fragen zu den Rentenbescheiden und den Rentenberechnungen stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die Rentenberater übernehmen auch die zwingend empfohlene Überprüfung der Rentenbescheide, ob diese entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet wurden. Damit können lückenhafte Rentenbescheide oder Fehlberechnungen aufgedeckt werden, welche zu einem finanziellen Verlust für den Rentenbezieher führen können.

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