Erwerbsgeminderte Rentner wird Eingliederungsversuch ermöglicht
Seit Anfang 2024 haben Versicherte, die von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente beziehen, die Möglichkeit einen Eingliederungsversuch zu probieren, ohne dass der Anspruch auf die Rente gefährdet wird. Möglich wird dieser Eingliederungsversuch durch eine neue gesetzliche Vorschrift, welche zum 01.01.2024 in Kraft getreten ist; hierbei handelt es sich um § 43 Abs. 7 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).
Die Arbeitserprobung können alle Erwerbsminderungsrentner durchführen. Das heißt, von der Möglichkeit der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt können Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente und Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente Gebrauch machen. Auch Rentenbezieher, die eine volle Erwerbsminderungsrente aufgrund der Arbeitsmarktlage erhalten – die sogenannte Arbeitsmarktrente – können die Arbeitserprobung durchführen.
Versuch der Eingliederung in den Arbeitsmarkt
Im Durchschnitt haben Erwerbsminderungsrentner ein Alter von 54 Jahren. Daher möchten viele Rentner zumindest versuchen, ob sie wieder eine Erwerbstätigkeit ausüben können, insbesondere wenn es zwischenzeitlich zu einer Verbesserung oder Stabilisierung beim Gesundheitszustand gekommen ist. Nach den bisherigen Regelungen wurde bei einer Arbeitsaufnahme meist auch der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente riskiert, da in diesen Fällen im Regelfall eine Überprüfung der ursprünglich festgestellten Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger veranlasst wurde.
Mit der neuen Möglichkeit einer Arbeiterprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI wird Erwerbsgeminderten ermöglicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und bis zu sechs Monate zu testen, ob dies mit dem Gesundheitszustand bzw. mit den aktuellen Einschränkungen möglich und in Einklang zu bringen ist. Während dieser sechs Monate wird der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente nicht gefährdet – und zwar auch dann nicht, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet.
Der Eingliederungsversuch bzw. die Arbeitserprobung kann für einen Zeitraum von sechs Monaten erfolgen. Bei diesen sechs Monaten handelt es sich um den Regelzeitraum, für den die Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 8 SGB VI möglich ist. Der Zeitraum kann jedoch im Einzelfall auch über sechs Monate hinausgehen, wenn beispielsweise ein längerer Zeitraum aufgrund eines schwankenden Verlaufs (jedoch mit positiver Tendenz) oder aufgrund eines Aufgaben- oder Arbeitsplatzwechsels notwendig wird. Es wäre daher auch ein Eingliederungsversuch für einen Zeitraum von sieben oder acht Monaten vorstellbar.
Der Sechs-Monatszeitraum beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit. Unter Umständen kann die Arbeitserprobung auch mehrmals durchgeführt werden. Der Arbeitserprobung muss der Rentenversicherungsträger nicht zustimmen. Ebenfalls ist im Vorfeld keine Prognose zu erstellen, ob der Wiedereingliederungsversuch in den Arbeitsmarkt positiv verlaufen wird bzw. könnte. Soll der Wiedereingliederungsversuch jedoch mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unterstützt werden, ist eine positive Prognose hierfür Voraussetzung.
Hinzuverdienstgrenzen sind zu beachten
Anzumerken ist, dass die Hinzuverdienstgrenzen auch bei der neuen Möglichkeit der Arbeitserprobung für Erwerbsminderungsrentner zu beachten sind. Das heißt, dass bei einer Arbeitsaufnahme mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zwar der generelle Rentenanspruch nicht gefährdet wird, jedoch eine Rentenkürzung aufgrund des Hinzuverdienstes erfolgen kann. Werden die Hinzuverdienstgrenzen mit dem Einkommen überschritten, kommt es zu einer Einkommensanrechnung mit der Folge, dass die Zahlung der Erwerbsminderungsrente gekürzt wird. Im Extremfall kann es zu einer vollständigen Einstellung der Rentenzahlung, einer sogenannten Null-Rentenzahlung kommen. Näheres kann unter Hinzuverdienstgrenzen bei EM-Renten nachgelesen werden.
Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:
- Erwerbsminderungsrentner haben die Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und zu erproben, ob eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erfolgen kann.
- Während der Arbeitserprobung, welche im Regelfall sechs Monate dauert, wird der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente nicht gefährdet.
- Die Arbeitserprobung kann auch mehrmals durchgeführt werden.
- Im Falle eines negativen Verlaufs der Arbeitserprobung – wenn also das Ziel der Wiedereingliederung nicht erreicht wird – ergeben sich keine negativen Auswirkungen auf den Rentenanspruch.
- Ohne Bedeutung ist, um welche Art von Beschäftigungsverhältnis es sich handelt. Der Wiedereingliederungsversuch kann also im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, einer geringfügigen Beschäftigung, einem befristeten oder auch einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis erfolgen.
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