Das gilt für Rentner im Jahr 2025 bei den Pflegeversicherungsbeiträgen
Zum 01.01.2025 erhöht sich der Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung. Für Rentner gilt im Kalenderjahr 2025 in Bezug auf die Umsetzung der Erhöhung des Beitragssatzes eine ganz spezielle und einmalige Regelung.
Allgemeines zu Pflegeversicherungsbeiträgen von Rentnern
Ab dem Jahr 2025 wird der Beitragssatz in der Sozialen Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf dann 3,6 Prozent angehoben. Bei Rentnern gilt die Besonderheit, dass sich die Rentenversicherungsträger an den Beiträgen – anders als dies bei den Arbeitnehmern und Arbeitgebern der Fall ist – nicht beteiligen. Das heißt, dass der volle Beitragssatz zur Pflegeversicherung von den Rentenbeziehern alleine aufzubringen ist. Für Versicherte, die in der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) versichert sind, wird der Pflegebeitrag direkt von der Rentenzahlung einbehalten.
Neben dem allgemeinen Beitragssatz von 3,6 Prozent muss von kinderlosen Versicherten noch der sogenannte Kinderlosenzuschlag geleistet werden. Der Kinderlosenzuschlag beträgt (seit Juli 2023) 0,6 Prozent. Auch an diesem besonderen Beitrag, der zur Sozialen Pflegeversicherung zu entrichten ist, beteiligen sich die Rentenversicherungsträger nicht. Insgesamt ist damit ab dem Jahr 2025 von kinderlosen Versicherten ein Beitrag zur Pflegeversicherung von 4,2 Prozent aufzubringen.
Der überwiegende Anteil der Rentenbezieher ist in der „Krankenversicherung der Rentner“ versichert. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Krankenversicherungspflicht. Sollte ein Rentenbezieher nicht von der Versicherungspflicht in der KVdR erfasst werden, ist dieser entweder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder in der Privaten Krankenversicherung versichert. Nachdem die Rentenversicherungsträger sich nicht an den Pflegeversicherungsbeiträgen beteiligen, wird für die nicht von der Versicherungspflicht erfassten Personenkreis auch kein Zuschuss zu den Pflegeversicherungsbeiträgen gewährt.
Eine Besonderheit gilt seit Juli 2023 für Versicherte, die mehr als ein Kind haben und zugleich die Kinder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für diese Versicherten wird der Pflegeversicherungsbeitrag von (ab 2025) 3,4 Prozent je Kind um 0,25 Prozent ermäßigt. Da im Regelfall Rentner von dieser Regelung nicht betroffen sind (da deren Kinder bereits das 25. Lebensjahr vollendet haben), hat diese gesetzliche Regelung – insbesondere für Altersrentner – nur eine geringe Bedeutung. Näheres kann unter: Beitragszuschlag Kinderlose in der Pflegeversicherung nachgelesen werden.
Besonderheit für Rentner im Kalenderjahr 2025
Im Kalenderjahr 2025 gilt bei den Pflegeversicherungsbeiträgen eine Besonderheit. Die Beitragssatzerhöhung zum 01.01.2025 auf 3,6 Prozent wurde mit der „Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der Sozialen Pflegeversicherung 2025“ (PBAV 2025) umgesetzt. In dieser Verordnung (§ 1 Abs. 2) ist in Bezug auf die Anhebung des Beitragssatzes Folgendes geregelt:
Die Anhebung des bundeseinheitlichen Beitragssatzes nach Absatz 1 um 0,2 Prozentpunkte gegenüber dem am 31. Dezember 2024 geltenden Beitragssatz kann auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und auf Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für die Monate Januar bis Juni 2025 in der Weise abgegolten werden, dass der Beitrag im Monat Juli 2025 einmalig 4,8 Prozent der im Juli 2025 beitragspflichtigen Rente des Rentenbeziehers beziehungsweise der Rentenbezieherin beträgt; für die Beitragsabführung für die nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 2a des Elften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtigen Personen gilt dies entsprechend.
Das bedeutet, dass für Rentner zunächst im ersten Halbjahr 2025 von der Rente – und auch von den Versorgungsbezügen – der im Jahr 2024 geltende Beitragssatz von 3,4 Prozent in Abzug gebracht wird.
Im Juli 2025 wird dann einmalig ein Beitragssatz von 4,8 Prozent erhoben, mit dem die unterbliebene Beitragssatzerhöhung für die Monate Januar bis Juni 2025 nachgeholt wird. Ab August 2025 wird dann der bereits ab 01.01.2025 geltende Beitragssatz von 3,6 Prozent bei der Berechnung und von der Rente in Abzug zu bringenden Pflegeversicherungsbeiträge angewandt.
Der Vollzug der Beitragserhöhung für Rentner (und auch für Bezieher von Versorgungsbezügen) wird damit im Kalenderjahr 2025 als Sonderregelung nachgelagert. Diese Regelung wurde geschaffen, damit die Rentenversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit und die wirtschaftliche Alterskasse der Landwirte die technischen Umsetzungen entsprechend programmieren können.
Bildnachweis: © Sebastian Wolf | Fotolia