Häufige Fragen und Antworten (FAQs) im Zusammenhang mit der Überprüfung von Rentenbescheiden

Wer überprüft Rentenbescheide?

Rentenbescheide können fachkompetent von registrierten Rentenberatern überprüft werden. Registrierte Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und vertreten damit ausschließlich die Interessen ihrer Mandanten.

In welchen Fällen lohnt eine Überprüfung eines Rentenbescheides?

Eine Überprüfung eines Rentenbescheides wird in jedem Fall empfohlen. Da mit einem Rentenbescheid keine einmalige Leistung, sondern eine Leistung bewilligt wird, welche über einen sehr langen Zeitraum gewährt wird, hat ein Rentenbescheid eine enorm hohe finanzielle Bedeutung. Fehlberechnungen können daher schnell zu hohen Rentenverlusten führen.

Was ist, wenn der Rentenbescheid einen Fehler enthält?

Sofern der Rentenbescheid fehler- oder lückenhaft ist, wird der Rentenberater den Fehler im Rahmen einer Rentenbescheidprüfung finden. Rentenberater können dann auch das Widerspruchsverfahren, welches zur rechtlichen Berichtigung des Rentenbescheides gegenüber dem Versicherungsträger durchgeführt werden muss, kompetent durchführen. Hier leisten Rentenberater also einen „Service aus einer Hand“.

Bekomme ich eine Nachzahlung, wenn der Rentenbescheid falsch ist?

Sollte der Rentenbescheid Fehler enthalten und damit eine zu niedrige Rente bewilligt worden sein, wird eine Nachzahlung vorgenommen. Hier sollte allerdings beachtet werden, dass die Nachzahlung lediglich für das laufende Jahr und im Rahmen der Verjährungsfristen für die Vergangenheit erfolgt. Die Verjährungsfristen betragen vier Jahre.

Beispiel: Ein Rentner erhält bereits seit dem Jahr 2010 eine Altersrente. Aufgrund zahlreicher Medienberichte, die von fehlerhaften Rentenbescheiden berichten, wendet er sich im Jahr 2016 an einen registrierten Rentenberater. Dieser überprüft den Rentenbescheid und stellt tatsächlich fest, dass der Rentenbescheid Fehler enthält und dem Rentner eine höhere Rente zusteht. Es wird daher bei der Rentenkasse ein Überprüfungsantrag gestellt. Die Rentenkasse stellt im Rahmen der Überprüfung eine höhere Rente fest und zahlt die Differenz sowohl für das laufende Jahr 2016 als auch für die Jahre 2012 bis 2015 nach. Für die Zeit ab Rentenbeginn und für das Jahr 2011 kann keine Nachzahlung mehr erfolgen.

Empfehlung: Rentenbescheide sollten aufgrund der o. g. Verjährungsfrist direkt nach deren Erstellung geprüft werden. Damit kann noch innerhalb der Widerspruchsfrist eine Korrektur initiiert werden, sodass keinerlei finanzielle Nachteile entstehen.

Was ist, wenn der Rentenbescheid richtig ist?

Wenn der Rentenbescheid korrekt ist, wird dies nach einer Rentenbescheidprüfung entsprechend bestätigt. Die Prüfung des Bescheides hat in diesen Fällen jedoch auch Sinn, da durch die Überprüfung des Rentenbescheides dann die Gewissheit besteht, dass keine finanziellen Nachteile in Kauf genommen werden und auch die Rentenhöhe geleistet wird, auf die nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch besteht.

Wie lange kann ein Rentenbescheid nach dessen Erstellung überprüft werden?

Grundsätzlich besteht bei Verwaltungsakten, zu denen auch die Rentenbescheide gehören, ein Widerspruchsrecht von einen Monat. Wird der Rentenbescheid für Versicherte im Ausland erlassen, beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate.

Aber auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist kann eine Überprüfung des Rentenbescheides Sinn machen. Gegebenenfalls kann der Rentenbescheid im Rahmen eines sogenannten Überprüfungsantrags korrigiert werden.

Welche Kosten entstehen für eine Überprüfung des Rentenbescheides?

Die Kosten für eine Rentenbescheidprüfung hängen grundsätzlich vom Umfang und der Schwierigkeit des Einzelfalles ab. Grundsätzlich wird das Honorar der Rentenberater nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bemessen.

Kosten, die für die Prüfung eines Rentenbescheides in Ihrem konkreten Fall entstehen, können Sie direkt über das

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erfragen.

Wo können die Fehler im Rentenbescheid „stecken“?

Die Fehlerursache bei Rentenbescheiden kann unterschiedlichster Natur sein. So kann es beispielsweise vorkommen, dass seitens des Arbeitgebers eine falsche Entgeltmeldung erstellt wurde, woraus sich dann auch eine falsche Rente errechnet.

Der Fehler kann aber auch durch die Auswahl der falschen (Alters-)Rentenart verursacht werden. Je nach Altersrente, auf die ein Anspruch besteht, entstehen beispielsweise unterschiedlich hohe Rentenabschläge. Aber auch in die Bewertung von Beitrags-, Anrechnungs- und Zurechnungszeiten kann sich ein Fehler einschleichen.

Da die Rentenberechnungen äußerst komplex sind, sollten hier zwingend unabhängige Berater mit der Überprüfung des Rentenbescheides, insbesondere der Berechnung zu Rate gezogen werden.

Kann ein Rentenbescheid auch selbst geprüft werden?

Einige Punkte können Versicherte auch selbst überprüfen. So können beispielsweise die gemeldeten Entgelte mit den vorliegenden Nachweisen verglichen werden, welche der Arbeitgeber oder ein Sozialhilfeträger ausgestellt hat. Ebenfalls kann überprüft werden, ob es sich bei Lücken im Rentenversicherungsverlauf auch um „echte“ Lücken handelt oder ob nur vergessen wurden, rentenrechtlich relevante Zeiten der Rentenkasse zu melden. Es sollte auch überprüft werden, ob andere rentenrechtlich anzuerkennende Zeiten, wie z. B. Ausbildungszeiten oder Erziehungszeiten, im Rentenversicherungskonto abgespeichert sind.

Aufgrund der Komplexität einer Rentenberechnung sollte eine Überprüfung eines Rentenbescheides allerdings immer von einem Experten vorgenommen werden.

Können bereits vor der Erstellung des Rentenbescheides Fehler vermieden werden?

Ja, indem man überprüft, ob das Rentenversicherungskonto lückenhaft geführt wurde.

Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr verschickt die zuständige Rentenkasse im Drei-Jahres-Rhythmus Rentenauskünfte. Diese Rentenauskünfte sind relativ umfangreich und sehen ähnlich wie ein Rentenbescheid aus. Darin sind unter anderem auch die individuellen rentenrechtlichen Zeiten enthalten, welche später bei der Rentenberechnung als Grundlage dienen.

Sinnvoll ist, dass bereits vor einer Rentenantragstellung geprüft wird, ob sämtliche rentenrechtliche Zeiten im Rentenversicherungsverlauf abgespeichert sind. Hierzu zählen nicht nur die Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung, sondern unter anderem auch Zeiten einer Schulausbildung (diese werden ab dem vollendeten 17. Lebensjahr anerkannt), Wehr- und Zivildienstzeiten und Zeiten einer freiwilligen Beitragszahlung.

Ich habe bereits einen neuen, vereinfachten Rentenbescheid erhalten. Kann auch dieser überprüft werden?

Die Rentenversicherungsträger haben in den letzten Jahren die Rentenbescheide überarbeitet mit dem Ziel, diese für die Versicherten kundenorientierter zu gestaltet. In diesem Zuge wurden die Anlagen neu sortiert, manche Anlagen werden gar nicht mehr erstellt. So wird z. B. die Berechnung der Entgeltpunkte für die einzelnen rentenrechtlichen Zeiten gar nicht mehr den Rentenbescheiden beigefügt. Berechnungsfehler können mit den neuen Rentenbescheiden, die ab Frühjahr 2018 zum Einsatz kommen, daher nun noch schwerer als bislang von einem Laien gefunden werden.

Rentenberater können grundsätzlich auch einen neuen, vereinfachten (verschlankten) Rentenbescheid überprüfen. Sollte sich hierbei herausstellen, dass die Rentenberechnung nicht stimmig ist und der konkrete Fehler kann nicht gefunden werden, kann im Nachgang immer noch ein vollständiger bzw. nachvollziehbarer Rentenbescheid angefordert werden.

Empfehlenswert ist jedoch, dass bereits bei der Beantragung der Rente auch ein ausführlicher Rentenbescheid gefordert wird.

Durch die neuen Rentenbescheide hat deren Überprüfung durch einen Rentenberater noch mehr an Bedeutung gewonnen. Die Rentenberater sind auf das Rentenrecht spezialisiert und können auch bei den jetzt vereinfachten bzw. verschlankten Rentenbescheiden die Rentenberechnung überprüfen.

Sind die neuen Rentenbescheide überhaupt rechtssicher?

Die Rentenversicherungsträger haben die Rentenbescheide über mehrere Jahre hinweg überarbeitet und kommunizieren nun, dass diese sich jetzt mehr an die Bürger statt an Juristen richten. Auch Richter sollen die neuen Rentenbescheide als justiziabel einstufen.

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 33 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) müssen Bescheide einer Behörde – und damit auch der Rentenversicherungsträger – hinreichend bestimmt sein. Auch wenn die Rentenversicherungsträger kommunizieren, dass die neuen Rentenbescheide rechtssicher sind, wird oftmals auch die Auffassung vertreten, dass durch die neuen, verschlankten Bescheide die hinreichende Bestimmtheit fehlt.

Mit Urteil vom 10.02.2020 (Az.: S 7 R 472/19) hat das Sozialgericht Aachen die neuen Rentenbescheide für nicht hinreichend begründet (im Sinne des § 35 Abs. 1 SGB X) gesehen. Die Richter entschieden, dass bei einer Bewilligung von Sozialleistungen auch die genaue Höhe sowie die genaue Zusammensetzung der bewilligten Leistungen mitgeteilt werden müssen. Dies ist nicht der Fall, wenn die rechnerische Ermittlung der Entgeltpunkte nicht nachvollzogen werden kann.

Mit dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 09.03.2021 (Az.: L 18 R 306/20) die zweite sozialgerichtliche Instanz einen Begründungsmangel bei den neuen Rentenbescheiden bestätigt. Da seit dem Frühjahr 2018 die Rentenbescheide die erforderlichen Berechnungsanlagen (z. B. wie sich die Entgeltpunkte aus den Beitragszeiten, den beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten errechnen) nicht mehr enthalten, fehlen wesentliche Begründungselement. Damit weisen die neuen Rentenbescheide erhebliche Mängel auf.

Was kann getan werden, damit die Rentenberechnung nachvollzogen werden kann?

Nachdem nun sogar die zweite sozialgerichtliche Instanz die neuen Rentenbescheide bemängelt hat, besteht die Hoffnung, dass hier die Rentenversicherungsträger nachbessern und die Berechnungsanlagen den Rentenbescheiden wieder standardmäßig beifügen.

Aktuell kann jedoch nach Erlass eines Rentenbescheides beim zuständigen Rentenversicherungsträger der vollständige Rentenbescheid mit allen maßgebenden Berechnungsanlagen angefordert werden.

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