Erhöhung Rente

Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach Beginn einer Altersrente

Grundsätzlich werden bei der Berechnung einer Altersrente sämtliche rentenrechtlichen Zeiten und Beitragszahlungen berücksichtigt, die bis zum Monat vor Rentenbeginn vorhanden sind.

Mit dem Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) wurden seitens des Gesetzgebers die Möglichkeiten geschaffen, eine Altersrente flexibel mit einer Beschäftigung – einer weiteren beruflichen Tätigkeit – zu kombinieren. Einen noch größeren Anreiz hat die Weiterarbeit bei gleichzeitigem Altersrentenbezug im Jahr 2023 erfahren, als die Hinzuverdienstgrenzen für die Altersfrührentner komplett aufgehoben/abgeschafft wurden.

Ist ein Rentenbezieher vor Erreichen der Regelaltersgrenze noch beschäftigt, unterliegt diese Beschäftigung der Rentenversicherungspflicht. Daher müssen auch weiterhin Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungsfreiheit; ab diesem Zeitpunkt können die betroffenen Beschäftigten jedoch auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, damit auch in diesem Fall weiterhin Rentenversicherungspflicht besteht und weiterhin Rentenversicherungsbeiträge geleistet werden (s. hierzu auch: Beschäftigte Altersrentner).

In der Praxis stellt sich oftmals die Frage, ob aus den zusätzlichen Beiträgen, die nach Beginn einer Altersrente geleistet werden, auch eine Rentenleistung bewilligt wird bzw. wann der Rentenversicherungsträger diese zusätzlichen Beitragszahlungen aufgreift.

Zusätzliche Entgeltpunkte erhöhen die Altersrente

Die gesetzlichen Vorschriften (§ 76d Abs. 3a SGB VI) schreiben vor, dass für Beiträge, die nach Beginn einer Rente wegen Alters, Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt werden müssen. Diese Zuschläge werden erstmals mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze und anschließend jährlich zum 01. Juli (also zu dem Zeitpunkt, zu dem auch die gesetzlichen Renten dynamisiert werden) berücksichtigt.

Beispiel – Erreichen der Regelaltersgrenze

Ein Versicherter nimmt bereits mit dem vollendeten 65. Lebensjahr die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch, da durch Erfüllung der 45jährigen Wartezeit (Mindest-Vorversicherungszeit) auf diese Rente ein Anspruch besteht.

Bis zur Regelaltersgrenze (die für alle Geburtsjahrgänge ab 1964 beim vollendeten 67. Lebensjahr liegt) arbeitet der Versicherte weiter. Die Regelaltersgrenze wird im September 2025 erreicht.

Folge:

Im Oktober 2025 greift der Rentenversicherungsträger die Rentenversicherungsbeiträge, die ab Rentenbeginn bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet wurden auf und berechnet hieraus weitere Entgeltpunkte, den sogenannten „Zuschlag an Entgeltpunkten aus Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters“.

Werden die zusätzlichen Entgeltpunkte ermittelt, wird hierüber ein Rentenbescheid erlassen, mit dem der Versicherte seitens des Rentenversicherungsträger über die bewilligte höhere Rente informiert wird.

Besonderheit bei Beitragszahlung ab Erreichen Regelaltersgrenze

Ab Erreichen der Regelaltersgrenze muss bei einer Beschäftigung immer der Arbeitgeber den Arbeitgeberanteil der Rentenversicherungsbeiträge leisten. Für den beschäftigten Altersrentner besteht ab diesem Zeitpunkt Rentenversicherungsfreiheit. Durch die Zahlung des Arbeitgeberbeitrags wird die Rentenzahlung nicht mehr erhöht.

Sollte ein Beschäftigter auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten, was gegenüber dem Arbeitgeber zu erklären und für die Dauer der Beschäftigung bindend ist, müssen auch vom Beschäftigten Rentenversicherungsbeiträge aus dem Arbeitsentgelt entrichtet werden. In diesem Fällen spricht man davon, dass der Arbeitgeberbeitrag aktiviert wird, da dies eine Berechnung von Zuschlägen an Entgeltpunkten zur Folge hat.

Als Besonderheit gilt, dass diese zusätzlichen Entgeltpunkte, welche nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet werden, einen Zuschlag erhalten. Der für den Zuschlag maßgebende Zugangsfaktor orientiert sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die zusätzlichen Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Das heißt, dass sich der maßgebende Zugangsfaktor nicht nach dem ursprünglichen Beginn der Altersrente richtet. Der Zuschlag beträgt 0,5 Prozent je Monat, ab dem die zusätzlichen Entgeltpunkte nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu leisten sind.

Beispiel – Zeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze

Ein Versicherter hat bereits im Juni 2024 die Regelaltersgrenze erreicht und weiterhin gearbeitet. In der Beschäftigung wurde auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet, sodass weiterhin seitens des Arbeitgebers und des Beschäftigten Rentenversicherungsbeiträge geleistet wurden.

Folge:

Zum 01.07.2025 werden die nach Erreichen der Regelaltersgrenze geleistet Beiträge aufgegriffen und hieraus Entgeltpunkte berechnet. Da aus den zusätzlichen Entgeltpunkten erst am 01.07.2025 eine Rentenleistung gewährt wird, erfahren diese Entgeltpunkte einen Aufschlag von (12 Monate x 0,5 Prozent) 6,0 Prozent.

Rentenbescheide ab Juli 2025 transparenter

Die Berechnungen der Entgeltpunkte, die für die Zeiten nach Beginn einer Altersrente zusätzlich berücksichtigt wurden, konnten von den Versicherten in der Vergangenheit nicht nachvollzogen werden. Es waren bei den Rentenbescheiden, mit denen die weiteren Entgeltpunkte bewilligt wurden, weder die „neuen“ rentenrechtlichen Zeiten – also die Zeiten nach Altersrentenbeginn – noch die beitragspflichtigen Entgelte aufgeführt.

Der Bereich Grundsatz und Querschnitt der Deutschen Rentenversicherung hat dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BSS) mitgeteilt (das Schreiben liegt der Rentenberatung Helmut Göpfert vor), dass ab Juli 2025 die Neuberechnungsbescheide transparenter werden. Es werden die Anlagen „Berechnung der Rente“, „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“ und auch der aktualisierte „Versicherungsverlauf“ den Rentenbescheiden beigefügt.

Prüfung von Rentenbescheiden

Die Prüfung von Rentenbescheiden können fachkundig und kompetent registrierte Rentenberater durchführen. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern und prüfen die Bescheide vollumfänglich, sodass Fehler und Lücken in der Berechnung für eine Berichtigung aufgedeckt werden.

Für eine Prüfung eines Rentenbescheides der Gesetzlichen Rentenversicherung kann hier ein individuelles Kostenangebot eingeholt werden.

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