Rentenrechtliche Berücksichtigung des Grundsicherungsgeldes
Seit dem 01.07.2026 gibt es das Grundsicherungsgeld, mit dem das bisherige Bürgergeld ersetzt wird. Die Bundesregierung verfolgt mit der neuen Grundsicherung das Ziel, dass die Vermittlung von Arbeitsuchenden in eine Beschäftigung beschleunigt und das Prinzip des „Förderns und Forderns“ wieder stärker in den Mittelpunkt gerückt wird.
Für die rund fünf Millionen Leistungsberechtigten bedeutet die Umstellung nicht nur einen neuen Namen. Zwar wurden bestehende Bezieherinnen und Bezieher automatisch in das neue System überführt, ohne einen neuen Antrag stellen zu müssen, doch gelten seit 01.07.2026 schrittweise neue Regeln und strengere Mitwirkungspflichten.
Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Rückkehr des Vermittlungsvorrangs. Jobcenter sollen zunächst prüfen, ob eine unmittelbare Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung möglich ist. Erst wenn dies nicht realistisch erscheint, rücken Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in den Fokus. Wer eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnt oder seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, muss mit strengeren Leistungsminderungen rechnen, also dies noch beim Bürgergeld der Fall war.
Wie das Grundsicherungsgeld rentenrechtlich berücksichtigt wird
Für Betroffene ist von Bedeutung, wie das neue Grundsicherungsgeld rentenrechtlich berücksichtigt wird bzw. ob bei einem Bezug dieser Leistung Rentenanwartschaften aufgebaut werden können.
Der Bezug von Grundsicherungsgeld wird nicht der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen. Dies hat zur Folge, dass auch seitens des Jobcenters keine Rentenversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Damit werden aufgrund des Bezugs von Grundsicherungsgeld keine Entgeltpunkte aufgrund einer Pflichtbeitragszahlung aufgebaut.
Auch wenn das Grundsicherungsgeld in der Gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungs- und beitragspflichtig ist, ist die Zeit dennoch rentenrechtlich von Bedeutung. Nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ist der Bezug von Grundsicherungsgeld eine Anrechnungszeit, sofern die Leistung – also das Grundsicherungsgeld – nicht nur darlehensweise geleistet wird oder lediglich Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 SGB II (hierzu gehören u. a. die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, die Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt) bezogen werden.
Dass die Zeit des Bezugs von Grundsicherungsgeld rentenrechtlich als Anrechnungszeit anerkannt wird, hat den Vorteil, dass damit bestimmte Wartezeiten (Mindest-Vorversicherungszeiten) erfüllt werden können. So wir diese Anrechnungszeit beispielsweise auf die 35jährige Wartezeit angerechnet, welche für die Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte erfüllt werden muss.
Darüber hinaus wirken sich die anrechnungsfreien Anrechnungszeiten positiv auf die Berechnung des Gesamtleistungswertes aus, welcher im Rahmen der Rentenberechnung für die Bewertung der beitragsgeminderten und beitragsfreien Zeiten von Bedeutung ist.
Historie
Die Vorgängerleistungen des Grundsicherungsgeldes waren das Arbeitslosengeld II und das Bürgergeld.
Das Arbeitslosengeld II gab es in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2022. Diese Leistung war in der Zeit bis zum 31.12.2010 rentenversicherungspflichtig, sodass diese eine Beitragszahlung ausgelöst hatte. In den Jahren 2005 und 2006 wurden Beiträge aus einer Bemessungsgrundlage von 400,00 Euro monatlich geleistet, in den Jahren von 2007 bis 2010 aus einer Bemessungsgrundlage von 205,00 Euro monatlich. Durch die Versicherungspflicht und Beitragszahlung liegt damit für die Jahre 2005 bis 2010 eine Pflichtbeitragszeit vor, aus der im Rahmen der Ermittlung der Rentenhöhe auch Entgeltpunkte berechnet werden.
Ab dem 01.01.2011 wurde das Arbeitslosengeld II nicht mehr der Versicherungs- und Beitragspflicht unterworfen und wurde bis zu deren Einstellung am 31.12.2022 lediglich als anrechnungsfreie Anrechnungszeit berücksichtigt.
Der Bezug des Bürgergeld, welches ab 01.01.2003 das Arbeitslosengeld II abgelöst hat, wird – wie auch heute das Grundsicherungsgeld bzw. zuletzt das Arbeitslosengeld II – lediglich als anrechnungsfreie Anrechnungszeit rentenrechtlich berücksichtigt.
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