Rentenauskunft

Die Rentenauskunft ab dem vollendeten 55. Lebensjahr

Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung erhalten ab dem vollendeten 27. Lebensjahr von ihrer Rentenkasse jährlich eine Renteninformation. Ab dem vollendeten 55. Lebensjahr wird diese Renteninformation im Drei-Jahres-Turnus durch eine Rentenauskunft ersetzt. Gesetzliche Grundlage für die Rentenauskunft ist § 109 Abs. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Eine Rentenauskunft wird beginnend mit dem 55. Lebensjahr alle drei Jahre von der Rentenkasse von Amts wegen zugesandt. Damit wird die Rentenauskunft in den Jahren der Vollendung des 55.; 58.; 61. und 64. Lebensjahr erteilt, welche in diesen Jahren die Renteninformation ersetzt. In den Jahren, in denen keine Rentenauskunft erstellt wird, wird weiterhin die Renteninformation versandt. Auf Antrag kann eine Rentenauskunft auch für jüngere Versicherte bzw. zu anderen Zeitpunkten erteilt werden.

Die Rentenauskünfte erhalten immer den Hinweis auf die Voraussetzungen, unter denen sie erstellt wurden. Das bedeutet, dass immer ein Hinweis gegeben wird, dass Grundlage der Rentenauskunft das derzeit geltende Recht und die Versicherungszeiten sind, welche zum Zeitpunkt der Erstellung im Rentenversicherungskonto gespeichert sind. Damit werden die Rentenauskünfte immer unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen erteilt. Zudem bezieht sich der Vorbehalt sowohl auf die Vollständigkeit als auch auf die Richtigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten. Dies bedeutet für die Versicherten, die eine Rentenauskunft erhalten, dass bei Änderungen im Versicherungskonto oder der Gesetzeslage auch mit Änderungen in der Rentenhöhe gerechnet werden muss. Die Rentenversicherungsträger können erst im konkreten Leistungsfall eine verbindliche Entscheidung über den Rentenanspruch und die Rentenhöhe erteilen.

Inhalt der Rentenauskunft

Der Inhalt der Rentenauskunft ist in § 109 Abs. 4 SGB VI gesetzlich festgelegt. Der Gesetzgeber gibt mit dieser gesetzlichen Vorschrift die Mindestinhalte vor. Die Ausgestaltung der Rentenauskunft und die konkrete Form hat der Gesetzgeber jedoch nicht festgelegt.

Mit einer Rentenauskunft werden auf der Grundlage der im Rentenversicherungskonto gespeicherten Zeiten und des aktuellen Rechts die Höhe der folgenden drei Rentenarten ausgewiesen:

  • Rente bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
  • Regelaltersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze,
  • Witwen-/Witwerrente bei Tod des Versicherten.

Diese Rentenhöhen werden ohne Berücksichtigung weiterer Beitragszeiten, also ohne fiktive Hochrechnungen, ausgewiesen.

Neben den drei Renten, auf die in der jeweils angegebenen Höhe mit den bislang im Rentenversicherungskonto gespeicherten Zeiten ein Anspruch besteht, enthält die Rentenauskunft noch eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten. Außerdem wird dargestellt, wie die persönlichen Entgeltpunkte ermittelt werden; dabei wird auch der aktuelle Rentenwert angegeben. Ebenfalls ist ein Hinweis enthalten, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsgeminderten und beitragsfreien Zeiten nach der Versicherungsbiographie richtet.

Allgemeine Hinweise zur Erfüllung der versicherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen sind ebenso der Rentenauskunft zu entnehmen.

Rentenauskunft bei Rentenminderung durch vorzeitige Renten-Inanspruchnahme

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, entstehen Rentenabschläge. Die Rentenabschläge betragen 0,3 Prozentpunkte je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Es besteht die Möglichkeit, dass durch eine Einmalzahlung an den Rentenversicherungsträger diese Rentenabschläge ausgeglichen werden.

Die Rentenauskunft kann auch – allerdings nur auf besonderen Antrag – eine Aussage zur Höhe der erforderlichen Beitragszahlung enthalten, welche zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen würde. Eine Auskunft über diese erforderliche Beitragszahlung wird also nicht generell erteilt, sondern nur wenn diese gesondert beantragt und auch eine Absichtserklärung abgegeben wird, dass eine bestimmte Altersrente ab einem bestimmten Zeitpunkt in Anspruch genommen wird. Weitere Voraussetzung, dass die Auskunft über die Beitragszahlung gegeben wird, ist, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigen Inanspruchnahme der Altersrente sowohl die versicherungsrechtlichen als auch die wartezeitrechtlichen Voraussetzungen der Rente erfüllt werden.

Diese besondere Rentenauskunft wird bereits ab dem vollendeten 50. Lebensjahr auf Anforderung des Versicherten erstellt. Hierauf wird in der letzten Renteninformation, welche vor dem vollendeten 50. Lebensjahr zugesandt wird, entsprechend hingewiesen.

Rentenauskunft über Rentenanwartschaft während Ehezeit

Um die Auswirkungen eines Versorgungsausgleichs bei beabsichtigter Scheidung oder auch die Erfolgsaussichten eines Abänderungsantrags des Versorgungsausgleichs abschätzen zu können, kann (nach § 109 Abs. 5 SGB VI) eine Rentenauskunft auch für die Erteilung von Auskünften über die Höhe der Rentenanwartschaften erteilt werden, die auf die Ehezeit entfallen. Hierfür ist kein Notar oder Rechtsanwalt notwendig. Die Rentenauskunft wird in diesen Fällen ohne besondere Voraussetzungen dem Versicherten erteilt. Für eine Auskunft an den Ehegatten oder einen geschiedenen Ehegatten ist allerdings grundsätzlich die Einwilligung des Versicherten erforderlich.

Überprüfung der Rentenbescheide

Wie bereits oben erwähnt, können die Rentenkasse eine verbindliche Entscheidung über einen Rentenanspruch und die konkrete Rentenhöhe erst im Leistungsfall erteilen. Dies ergibt sich aus § 149 Abs. 5 SGB VI. Die Entscheidung über den Rentenanspruch und die Rentenhöhe erfolgt mit einem Rentenbescheid, welcher im ersten Schritt mit einem Widerspruch angefochten werden kann. Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Erstellung des Bescheides. In diesem Monat empfiehlt es sich, den Rentenbescheid von einer neutralen Stelle überprüfen zu lassen. Damit können Unrichtigkeiten in der komplexen Rentenberechnung korrigiert werden. Für diese Überprüfung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung.

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