Rentenversicherungskonto

Das Versicherungskonto nach § 149 SGB VI

Die Träger der Gesetzlichen Rentenversicherung sind nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 149 SGB VI) verpflichtet, für jeden Versicherten ein Versicherungskonto zu führen. Die Versicherungskonten (Geseztliche Rentenversicherung) werden nach der Versicherungsnummer geführt. In dem Rentenversicherungskonto werden die Daten, welche für die Durchführung der Versicherung und die Feststellung und Erbringung von Leistungen erforderlich sind, gespeichert. Ebenfalls dienen die Daten des Versicherungskonto für die Erstellung der Rentenauskünfte.

Das Rentenversicherungskonto ist damit für die Rentenbescheide unverzichtbar. Ist das Versicherungskonto lückenhaft bzw. sind die Daten darin nicht korrekt abgespeichert, sind die Rentenbescheide in der Folge fehlerhaft.

Kontenklärung

Damit die im Rentenversicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind, sind die Rentenversicherungsträger nach § 149 Abs. 2 SGB VI verpflichtet, für die Klärung dafür Sorge zu tragen. Das heißt, dass die Rentenversicherungsträger auf ein geklärtes Rentenversicherungskonto hinwirken müssen. Dies erfolgt im Rahmen einer sogenannten Kontenklärung (Klärung es Rentenversicherungskontos), wenngleich es gesetzlich nicht definiert ist, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgen muss. Den Zeitpunkt, wann ein Kontenklärungsverfahren eingeleitet wird, hat der Gesetzgeber damit in das Ermessen der Rentenversicherungsträger gestellt. Dennoch ergibt sich ein gewisser zeitlicher Rahmen, da spätestens im Leistungsfall ein geklärtes Rentenversicherungskonto vorhanden sein muss. Ebenso muss mit dem 43. Lebensjahr des Versicherten ein Versicherungsverlauf übersandt werden, womit sich auch hieraus ein zeitlicher Rahmen für die Durchführung der Kontenklärung durch den Rentenversicherungsträger ergibt.

Die Kontenklärung muss der Rentenversicherungsträger von Amts wegen durchführen. Die Daten müssen direkt beim Betroffenen erhoben werden, wobei dieser auch eine Mitwirkungspflicht bei der Kontenklärung hat. Allerdings wird auf Sanktionen verzichtet, sollte der Versicherte seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.

Nach einer erfolgten Kontenklärung wird ein Bescheid – ein sogenannter Feststellungsbescheid – erteilt. Selbst wenn bei diesem Bescheid bereits die Bindungswirkung eingetreten ist, können fehlerhafte Feststellung noch korrigiert werden.

Unterrichtung der Versicherten

Durch § 149 Abs. 3 SGB VI sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Versicherten regelmäßig über die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten zu unterrichten, welche für die Feststellung der Höhe der Rentenanwartschaften erheblich sind. Dies erfolgt nach § 7 der „Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: VKVV) mit der Vollendung des 43. Lebensjahres und im Sechs-Jahres-Turnus. Auch jüngere Versicherte oder Versicherte, die im Ausland wohnen, können über die im Versicherungskonto gespeicherten Daten informiert werden; dies erfolgt allerdings nur auf Antrag.

Ist das Rentenversicherungskonto vollständig und geklärt, wird damit eine genauere Renteninformation bzw. Rentenauskunft ermöglicht. Diese haben nämlich das Versicherungskonto als Grundlage. Daher sollte es im Interesse jedes Versicherten sein, dass das Rentenversicherungskonto geklärt ist. Sollten rentenrechtliche Zeiten nicht abgespeichert sein, sollten diese zwingend im Rahmen einer Kontenklärung nachgemeldet werden.

Feststellungsbescheid

Mit § 149 Abs. 5 SGB VI wird die Feststellung der im Rentenversicherungsverlauf enthaltenen Daten durch einen Bescheid geregelt. Hierbei handelt es sich um einen Feststellungsbescheid, welches es dem Rentenversicherungsträger ermöglicht, aus den im Versicherungskonto gespeicherten Daten bei Eintritt des Versicherungsfalls die Leistung zu berechnen, ohne dass von Amts wegen nochmals eine Kontenklärung eingeleitet werden muss.

Bei den Feststellungsbescheiden gibt es zwei unterschiedliche Fallkonstellationen:

  1. Sämtliche Daten liegen dem Rentenversicherungsträger vor (z. B. weil auch der Versicherte entsprechend mitgewirkt hat und die Daten im Versicherungskonto gespeichert werden konnten). Bei diesem geklärten Konto übersendet der Rentenversicherungsträger einen Versicherungsverlauf.
  2. Das Rentenversicherungskonto konnte nicht lückenlos geklärt werden, weil beispielsweise der Versicherte nicht mitgewirkt hat. In diesem Fall wird ebenfalls aus dem ungeklärten Konto ein Versicherungsverlauf übersandt. Hier werden die bislang im Versicherungskonto gespeicherten Daten festgestellt. Der Versicherte widerspricht innerhalb von sechs Monaten nicht.

Sowohl bei der ersten als auch der zweiten Fallkonstellation wird ein Feststellungsbescheid erlassen, mit dem die im Versicherungsverlauf enthaltenen und länger als sechs Kalenderjahre zurückliegenden Daten verbindlich festgestellt werden. Sechs Jahre später wird ein weiterer Feststellungsbescheid erlassen; mit diesem werden dann die bislang noch nicht bindend gewordenen Daten festgestellt. Hier handelt es sich also um Zeiten, die dann noch nicht länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen.

Prüfung der Rentenbescheide

Wie bereits oben erwähnt, können fehlerhafte Daten in einem Feststellungsbescheid immer korrigiert werden. Enorme Bedeutung haben allerdings die Rentenbescheide, mit denen dann eine Leistung bewilligt wird (z. B. Erwerbsminderungsrente, Altersrente). Aufgrund dieser Leistungsbescheide werden vom Rentenversicherungsträger Leistungen erbracht. Sind diese lückenhaft oder enthalten Fehler, kann dies unmittelbare finanzielle Nachteile zur Folge haben. Daher sollten die Rentenbescheide zwingend geprüft werden.

Für eine Prüfung der Rentenbescheide können Sie hier mit einem registrierten Rentenberater

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