Hochrechnung

Arbeitsentgelt kann für drei Monate vor Rentenbeginn hochgerechnet werden

Beantragen Versicherte ihre Altersrente, kann sich ein längerer Zeitraum ergeben, welcher bis zur ersten Rentenzahlung finanziell überbrückt werden muss. Grundsätzlich muss der Arbeitgeber seine Beschäftigten innerhalb von sechs Wochen abmelden, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird. Erst mit dieser Abmeldung liegen der zuständigen Rentenkasse die tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen bis zum Rentenbeginn vor, die dann auch bei der Rentenberechnung einfließen.

Damit ein Rentenbescheid zeitnah erstellt werden kann, sieht der Gesetzgeber mit § 194 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) vor, dass die beitragspflichtigen Einnahmen der letzten drei Monate vor Rentenbeginn hochgerechnet werden können. Ob von der Hochrechnung Gebrauch gemacht wird oder nicht, muss beim Rentenantragsverfahren gesondert angegeben und bestätigt werden. Es sollten jedoch die Besonderheiten bzw. Vor- und Nachteile einer solchen Entscheidung bedacht werden.

Auf die Hochrechnung der letzten drei Monate vor Rentenbeginn wird verzichtet

Wird auf die Hochrechnung der letzten drei Monate vor Rentenbeginn verzichtet, wartet der Rentenversicherungsträger zunächst die Abmeldung des Arbeitgebers ab. Erst wenn diese vorliegt, was bis zu sechs Wochen nach Beschäftigungsende sein kann, kann die Rentenhöhe konkret berechnet und der Rentenbescheid erlassen werden.

Vorteil: Die Rentenberechnung erfolgt nach den tatsächlichen beitragspflichtigen Einnahmen. Es wird damit von dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt ausgegangen, aus dem tatsächlich Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden.

Nachteil: Der Rentenbescheid kann erst dann erstellt werden, wenn die Abmeldung beim Rentenversicherungsträger eingegangen ist. Damit kann sich eine verspätete Auszahlung der Rente ergeben, sodass ein längerer Zeitraum von der letzten Lohn-/Gehaltszahlung bis zur ersten Rentenzahlung finanziell überbrückt werden muss. Es geht jedoch keine Rentenzahlung „verloren“. Die Nachzahlung der ausstehenden Rentenleistung erfolgt dann ab Rentenbeginn automatisch durch die Rentenkasse.

Es wird die Hochrechnung der beitragspflichtigen Einnahmen beantragt

Wird eine Hochrechnung beantragt, werden die letzten (maximal) drei Monate vor Rentenbeginn hochgerechnet. Hierzu muss der Arbeitgeber eine gesonderte Meldung abgeben. Wird ein solcher Antrag auf Hochrechnung der letzten drei Monate vor Rentenbeginn erstellt, bleibt diese Hochrechnung auf Dauer für die Rentenberechnung maßgebend. Es findet keine neue Rentenberechnung statt, wenn die tatsächlichen Einnahmen, aus denen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet wurden, höher sein sollten.

Vorteil: Der Rentenbescheid wird anhand der hochgerechneten beitragspflichtigen Einnahmen vor Rentenbeginn zeitnah erstellt. In diesem Zusammenhang sollte allerdings beachtet werden, dass die Renten sowieso erst am Monatsende für den laufenden Monat ausgezahlt werden.

Nachteil: Sollten in den letzten drei Monaten noch beitragspflichtige Einnahmen erzielt werden, welche über dem hochgerechneten Arbeitsentgelt liegen, erfolgt nachträglich keine Korrektur. Höhere beitragspflichtige Einnahmen können sich beispielsweise durch Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder beitragspflichtige Abfindungen ergeben.

Berechnung der Hochrechnung

Grundsätzlich endet der Zeitraum der Hochrechnung mit dem letzten Tag des Kalendermonats vor Rentenbeginn. Dieser Zeitraum kann allerdings bereits früher enden, wenn beispielsweise die Beschäftigung früher beendet ist oder z. B. ein Krankengeldanspruch aufgrund des Erreichens der Höchstbezugsdauer (78 Wochen) vorher endet. Das bedeutet, dass der Hochrechnungszeitraum mit dem Tag endet, ab dem voraussichtlich keine beitragspflichtigen Einnahmen mehr erzielt werden.

Beispiel:

Ein Versicherter beantragt ab Juli 2017 seine Regelaltersrente. Das Beschäftigungsverhältnis endet aufgrund des Altersrentenbezugs am 30.06.2017.

Im Rahmen der Jahresmeldung wurde für das Jahr 2016 ein Entgelt von 42.000 Euro gemeldet.

Da sich der Versicherte für die Hochrechnung der letzten drei Monate im Rahmen der Rentenantragstellung entschieden hat, erstellt der Arbeitgeber für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2017 eine gesonderte Meldung mit beitragspflichtigen Einnahmen in Höhe von 10.000 Euro.

Berechnung:

Der Zeitraum von zwölf Kalendermonaten, welcher für die Hochrechnung maßgebend ist, verläuft vom 01.04.2016 bis 31.03.2017.

Vom 01.04.2016 bis 31.12.2016 werden für die Hochrechnung (42.000 Euro / 12 Monate x 9 Monate =) 31.500 Euro zugrunde gelegt. Hinzu kommt noch das vom 01.01. bis 31.03.2017 gemeldete Entgelt von 10.000 Euro, also insgesamt 41.500 Euro.

Das beitragspflichtige Entgelt für April bis Juni 2017 wird errechnet, indem das Entgelt des 12-Kalendermonatszeitraums durch 360 Tage dividiert und mit 90 Tagen multipliziert wird.

Der Rentenversicherungsträger legt damit für April bis Juni 2017 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von (41.500 / 360 x 90) 10.375 Euro zugrunde.

Hinweis

Im Rentenversicherungsverlauf – Anlage 2, Versicherungsverlauf – erscheint eine Hochrechnung mit der Abkürzung „Hoch“ (Entgelt für den verbleibenden Zeitraum bis zum Rentenbeginn. Errechnet aus den der Hochrechnung zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen innerhalb der vorangegangenen zwölf Kalendermonate, welche voraussichtlich bis zum Rentenbeginn bezogen werden).

Prüfung des Rentenbescheides

Die Rentenberechnungen sind äußerst komplex. Es können sich daher sehr schnell Rechenfehler einschleichen. Durch fehler- oder lückenhafte Rentenbescheide ergeben sich für die betroffenen Rentner finanzielle Nachteile. Damit diese vermieden werden, sollten Rentenbescheide generell von einer unabhängigen Stelle überprüft werden, zumal es sich bei Renten um Leistungen handelt, welche über einen sehr langen Zeitraum geleistet werden.

Für die Prüfung von Rentenbescheiden stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, welche Sie hier kontaktieren können:

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