Kontoauszugsverfahren

Mitteilung geänderter Krankenkassenbeiträge für Rentner

Grundsätzlich verständigen die Rentenkassen die Rentner schriftlich, wenn sich Änderungen bei der Rentenzahlung ergeben. Mit dem sogenannten Kontoauszugsverfahren gibt es allerdings eine Ausnahme. Ändern sich nämlich die Beiträge zur Krankenversicherung, wird dies nicht über einen Bescheid oder einen Brief mitgeteilt, sondern über einen Hinweis auf dem Kontoauszug.

Die gesetzliche Grundlage für das Kontoauszugsverfahren ist § 255 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). In dieser Rechtsvorschrift ist beschrieben, dass bei einer Änderung in der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge kein Rentenbescheid erfolgen muss. Diese Regelung wurde im März 2005 mit dem Gesetz zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht – Verwaltungsvereinfachungsgesetz – eingeführt.

Textlicher Hinweis auf Kontoauszug

Kommt es zu einer Änderung bei der Netto-Rente, weil eine Krankenkasse ihre Beiträge ändert, wird auf dem Kontoauszug bei der Rentenzahlung ein entsprechender Hinweis gegeben. Da der aktuelle Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung derzeit bei 14,6 Prozent festgeschrieben ist, kann sich die Änderung nur beim Zusatzbeitrag ergeben, den jede Krankenkasse individuell festsetzt.

Bei einer Änderung des Zusatzbeitrages erscheint bei der Rentenzahlung daher der folgende Text (Zahlen lediglich als Beispiel angegeben):

Ihr KV-Zusatzbeitrag bisher 13,50, Neu: 16,50

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass bei einer Änderung des Zusatzbeitrages für krankenversicherungspflichtige Rentner (Pflichtmitgliedschaft in der „Krankenversicherung der Rentner“, KVdR) eine Besonderheit zu beachten ist. Die Veränderung des Zusatzbeitrags einer Krankenkasse gilt (nach § 247 Satz 3 SGB V) erst vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an.

Beispiel:

Eine Krankenkasse erhöht ihren Zusatzbeitrag zum 01.01.2021 von bislang 1,0 Prozent auf 1,4 Prozent.

Während der neue Zusatzbeitrag in Höhe von 1,4 Prozent von den Mitgliedern dieser Krankenkasse bereits ab dem 01.01.2021 zu entrichten ist, zahlen versicherungspflichtige Rentner im Januar und Februar 2021 noch den „alten“ Zusatzbeitrag von 1,0 Prozent. Ab dem 01.03.2021 wird von den (versicherungspflichtigen) Rentnern der neue Zusatzbeitrag von 1,4 Prozent von der Rente abgezogen. Das bedeutet, dass erst mit der Rentenzahlung für März 2021 – welche grundsätzlich erst am Ende des Monats, also Ende März erfolgt – der o. g. Hinweis auf dem Kontoauszug erscheint.

Kontoauszugsverfahren nicht generell

Das Kontoauszugsverfahren wird für versicherungspflichtige Rentner nicht generell angewendet, da die gesetzlichen Vorschriften dies nur bei einer Änderung der Netto-Rente aufgrund der Höhe der Krankenversicherungsbeiträge zulassen.

In den folgenden Situationen kommt das Kontoauszugsverfahren daher nicht zum Tragen:

  • Es erfolgt eine Änderung beim Krankenkassenbeitrag für den Rentner, weil ein Wechsel der Krankenkasse erfolgte.
  • Die Rentenzahlung erfolgt ins Ausland.
  • Der Einbehalt der Krankenkassenbeiträge muss rückwirkend korrigiert werden.
  • Bescheidempfänger und Zahlungsempfänger sind unterschiedlich.
  • Die Rente wird in größeren Zeitabständen als monatlich, z. B. viertel- oder halbjährlich – aufgrund einer geringen Höhe ausbezahlt.
  • Es kommt zu einer Aufteilung der Rente, weil eine Pfändung, eine Abtretung oder eine Auf- bzw. Verrechnung vorliegt.
  • Es ändert sich nicht nur der Beitragssatz der Krankenkasse, sondern auch deren Name, z. B. bei einer Kassenfusion.
  • Im Zahlungsauftrag ist beim Rentenversicherungsträger ein anderer Kontoinhaber abgespeichert.

Möglichkeit eines Widerspruches

Auch wenn bei der Änderung der Netto-Rente aufgrund der Änderung des Beitragssatzes der Krankenkasse für versicherungspflichtige Rentner „nur“ ein Hinweis auf dem Kontoauszug erfolgt, ist hier dennoch die Möglichkeit eines Widerspruches gegeben. Es handelt sich bei dem Hinweis im Rahmen des Kontoauszugsverfahrens um einen Bescheid (Verwaltungsakt), da ein solcher nicht nur schriftlich, sondern auch in „anderer Weise“ erlassen werden kann. Diese „andere Weise“ ist mit der Auszahlung der veränderten Netto-Rente gegeben.

Prüfung der Rentenbescheide

Die Änderung bei der Netto-Rente kann von den Rentenbeziehern relativ leicht nachberechnet werden. Hierzu ist der letzte Rentenbescheid heranzuziehen, mit dem die Brutto-Rente mitgeteilt wurde. Beträgt beispielsweise die Brutto-Rente 1.200 Euro monatlich und der Zusatzbeitrag wurde von 1,2 auf 1,4 Prozent angehoben, reduziert sich die Rentenzahlung um 2,40 Euro (1.200 Euro x 0,2 Prozent).

Komplizierter stellt sich die Überprüfung der grundsätzlichen Rentenberechnung dar. Hier sind die unterschiedlichsten Berechnungen durchzuführen, mit denen die Brutto-Rente berechnet wird. Die komplexen Berechnungen zeigen sich schon alleine daran, dass sich die Rentenbescheide bzw. die Darstellung der Berechnungsvorgänge über zahlreiche Seiten erstrecken. Da sich bei den komplexen Rentenberechnungen schnell Fehler einschleichen können, sollten die Rentenbescheide grundsätzlich überprüft werden.

Für die Überprüfung der Rentenbescheide stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die die Berechnungen der Rentenkassen kompetent nachprüfen. Damit werden finanzielle Nachteile durch fehlerhafte Rentenberechnungen vermieden.

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