Die Rentenbescheide wurden im Jahr 2020 überarbeitet. Im Rahmen dieser Überarbeitung kam es auch zu einer Neugestaltung der Anlage „Versicherungsverlauf“ und damit einhergehend auch zu neuen Bezeichnungen bzw. Abkürzungen.
Die folgenden Bezeichnungen bzw. Abkürzungen werden in den aktuellen Versicherungsverläufen verwendet. Diese sind in der rechten Spalte „Art der Zeit, Anmerkungen“ aufgeführt.
Bezug von Ausgleichsgeld
Die sind Zeiten, in denen Ausgleichsgeld bezogen wurde.
Bezug von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
Diese Zeiten waren bislang mit AFG (für Leistungen nach dem Arbeitsförderungsgesetz) gekennzeichnet.
Bezug von Leistungen eines Sozialleistungsträgers
Hierbei handelt es sich um Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld oder von vergleichbaren Zeiten.
Bezug von Leistungen eines Trägers der Rehabilitation
Hierbei handelt es sich um Beitragszeiten nach dem Reha-Angleichungsgesetz.
Bezug von Mutterschaftsgeld
Diese Zeiten waren bislang mit MUSG mit der Erläuterung „Mutterschaftsurlaub“ gekennzeichnet.
Entgelt aus Hochrechnung
Hier ist das Entgelt ausgewiesen, welches im Rahmen einer Hochrechnung (letzte maximal drei Monate vor Rentenbeginn, s. hierzu auch: Hochrechnung Arbeitsentgelt vor Rentenbeginn) für die Rentenberechnung herangezogen wurde.
Freiwilliges soziales/ökologisches Jahr
Diese rentenrechtlichen Zeiten wurden bislang mit „FSÖJ“ in den Rentenversicherungsverläufen aufgeführt.
FZR
Hierbei handelt es sich um Zeiten einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet. Dies sind rentenrechtliche Zeiten, welche in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen und Ost-Berlin (Teil der Stadt Berlin, in dem das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bis zum 02.10.1990 nicht galt) zurückgelegt wurden.
Haushaltsscheckverfahren
Diese Zeiten wurden bislang mit HAUS gekennzeichnet.
Vorausbescheinigten Entgelten
Diese Bezeichnung bedeutet, dass das Entgelt aus einer Entgeltvorausbescheinigung stammt.
Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 09.10.1975
Hierbei handelt es sich um Zeiten nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen.
Zeiten nach dem Fremdrentengesetz
Diese Zeiten waren bislang mit FRG gekennzeichnet.
Zusatzversorgungssystem/Sonderversorgungssystem
Diese rentenrechtlichen Zeiten wurden bislang mit AAÜG (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz) ausgewiesen. Im Zusammenhang mit diesen Zeiten erfolgt ein Hinweis, dass die Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen vom zuständigen Versorgungsträger bzw. Sonderversorgungssystem der Deutschen Rentenversicherung mitgeteilt wurden, an die die Deutsche Rentenversicherung gebunden ist.
Bisherige/alte Abkürzungen im Rentenversicherungsverlauf
Folgend können die bisherigen/alten Abkürzungen aufgerufen werden, welche in den Rentenversicherungsverläufen - bis etwa Mitte 2020 - verwendet wurden.
Die folgenden Abkürzungen wurden in den bisherigen/alten Rentenbescheidesn (bis etwa Mitte 2020) verwendet:
Früher im RV-Verlauf verwendete Abkürzungen
AAÜG
Verdienst nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz.
AFG
Von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten.
Ange.
Hierbei handelt es sich um ein für die Zukunft angenommenes Arbeitsentgelt, das der Arbeitgeber nicht vorausbescheinigt hat. Solche Angaben sind in Rentenvorausberechnungen enthalten, wenn der Versicherte eine Auskunft eingeholt hat, bei der die Höhe der Beiträge zur Vermeidung von Rentenminderungen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters ermittelt werden.
AUSL
Versicherungszeiten, die in einem Land der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum EU (EWR) oder einem Vertragsstaat zurückgelegt worden sind.
BEVO
Bargeldlos entrichtete Beiträge
DPRA
Nach dem deutsch-polnischen Rentenabkommen vom 9.10.1975 anerkannte Zeiten.
DEÜV
Nach der Datenerfassungs- und –übermittlungsverordnung (DEÜV) gemeldete Zeiten; hierüber hat der Arbeitgeber einen Nachweis erteilt.
DÜVO
Nach der Datenübermittlungsverordnung (DÜVO) gemeldete Zeiten; hierüber hat der Arbeitgeber einen Nachweis erteilt.
ÄndG
Ist eine Bezeichnung für das Finanz-Änderungsgesetz 1967. Damit wurde die Kennzeichnung der im Markenverfahren entrichteten freiwilligen Beiträge und Pflichtbeiträge von Selbstständigen und unständig Beschäftigten geändert, und zwar in Hunderter-Angaben (z.B. Klasse 900), die gleichzeitig das durch die Beitragsentrichtung versicherte monatliche Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen angeben.
FELEG
Zeiten, bei denen es sich um Pflichtbeiträge aufgrund des Bezugs von Ausgleichsgeld nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG) handelt.
FRG
Nach dem Fremdrentengesetz anerkannte Zeiten.
FRGB
Nach § 16 des Fremdrentengesetzes anerkannte Beschäftigungszeiten.
FRGN
Zeiten einer Nachversicherung nach Art. 6 § 23 FANG.
FZR
Verdienst für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung im Beitrittsgebiet gezahlt wurden.
Glbh.
Glaubhaft gemachte Beitragszeiten, wenn die Höhe der seinerzeit erzielten Arbeitsentgelte nicht bekannt ist.
HAUS
Meldungen im Haushaltsscheckverfahren. Bei Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils handelt es sich um Pflichtbeiträge, Ist demgegenüber wegen Versicherungsfreiheit lediglich ein pauschaler Beitragsanteil des Arbeitgebers gezahlt worden, die Zeiten mit dem Zusatz „geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung" gekennzeichnet.
Hoch
Entgelt für den verbleibenden Zeitraum bis zum Rentenbeginn. Errechnet aus den der Hochrechnung zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen innerhalb der vorangegangenen zwölf Kalendermonate, welche voraussichtlich bis zum Rentenbeginn bezogen werden.
MUSG
Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld in den 70er-Jahren in den alten Bundesländern, für die Beiträge gezahlt wurden.
RBY
Reichsgebiets-Beitragszeiten bis zum 7. Mai 1945 in den Gebieten, die früher zu Deutschland gehörten (Reichsgebietsbeiträge -7.5.45).
Reha.
Von einem Träger der Rehabilitation gemeldete Daten für die Zeit vom 1.10.1974 bis 31.12.1983, und zwar des Bezugs von
- Krankengeld ab Beginn des 13. Kalendermonats der Zahlung und darüber hinaus für höchstens weitere 24 Kalendermonate der Arbeitsunfähigkeit
- Übergangsgeld, das von der Renten- oder Unfallversicherung, der Kriegsopferfürsorge oder von der Bundesagentur für Arbeit (früher Bundesanstalt) (nur bis 31.12.1982) bei medizinischen oder berufsfördernden Maßnahmen für mindestens 1 Kalendermonat gezahlt wurde.
Sozl.
Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder –hilfe bzw. Arbeitslosengeld II und vergleichbare Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers.
SVA
beitragspflichtiger Verdienst zur Sozialpflichtversicherung im Beitrittsgebiet.
SVN
Mit Belegen des Sozialversicherungs-Nachweisheftes oder der Datenerfassungsverordnung gemeldete Zeiten.
VAB
Beitragsunterlagen der Versicherungsanstalt Berlin ohne Nummer, und zwar über Beiträge, die zur
- einheitlichen Sozialversicherung (SV) der VAB vom 01.07.45 bis 31.01.49,
- einheitlichen Sozial- bzw. Rentenversicherung der VAB-West vom 01.02.49 bis 31.03.52,
- LVA Berlin vom 01.04.52 an
gezahlt worden sind.
VK
Nummer der Versicherungskarte (Aufrechnungsbescheinigung), die die angegebenen Zeiten enthält.
Vorab
Im voraus bescheinigtes Entgelt.
Vorl.
Vorläufig bescheinigtes Entgelt.
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