Rentenhöhe

Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung wird gekürzt

Bezieht ein Versicherter von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente, müssen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze liegt bei 6.300 Euro kalenderjährlich (Ausnahmen gelten für die Kalenderjahre 2020 bis 2022). Ab Erreichen der Regelaltersgrenze, welche je nach Geburtsjahrgang unterschiedlich ist, kann der Rentner unbegrenzt zur Altersrente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird.

Anders verhält es sich, wenn ein Altersrentner zusätzlich eine Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung bezieht. Hier handelt es sich um eine sogenannte Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente, welche während des gesamten Rentenbezugs praktiziert wird, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Altersrente ist § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Die Anrechnung sieht der Gesetzgeber deshalb vor, da ein Versicherter mit der Summe der beiden Leistungen (Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und Unfallrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung) nicht übermäßig versorgt werden soll. Diese Regelung wurde bereits mit Einführung der Gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1889 (damals Invalidenversicherung) eingeführt. Das Bundessozialgericht bestätigte mit Urteil vom 31.03.1998 (Az. B 4 RA 49/96 R), dass gegen diese gesetzliche Regelung keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.

Allgemeines

Die Altersrente wird von der Gesetzlichen Rentenversicherung anhand der vorhandenen rentenrechtlichen Zeiten berechnet.

Die Verletztenrente wird abstrakt berechnet. Mit dieser soll eine verlorene oder eingeschränkte Erwerbsfähigkeit, welche der Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls, Wegeunfalls oder Berufskrankheit – also aufgrund eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung – erlitten hat, ausgeglichen werden. Für die Berechnung der Verletztenrente ist der Jahresarbeitsverdienst vor Eintritt des Arbeitsunfalls/der Berufskrankheit und der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) maßgebend.

Eine Verletztenrente wird auch während des Bezugs einer Altersrente geleistet. Die Zahlung wird daher nicht eingestellt, sobald der Versicherte eine Altersrente aus der Rentenversicherung bezieht. Beide Rentenansprüche laufen daher parallel, sodass der Versicherte zwei Renten gleichzeitig beziehen kann.

Berechnung des Anrechnungsbetrags

Die Unfallrente wird nicht in voller Höhe für die Berechnung der Anrechnung auf die Altersrente herangezogen. Bei der Verletztenrente wird ein Betrag für die verletzungsbedingten Mehraufwendungen und den immateriellen Schaden in Abzug gebracht. Dieser Betrag beträgt das x-fache des aktuellen Rentenwertes, weshalb dieser im Rahmen der jährlichen Rentendynamisierungen zum 01.07. angepasst wird. Der sogenannte Absetzungsbetrag ist in § 93 Abs. 2a SGB VI wie folgt in Abhängigkeit der vorliegenden MdE geregelt:

Höhe MdE Absetzungsbetrag
x-fache des aktuellen Rentenwertes
10 Prozent 1,51-fache
20 Prozent 3,01-fache
30 Prozent 4,52-fache
40 Prozent 6,20-fache
50 Prozent 8,32-fache
60 Prozent 10,51-fache
70 Prozent 14,58-fache
80 Prozent 17,63-fache
90 Prozent 21,19-fache
100 Prozent 23,72-fache

Neben dem o. g. Absetzungsbetrag wird für Versicherte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und bei denen eine MdE von mindestens 50 Prozent vorliegt, noch ein Alterserhöhungsbetrag berücksichtigt, welcher ebenfalls die anzurechnende Verletztenrente reduziert. Dieser Alterserhöhungsbetrag ist in § 93 Abs. 2b SGB VI geregelt und beträgt das x-fache des aktuellen Rentenwertes, ebenfalls in Abhängigkeit der vorliegenden MdE:

Höhe MdE Alterserhöhungsbetrag
x-fache des aktuellen Rentenwertes
50 und 60 Prozent 0,92-fache
70 und 80 Prozent 1,16-fache
mind. 90 Prozent 1,40-fache

Hinweis: Bis zum 30.06.2021 wurde die Unfallrente um den Grundrentenbetrag, welcher sich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ergab, reduziert. Die BVG-Grundrentenbeträge können unter: BVG-Grundrentenbeträge aufgerufen werden.

Sollte die Verletztenrente aufgrund der Berufskrankheiten „Silikose“, „Silikose-Tuberkulose“ oder „chronische obstruktive Bronchitis“ geleistet werden, wird nochmals ein Betrag von der Unfallrente – der sogenannten Silikosefreibetrag – in Abzug gebracht.

Sind beide Rentenhöhen (Altersrente und um o. g. Beträge verminderte Unfallrente) berechnet, werden die Summe der beiden Renten mit dem sogenannten Grenzbetrag verglichen. Wird dieser Grenzbetrag mit den beiden Renten nicht überschritten, wird keine Anrechnung der Unfallrente auf die Altersrente vorgenommen. Die Altersrente der Rentenversicherung wird in diesem Fall also ungekürzt geleistet. Wird der Grenzbetrag mit den beiden Renten hingegen überschritten, wird die Unfallrente mit dem überschreitenden Betrag auf die Altersrente angerechnet.

Der Grenzbetrag errechnet sich, indem der Jahresarbeitsverdienst, welcher der Berechnung der Unfallrente zugrunde lag, durch zwölf Monate dividiert, mit dem Rentenartfaktor der Altersrente und mit 70 Prozent multipliziert wird.

Beispielberechnung

Die Gesetzliche Rentenversicherung hat für einen Versicherten eine Altersrente in Höhe von monatlich 1.000 Euro berechnet. Da der Versicherte einen Arbeitsunfall erlitten hat, leistet die Gesetzliche Unfallversicherung bereits seit Jahren eine Verletztenrente.

Die Verletztenrente beträgt 350 Euro monatlich. Der Berechnung lag ein Jahresarbeitsverdienst von 18.000 Euro und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 Prozent zugrunde. Die BVG-Grundrente (bei einer MdE von 30 Prozent) beträgt ab Juli 2019 151,00 Euro.

Berechnung ab Juli 2019

Die Unfallrente wird mit (350,00 Euro – 151,00 Euro) 199,00 Euro angesetzt. Damit beträgt die Summe der beiden Renten (Altersrente und Unfallrente) insgesamt (1.000,00 Euro + 199,00 Euro) 1.199,00 Euro.

Der Grenzbetrag liegt für den Versicherten bei (18.000 Euro / 12 Monate x 70 Prozent x 1,0) 1.050,00 Euro.

Die Summe der Renten überschreiten den Grenzbetrag um (1.199,00 Euro – 1.050,00 Euro) 149,00 Euro. Dies hat zur Folge, dass die Altersrente um 149,00 Euro gekürzt wird. Dem Versicherten steht damit nach der Anrechnung der Verletztenrente noch eine Altersrente von (1.000,00 Euro – 149,00 Euro) 851,00 Euro zu.

Anlage des Rentenbescheides

Die Berechnung der Anrechnung einer Unfallrente ist im Rentenbescheid in einer gesonderten Anlage ersichtlich. Hierfür wird dem Rentenbescheid die Anlage „Zusammentreffen von Rente und Einkommen“ beigefügt. In dieser Anlage ist ersichtlich, wie der Rentenversicherungsträger den Anrechnungsbetrag und damit den evtl. Kürzungsbetrag der Altersrente errechnet, wenn die Altersrente mit Leistungen aus der Unfallversicherung zusammentrifft.

Weitere Anrechnungen

Es wird nicht nur eine Verletztenrente auf eine Altersrente angerechnet. Auch eine Hinterbliebenenrente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung wird auf eine Hinterbliebenenrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung nach o. g. Berechnungsschema angerechnet. Es kommt also stets zur Anrechnung gleichartiger Renten aus den beiden Sozialversicherungssystemen. Bei Hinterbliebenenrente gilt die Besonderheit, dass der Betrag der BVG-Grundrente (s. oben) bei der zu berücksichtigenden Unfallrente nicht in Abzug gebracht wird.

Nicht angerechnet werden hingegen unterschiedliche Renten aus den beiden Sozialversicherungssystemen. So wird z. B. eine Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung nicht auf eine Altersrente der Rentenversicherung angerechnet.

Prüfung Rentenberechnung und Anrechnung

Schon allein der Berechnung der gesetzlichen Altersrente liegen zahlreiche Berechnungsschritte zugrunde, welche aufgrund der Vielzahl und Komplexität schnell zu Fehler und damit zu finanziellen Nachteilen führen können.

Kommt es bei einer Altersrente zudem noch zu einer Anrechnung einer Rente aus Unfallversicherung, wird die Berechnung nochmals komplizierter und ist für eine Laien kaum mehr bzw. sehr schwer nachzuvollziehen.

Damit Rentenbezieher sicher gehen können, dass die Berechnung der Altersrente nicht fehlerhaft ist und damit zu finanziellen Nachteilen führt, sollte der Rentenbescheid mit der komplexen Rentenberechnung von einem fachkundigen Rentenberater überprüft werden. Rentenberater arbeiten unabhängig von den Renten- und Unfallversicherungsträgern und prüfen die Rentenbescheide in jedem Detail.

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Weitere Einzelheiten zur Anrechnung einer Unfallrente auf eine Altersrente kann unter: Zusammentreffen von Renten aus GUV und GRV nachgelesen werden.


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