Entgeltpunkte für den Bezug von Arbeitslosengeld
Erhalten Versicherte von der Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld, besteht während des Bezugs dieser Entgeltersatzleistung eine rentenrechtliche Absicherung. Der Bezug von Arbeitslosengeld hat zur Folge, dass für die Bezugszeit Entgeltpunkte berechnet werden, welche sich rentenerhöhend auswirken. Hinzu kommt, dass die Bezugszeiten von Arbeitslosengeld bei den Wartezeiten – den Mindest-Vorversicherungszeiten – für die Renten angerechnet werden.
In den vergangenen Jahrzehnten kam es zu rechtlichen Änderungen, sodass die rentenrechtliche Bewertung der Bezugszeiten von Arbeitslosengeld unterschiedlich und vom konkreten Bezugszeitraum abhängig sind.
Rentenrechtliche Bewertung von Bezugszeiten von Arbeitslosengeld
Der folgenden Tabelle kann entnommen werden, wie die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld bei der Rentenberechnung bewertet werden.
Zeitraum | Bewertung |
bis 30.06.1978 | Die Zeiten gelten „nur“ als Anrechnungszeit (beitragsfreie Zeit). Als Entgeltpunkte werden diesen Zeiten 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung gutgeschrieben. |
01.07.1978 – 31.12.1982 | Die Zeiten werden als Pflichtbeitragszeit mit Entgeltpunkten bewertet. Das „beitragspflichtige Entgelt“ (Bemessungsgrundlage) ist das der Leistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt. Liegt die Arbeitslosengeld-Bezugszeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr, handelt es sich zudem um eine Anrechnungszeit (welche – als beitragsgeminderte Zeit – mit mindestens 80 Prozenten der Gesamtleistungsbewertung bewertet wird). |
01.01.1983 – 31.12.1991 | Die Zeiten gelten „nur“ als Anrechnungszeit (beitragsfreie Zeit). Als Entgeltpunkte werden diesen Zeiten 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung gutgeschrieben. |
01.01.1992 – 31.12.1994 | Die Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeit. Das „beitragspflichtige Entgelt“ (Bemessungsgrundlage) ist das der Leistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt. Zudem handelt es sich um eine Anrechnungszeit, welche mit mindestens 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung bewertet wird (sofern die Entgeltpunkte aus dem Pflichtbeitrag geringer sein sollten). |
01.01.1995 – 31.12.1997 | Die Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeit. Das „beitragspflichtige Entgelt“ (Bemessungsgrundlage) wird aus 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt berechnet. Gleichzeitig wird die Zeit als Anrechnungszeit mindestens in Höhe von 80 Prozent der Gesamtleistungsbewertung bewertet. |
01.01.1998 – noch |
Die Zeiten gelten als Pflichtbeitragszeit. Das „beitragspflichtige Entgelt“ (Bemessungsgrundlage) wird aus 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt berechnet. Liegt die Arbeitslosengeld-Bezugszeit zwischen dem 17. und 25. Lebensjahr, handelt es sich zudem um eine Anrechnungszeit (welche mit mindestens 80 Prozenten der Gesamtleistungsbewertung bewertet wird). |
Unterschiedliche Darstellung im Rentenversicherungsverlauf
Dadurch, dass die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den verschiedenen Zeitabschnitten unterschiedlich rentenrechtlich beurteilt/bewertet werden, erscheinen diese auch unterschiedlich im Rentenversicherungsverlauf.
Wird die Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs als Anrechnungszeit bewertet (bis 30.06.1978 und 01.01.1983 bis 31.12.1991) erscheint diese im Rentenversicherungsverlauf mit „AFG“ (Abkürzung bedeutet: von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten) und dem Hinweis „Arbeitslosigkeit“. Ein Entgeltbetrag wird hier nicht ausgewiesen.
Wird die Zeit des Arbeitslosengeld-Bezugs als Pflichtbeitragszeit bewertet (01.07.1978 bis 31.12.1982 und ab 01.01.1992), erscheint diese im Rentenversicherungsverlauf ebenfalls mit der Abkürzung „AFG“, einem ausgewiesenen Entgelt und dem Hinweis „Pflichtbeitragszeit“.
Zeiten Arbeitslosengeld-Bezug & Altersrente für besonders langjährig Versicherte
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosigkeit können grundsätzlich in die Wartezeit der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ eingerechnet werden. Es ist den Rentenversicherungsträgern aufgrund der damaligen Datenlage allerdings nicht möglich zu erkennen, ob in der Zeit von Juli 1978 bis Januar 2001 tatsächlich Arbeitslosengeld bezogen wurde. Es könnte sich auch um eine Zeit des Bezugs von Arbeitslosenhilfe handeln, welche bei der Wartezeit nicht anerkannt werden kann. Für die Zeit vor Juli 1978 kann darüber hinaus nicht erkannt werden, ob bei einer Arbeitslosigkeit ein Bezug von Arbeitslosengeld vorlag.
Die Versicherten werden darauf hingewiesen (unter anderem in den Rentenauskünften), dass die Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld nachgewiesen werden sollten. Kann ein entsprechender Nachweis geführt werden, kann die Zeit auch in die Wartezeit eingerechnet werden. Die Wartezeit der Altersrente für besonders langjährig Versicherte beträgt 45 Jahre bzw. 540 Monate. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ermöglicht die Inanspruchnahme einer abschlagsfreien Altersrente bereits ab dem vollendeten 65. Lebensjahr; für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1963 liegt die Altersgrenze für die Inanspruchnahme dieser Altersrente noch vor dem vollendeten 63. Lebensjahr, s. hierzu auch: Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Überprüfung des Rentenbescheides
Das Rentenrecht ist umfangreich und kompliziert. Dies schlägt sich auch auf die umfangreichen Berechnungsschritte nieder, die für die Berechnung der konkreten Rentenhöhe erforderlich sind.
Aufgrund der zahlreichen Änderungen bei der Bewertung von rentenrechtlichen Zeiten, die der Gesetzgeber in den letzten Jahren/Jahrzehnten vorgenommen hat, werden die Rentenberechnungen nochmals komplexer. Dies zeigt sich unter anderem an der oben beschriebenen unterschiedlichen Bewertung von Arbeitslosengeld-Bezugszeiten.
Es wird daher dringend empfohlen, einen Rentenbescheid bzw. die Berechnung der Rentenhöhe von einem registrierten Rentenberater überprüfen zu lassen. Registrierte Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern. Nur durch eine unabhängige Überprüfung des Rentenbescheides besteht die Gewissheit, dass keine finanziellen Verluste in Kauf genommen werden müssen bzw. besteht die Möglichkeit, Fehlberechnungen zeitnah berichtigen zu lassen.
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