Entgeltpunkte für Zeiten der Schulausbildung
Aufgrund einer Schulausbildung werden keine Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. Dennoch spielen die Zeiten der Schulausbildung bei der Berechnung einer gesetzlichen Rente eine wichtige Rolle. Zum Teil werden und wurden diesen Zeiten auch Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Allgemeines
Bei den Schulzeiten wird zwischen einer „normalen“ Schulausbildung (allgemeinbildenden Schulausbildung), einer Fachschulausbildung und einer Hochschulausbildung unterschieden. Demzufolge werden diese unterschiedlichen Schulzeiten auch bei der Rentenberechnung unterschiedlich berücksichtigt und bewertet.
Ebenfalls ist zu beachten, dass sich in der Vergangenheit mehrere rechtliche Änderungen ergeben haben, weshalb die unterschiedlichen Schulzeiten anders als nach aktuellem Recht berücksichtigt und bewertet wurden.
Die Zeiten einer Schulausbildung (allgemeinbildende Schulausbildung), Fachschulausbildung, Hochschulausbildung werden bis zu acht Jahre/96 Monate als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Diese Anrechnungszeiten finden bei der Wartezeit (Mindest-Vorversicherungszeit) von 35 Jahren, welche für die „Altersrente für langjährig Versicherte“ Bedeutung hat, Berücksichtigung. Damit entstehen durch die Schulausbildung mit der einhergehenden Berücksichtigung als Anrechnungszeit keine bzw. nur verringerte Lücken im Rentenversicherungsverlauf.
Allgemeinbildende Schulausbildung
Der Besuch von allgemeinbildenden Schulen wird frühestens ab dem vollendeten 17. Lebensjahr rentenrechtlich als Anrechnungszeit berücksichtigt. Diesen Zeiten werden allerdings keine Entgeltpunkte gutgeschrieben, sodass es sich um eine unbewertete Anrechnungszeit handelt.
In der Vergangenheit hatten die Zeiten der allgemeinbildenden Schulausbildung noch Entgeltpunkte gutgeschrieben bekommen. Bis Jahr 2004 wurden vom errechneten Gesamtleistungswert 75 Prozent, maximal 0,75 Entgeltpunkte für ein volles Jahr – maximal für die Dauer von drei Jahren – berücksichtigt.
Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz (Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung) wurde die Bewertung mit den genannten Entgeltpunkten in den Jahren 2005 bis 2008 schrittweise abgebaut. Das heißt, dass Versicherte ab einem Rentenbeginn ab Januar 2009 keine Entgeltpunkte für die allgemeine Schulausbildung gutgeschrieben bekommen.
Die Altersgrenze, ab der eine allgemeinbildende Schulausbildung rentenrechtlich als Anrechnungszeit anerkannt werden kann, lag in der Vergangenheit beim vollendeten 16. Lebensjahr. Diese Altersrente wurde durch das WFG (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz) ab dem Jahr 1996 auf das vollendete 17. Lebensjahr heraufgesetzt.
Fachschulausbildung
Der Besuch einer Fachschule wird rentenrechtlich ebenfalls als Anrechnungszeit berücksichtigt und sogar – anders als die allgemeine Schulungsausbildung und die Hochschulausbildung – mit Entgeltpunkten bewertet. Die Anrechnungszeiten aufgrund einer Fachschulausbildung werden frühestens ab dem vollendeten 17. Lebensjahr mit 75 Prozent der errechneten Gesamtleistungsbewertung bewertet. Maximal werden jedoch 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr bzw. 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat gutgeschrieben. Die Bewertung erfolgt für maximal drei Jahre bzw. maximal 36 Kalendermonate.
Eine Fachschulausbildung liegt vor, wenn nicht als Hochschulen anerkannte berufsbildende Schulen besucht werden. Diese Schulen dienen der bergmännischen, gartenbaulichen, frauenberuflichen, landwirtschaftlichen, technischen, handwerklichen, gewerblichen, kaufmännischen, kunsthandwerklichen, verkehrswirtschaftlichen, sozialpädagogischen, künstlerischen, sportlichen oder einer verwandten Ausbildung. Zu den Fachschulen gehören unter anderem die Altenpflegeschulen, Bibelschulen, Forstschulen, Handelsschulen, Ingenieurschulen, kaufmännischen Schulen, Meisterschulen, Musikschulen, Wirtschaftsschulen und Sprachschulen. Der Besuch einer Fachschule muss eine ausreichende praktische Berufsvorbildung oder mindestens eine berufspraktische Tätigkeit voraussetzen. In der Regel muss ein Lehrgang mindestens einen Halbjahreskurs mit Ganztagsunterricht bzw. 600 Unterrichtsstunden umfassen.
Hochschulausbildung
Die Zeiten einer Hochschulausbildung werden ebenfalls als Anrechnungszeiten frühestens ab dem vollendeten 17. Lebensjahr rentenrechtlich berücksichtigt und – wie auch die allgemeine Schulausbildung – nicht bewertet. Es handelt sich daher auch hier um sogenannte unbewertete Anrechnungszeiten.
Auch bei der Bewertung der Zeiten einer Hochschulausbildung kam es in der Vergangenheit zu rechtlichen Änderungen. So wurden die Zeiten bis zum Jahr 2004 noch mit 75 Prozent der errechneten Gesamtleistungsbewertung bewertet. Maximal wurden jedoch 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr bzw. 0,0625 Entgeltpunkte pro Kalendermonat gutgeschrieben. Diese Bewertung wurde durch die Neuregelungen, welche das RV-Nachhaltigkeitsgesetz brachte, in den Jahren 2005 bis 2008 schrittweise abgeschmolzen, sodass ab einem Rentenbeginn ab Januar 2009 diese Anrechnungszeiten nicht mehr bewertet werden.
Die unterschiedliche Beurteilung von Zeiten einer Fachschulausbildung und Hochschulausbildung wurde bereits gerichtlich überprüft. So hat in mehreren Verfahren das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit dieser aktuell geltenden gesetzlichen Regelung bestätigt (s. Aktenzeiten: 1 BvR 2430/11, 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2218/11, 1 BvR 2219/11).
Eine Hochschulausbildung liegt vor, wenn ein Hochschulstudium absolviert wird. Hierzu muss eine Immatrikulation des Versicherten/Studenten an einer vom zuständigen Kultusministerium anerkannten Hochschule erfolgt sein. Die Ausbildung an der Hochschule muss die Zeit und Arbeitskraft des Versicherten überwiegend beansprucht haben. Zur Hochschulausbildung gehören unter anderem Ausbildungen an Universitäten, an pädagogischen, technischen, landwirtschaftlichen und tierärztlichen Hochschulen, an Fachhochschulen, Sporthochschulen und Wirtschaftshochschulen.
Rentenbescheid überprüfen lassen
Bei einem Rentenbescheid handelt es sich um einen Bescheid mit Dauerwirkung, der über einen sehr langen Zeitraum – größtenteils bis zum Lebensende – Bestand hat. Unter dem Gesichtspunkt, dass eine Rentenberechnung äußerst komplex ist, sollte ein Rentenbescheid zwingend von einer neutralen Stelle geprüft werden. Eine fehlerhafte Rentenberechnung kann sich schnell zu hohen finanziellen Verlusten summieren.
Für die Überprüfung von Rentenbescheiden stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung, die gerichtlich geprüft sind und unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeiten und ihre Mandanten beraten.
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