Ausbildung

Entgeltpunkte für eine berufliche Ausbildung

Hat ein Versicherter eine berufliche Ausbildung absolviert, wird diese im Rahmen der Berechnung der gesetzlichen Rente honoriert. Das heißt, dass eine berufliche Ausbildung zu einer höheren Rente führt.

In der Vergangenheit kam es zu zahlreichen Änderungen, was die Berechnung einer Rente anbelangt. Auch Zeiten einer beruflichen Ausbildung führten in der Vergangenheit – anders als dies die aktuellen Rechtsvorschriften vorsehen – zu einer noch stärkeren Honorierung.

Historie zur rentenrechtlichen Bewertung von Ausbildungszeiten

Ab dem Jahr 1957 wurden die ersten 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten zugleich als Zeiten einer beruflichen Ausbildung gewertet und auch entsprechend höherbewertet. Es handelte sich um beitragsgeminderte Zeiten, welche so höherbewertet wurden, dass mindestens 75 Prozent des errechneten Gesamtleistungswertes gutgeschrieben wurden. Ohne Bedeutung war, ob der Versicherte tatsächlich eine berufliche Ausbildung absolviert hatte. Es handelte sich hier also um fingierte Ausbildungszeiten.

Mit dem 01.01.2005 brachte das RV-Nachhaltigkeitsgesetz eine einschneidende Änderung. Da die Erwerbsbiografien von Frauen und Männern sich immer mehr anglichen und auch die bisher bestehende Pauschalregelung (die ersten drei Jahre werden generell als berufliche Ausbildung anerkannt) durch die bessere Datenlage abkömmlich war, kam es zu keiner pauschalen Anerkennung der ersten drei Jahre mit Pflichtbeiträgen als Zeiten einer beruflichen Ausbildung mehr. Die gesetzliche Umsetzung erfolgte allerdings mit einem Übergangszeitraum von 2005 bis 2008, in dem die pauschale Anerkennung schrittweise zurückgefahren wurde.

Aktuelles Recht

Nach aktuellem Recht werden Zeiten als Anrechnungszeiten wegen beruflicher Ausbildung anerkannt, wenn tatsächliche eine berufliche Ausbildung absolviert wurde. In diesem Fall handelt es sich um eine sogenannte beitragsgeminderte Zeit. Diese Zeit erhält 75 Prozent des für den Versicherten errechneten Gesamtleistungswertes. Höchstens werden jedoch 0,0625 Entgeltpunkte/Monat bzw. 0,75 Entgeltpunkte/Jahr berücksichtigt.

Bei der Ermittlung des Gesamtleistungswertes werden die ersten 36 Kalendermonate generell als Zeiten einer beruflichen Ausbildung berücksichtigt (auch wenn eine solche tatsächlich nicht vorliegt). Für diese Zeiten wird den ersten 36 Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen ein Entgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts gutgeschrieben, jedoch längstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Der Gesamtleistungswert wiederum ist für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten von Bedeutung.

Sonstiges

Wird im Rentenversicherungskonto eine berufliche Ausbildung abgespeichert, ist dies daran ersichtlich, dass unterhalb der Zeit mit den Pflichtbeiträgen eine zweite Zeile aufgenommen wird, welche mit „berufliche Ausbildung“ gekennzeichnet ist. Fehlt diese Zeile in den entsprechenden Zeiten, sollte dem Rentenversicherungsträger (z. B. durch Vorlage von Ausbildungszeugnissen oder Ausbildungsverträgen) die berufliche Ausbildung nachgemeldet werden.

Um eine berufliche Ausbildung handelt es sich, wenn die Ausbildung im Rahmen der für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf rechtsverbildlichen Ausbildungsrichtlinien erfolgt. Wenn es solche Ausbildungsrichtlinien noch nicht gibt, ist es ausreichend, wenn die Ausbildung üblich und allgemein anerkannt ist.

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Bildnachweis: © Robert Kneschke

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