Entgeltpunkte für den Bezug von Arbeitslosengeld II

Das Arbeitslosengeld II ist eine Leistung, welche am 01.01.2005 neu eingeführt wurde und die es bis zum 31.12.2022. In diesem Zuge mussten auch die rentenrechtlichen Auswirkungen geregelt werden, die sich ergeben, wenn ein Versicherter das Arbeitslosengeld II (auch „Alg II“ oder „Hartz IV“) bezieht.

Gravierende Änderungen hat es zum 01.01.2007 und zum 01.01.2011 in Bezug auf die rentenrechtlichen Auswirkungen eines Arbeitslosengeld II-Bezugs gegeben. Die Nachfolge-Leistung des Arbeitslosengeldes II war ab 01.01.2023 das Bürgergeld; dieses wurde am 01.07.2026 in das Grundsicherungsgeld überführt.

Aktuelles Recht

Seit dem 01.01.2021 wird rentenrechtlich eine Anrechnungszeit anerkannt, wenn ein Versicherter (bis 31.12.2022) Arbeitslosengeld II, (vom 01.01.2023 bis 30.06.2026) Bürgergeld bzw. (ab 01.07.2026) Grundsicherungsgeld bezieht. Diese Anrechnungszeit erhält im Rahmen der Berechnung einer Rente keine Entgeltpunkte gutgeschrieben. Insofern handelt es sich um eine sogenannte unbewertete Anrechnungszeit.

Sollte das Arbeitslosengeld II, Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld nur darlehensweise geleistet werden oder nur Bedarfe, welche nicht vom Regelbedarf erfasst werden (z. B. Erstausstattung der Wohnung), gewährt werden, wird für den Bezugszeitraum rentenrechtlich keine Anrechnungszeit berücksichtigt.

Auch wenn für die Anrechnungszeit keine Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, hat diese hinsichtlich der Wartezeiten – also den Mindest-Vorversicherungszeiten – einen Vorteil. Die Anrechnungszeit und damit die Bezugszeit von Arbeitslosengeld II, Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld wird bei der Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte angerechnet (diese Rente erfordert insgesamt die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahre bzw. 420 Monate).

Auch bei den „Renten wegen Erwerbsminderung“ und der „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“ wirkt sich die Anrechnungszeit positiv aus. Bei den Erwerbsminderungsrenten müssen als versicherungsrechtliche Voraussetzung unter anderem drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vorliegen. Durch die Anrechnungszeit aufgrund eines Bezugs von Arbeitslosengeld II, Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld wird der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert.

Gleiches galt bei der „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“, bei der in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn acht Jahre an Pflichtbeiträgen vorhanden sein mussten. Durch die Anrechnungszeit verlängerte sich der Zehn-Jahres-Zeitraum. Die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“ hat heute für Neu-Rentner keine Bedeutung mehr, da diese nur von Versicherten beansprucht werden konnte, die vor dem 01.01.1952 geboren wurden.

Recht in den Jahren 2007 bis 2010

Hat ein Versicherter in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 Arbeitslosengeld II bezogen, dann wurden hierfür Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Daher handelt es sich in diesem Zeitraum um Pflichtbeiträge, welche die „wertvollsten“ rentenrechtlichen Zeiten sind.

Die Beiträge wurden aus einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 205,00 Euro geleistet.

Für ein volles Jahr Beitragsbezug wurden damit im Jahr:

  • 2007: 205,00 Euro x 12 Monate / 29.951 Euro = 0,0821 Entgeltpunkte
  • 2008: 205,00 Euro x 12 Monate / 30.625 Euro = 0,0803 Entgeltpunkte
  • 2009: 205,00 Euro x 12 Monate / 30.506 Euro = 0,0806 Entgeltpunkte
  • 2010: 205,00 Euro x 12 Monate / 31.144 Euro = 0,0790 Entgeltpunkte

aufgebaut.

Recht in den Jahren 2005 bis 2006

In der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 wurden für den Bezug von Arbeitslosengeld II ebenfalls Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, sodass auch diese Alg II-Bezugszeit als Pflichtbeitragszeit gilt.

Die Beiträge wurden aus einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 400,00 Euro entrichtet.

Für ein volles Jahr Beitragsbezug wurden damit im Jahr:

  • 2005: 400,00 Euro x 12 Monate / 29.202 Euro = 0,1644 Entgeltpunkte
  • 2006: 400,00 Euro x 12 Monate / 29.494 Euro = 0,1627 Entgeltpunkte

aufgebaut.

Prüfung des Rentenbescheides

Da einer Rentenberechnung im Regelfall mehrere rentenrechtliche Zeiten zugrunde liegen, welche im Laufe der Jahre auch Änderungen unterworfen waren, sollte jeder Rentenbescheid von einer unabhängigen Stelle geprüft werden. Nur dadurch besteht die Gewissheit, dass die Rentenberechnung korrekt ist und keine finanziellen Nachteile entstehen.

Sollte im Rahmen einer Prüfung des Rentenbescheides ein Fehler aufgedeckt werden, kann dieser entweder in einem Widerspruchsverfahren oder im Rahmen eines Überprüfungsantrags korrigiert werden.

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