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Entgeltpunkte für den Bezug von Arbeitslosengeld II

Das Arbeitslosengeld II ist eine Leistung, welche am 01.01.2005 neu eingeführt wurde. In diesem Zuge mussten auch die rentenrechtlichen Auswirkungen geregelt werden, die sich ergeben, wenn ein Versicherter das Arbeitslosengeld II (auch „Alg II“ oder „Hartz IV“) bezieht.

Gravierende Änderungen hat es zum 01.01.2007 und zum 01.01.2011 in Bezug auf die rentenrechtlichen Auswirkungen eines Arbeitslosengeld II-Bezugs gegeben.

Aktuelles Recht

Bezieht ein Versicherter das Arbeitslosengeld II, führt dies dazu, dass seit dem 01.01.2011 für den Bezugszeitraum rentenrechtlich eine Anrechnungszeit anerkannt bzw. berücksichtigt wird. Diese Anrechnungszeit erhält im Rahmen der Berechnung einer Rente keine Entgeltpunkte gutgeschrieben. Insofern handelt es sich um eine sogenannte unbewertete Anrechnungszeit.

Sollte das Arbeitslosengeld II nur darlehensweise geleistet werden oder nur Bedarfe, welche nicht vom Regelbedarf erfasst werden (z. B. Erstausstattung der Wohnung), gewährt werden, wird für den Bezugszeitraum rentenrechtlich keine Anrechnungszeit berücksichtigt.

Auch wenn für die Anrechnungszeit keine Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, hat diese hinsichtlich der Wartezeiten – also den Mindest-Vorversicherungszeiten – einen Vorteil. Die Anrechnungszeit und damit die Bezugszeit von Arbeitslosengeld II wird bei der Wartezeit für die Altersrente für langjährig Versicherte angerechnet (diese Rente erfordert insgesamt die Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahre bzw. 420 Monate).

Auch bei den „Renten wegen Erwerbsminderung“ und der „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“ wirkt sich die Anrechnungszeit positiv aus. Bei den Erwerbsminderungsrenten müssen als versicherungsrechtliche Voraussetzung unter anderem drei Jahre Pflichtbeiträge in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vorliegen. Durch die Anrechnungszeit aufgrund eines Bezugs von Arbeitslosengeld II wird der Fünf-Jahres-Zeitraum verlängert. Gleiches gilt bei der „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“, bei der in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn acht Jahre an Pflichtbeiträgen vorhanden sein müssen. Durch die Anrechnungszeit verlängert sich der Zehn-Jahres-Zeitraum.

Recht in den Jahren 2007 bis 2010

Hat ein Versicherter in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 Arbeitslosengeld II bezogen, dann wurden hierfür Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet. Daher handelt es sich in diesem Zeitraum um Pflichtbeiträge, welche die „wertvollsten“ rentenrechtlichen Zeiten sind.

Die Beiträge wurden aus einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 205,00 Euro geleistet.

Für ein volles Jahr Beitragsbezug wurden damit im Jahr:

  • 2007: 400,00 Euro x 12 Monate / 29.951 Euro = 0,1603 Entgeltpunkte
  • 2008: 400,00 Euro x 12 Monate / 30.625 Euro = 0,1567 Entgeltpunkte
  • 2009: 400,00 Euro x 12 Monate / 30.506 Euro = 0,1573 Entgeltpunkte
  • 2010: 400,00 Euro x 12 Monate / 31.144 Euro = 0,1541 Entgeltpunkte

aufgebaut.

Recht in den Jahren 2005 bis 2006

In der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2006 wurden für den Bezug von Arbeitslosengeld II ebenfalls Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, sodass auch diese Alg II-Bezugszeit als Pflichtbeitragszeit gilt.

Die Beiträge wurden aus einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 400,00 Euro entrichtet.

Für ein volles Jahr Beitragsbezug wurden damit im Jahr:

  • 2005: 205,00 Euro x 12 Monate / 29.202 Euro = 0,0842 Entgeltpunkte
  • 2006: 205,00 Euro x 12 Monate / 29.494 Euro = 0,0834 Entgeltpunkte

aufgebaut.

Prüfung des Rentenbescheides

Da einer Rentenberechnung im Regelfall mehrere rentenrechtliche Zeiten zugrunde liegen, welche im Laufe der Jahre auch Änderungen unterworfen waren, sollte jeder Rentenbescheid von einer unabhängigen Stelle geprüft werden. Nur dadurch besteht die Gewissheit, dass die Rentenberechnung korrekt ist und keine finanziellen Nachteile entstehen.

Sollte im Rahmen einer Prüfung des Rentenbescheides ein Fehler aufgedeckt werden, kann dieser entweder in einem Widerspruchsverfahren oder im Rahmen eines Überprüfungsantrags korrigiert werden.

Hier können Sie eine Kostenanfrage an einen registrierten Rentenberater richten, der Ihren Rentenbescheid vollumfänglich überprüft:

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