Zuschlag

Zusätzliche Entgeltpunkte bei der Berechnung der Hinterbliebenenrenten

Hinterbliebene haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. Zu diesen Hinterbliebenenrenten, welche aus dem Versicherungskonto der/des Verstorbenen berechnet werden, gehören die Witwen-, Witwer- und Waisenrenten. Die Waisenrenten wiederum untergliedern sich in die Halbwaisenrenten und Vollwaisenrenten.

Die gesetzlichen Vorschriften (§ 78 und § 78a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch, kurz: SGB VI) sehen bei der Berechnung der genannten Hinterbliebenenrenten einen Zuschlag vor. Der Zuschlag wird in Form von zusätzlich gutgeschriebenen Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung gewährt.

Im Allgemeinen richtet sich bei den Waisenrenten die Höhe des Zuschlags nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des Verstorbenen. Je mehr rentenrechtliche Zeiten ein Versicherter in seinem Rentenversicherungskonto hat, desto höher fällt der Zuschlag aus. Bei den Witwen- und Witwerrenten wird der Zuschlag aufgrund der Berücksichtigung einer Kinderkomponente gewährt. Hat der anspruchsberechtigte Versicherte Kindererziehungszeiten anerkannt bekommen, wird hierauf ein Zuschlag an Entgeltpunkten gutgeschrieben.

Zuschlag bei Witwen- und Witwerrenten

Witwen- und Witwer, für die das ab 01.01.2002 geltende Recht zum Tragen kommt, erhalten für die ersten 36 Kalendermonate einer Kindererziehung einen Zuschlag von 0,1010 Entgeltpunkten je Kalendermonate für das erste Kind. Für jedes weitere Kind wird ein Zuschlag von 0,0505 Entgeltpunkten monatlich für die ersten 36 Kalendermonate der Kindererziehung gewährt. Bei diesem Zuschlag spricht man von der sogenannten Kinderkomponente, welche bei der Berechnung der Witwen-/Witwerrente berücksichtigt wird.

Der Zuschlag wird erst nach Ablauf des Sterbevierteljahres gewährt.

Der Zuschlag soll den zum 01.01.2002 abgesenkten Rentenartfaktor bei Witwen-/Witwerrenten (von 0,6) auf 0,55 ausgleichen. Er wird für alle Todesfälle ab dem 01.01.2002 gewährt wird. Sollte die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen worden sein, wird der Zuschlag nur dann gewährt, wenn beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren wurden. Sofern nämlich bei Eheschließungen vor dem 01.01.2002 mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde, beträgt der Rentenartfaktor noch 0,6.

Der Monatsbetrag einer vollen Erwerbsminderungsrente oder einer Vollrente wegen Alters des verstorbenen Versicherten darf durch den Zuschlag nicht überschritten werden. Wäre dies der Fall, kommt es zu einer entsprechenden Kürzung.

Der Zuschlag bei den Witwen- und Witwerrenten errechnet sich nach den Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, welche dem überlebenden Ehegatten – also dem Ehegatten, der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente hat – zugeordnet wird.

Beispiel:

Die Witwe hat Kinderberücksichtigungszeiten aufgrund eines am 14.04.1984 und eines am 11.02.1988 geborenen Kindes anerkannt bekommen.

Für die ersten drei Jahre des erstgeborenen Kindes (05/1984 bis 04/1987) wird ein Zuschlag von (36 Kalendermonate x 0,1010) 3,6360 Entgeltpunkten gewährt. Für das zweitgeborene Kind (03/1988 bis 02/1991) wird ein Zuschlag von (36 Kalendermonate x 0,0505) 1,8180 Entgeltpunkten gewährt.

Der Zugangsfaktor der zu berechnenden Rente hat keinen Einfluss auf die zusätzlichen Entgeltpunkte. Diese werden vielmehr nur mit dem Rentenartfaktor multipliziert (bei der kleinen Witwen-/Witwerrente mit 0,25 bzw. bei der großen Witwen-/Witwerrente mit 0,55).

Zuschlag bei Halbwaisenrenten

Bei den Halbwaisenrenten wird ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten gewährt. Die Höhe des Zuschlags ist einerseits von der Anzahl der vom verstorbenen Versicherten zurückgelegten Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten, andererseits vom Zugangsfaktor abhängig.

Für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten wird ein Zuschlag von 0,0833 Entgeltpunkten gewährt. Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten (Berücksichtigungszeiten, beitragsfreie Zeiten) wird ein Zuschlag im Verhältnis der Anzahl der Kalendermonate mit Beitrags- und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Kalendermonate berücksichtigt.

Beispiel:

Für die Berechnung der Halbwaisenrente liegen folgende rentenrechtliche Zeiten zugrunde:

  • Beitragszeiten: 74 Kalendermonate
  • Berücksichtigungszeiten: 104 Kalendermonate
  • Anrechnungszeiten: 14 Kalendermonate
  • Zurechnungszeiten: 125 Kalendermonate
  • Belegungsfähige Monate (Grundbewertung): 328 Kalendermonate

Berechnung:

  • Summe der Kalendermonate für sonstige Zeiten (Berücksichtigungs-, Anrechnungs- und Zurechnungszeiten) = 243 Kalendermonate
  • Summe der Kalendermonate mit Beitrags- und Berücksichtigungszeiten = 178 Kalendermonate

243 Kalendermonate x 178 Kalendermonate / 328 Kalendermonate (Grundbewertung) = gerundet 132 Kalendermonate

74 Kalendermonate (Beitragszeiten) + 132 Kalendermonate (sonstige rentenrechtliche Zeiten) = 206 Kalendermonate x 0,0833 = 17,1598 Entgeltpunkte

Bei der Berechnung der Halbwaisenrente wird damit ein Zuschlag von 17,1598 Entgeltpunkten berücksichtigt.

Bei den errechneten Punkten, welche bei der Berechnung der Halbwaisenrente gutgeschrieben werden, kommt der Zugangsfaktor zur Anwendung. Enthält die Waisenrente einen Abschlag von 10,8 Prozent, beträgt der Zugangsfaktor 0,892. In dem Beispiel von oben werden von den errechneten 17,1598 Entgeltpunkten tatsächlich (17,1598 Entgeltpunkte x 0,892) 15,3065 Entgeltpunkte als Zuschlag mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert.

Zuschlag bei Vollwaisenrenten

Der Zuschlag bei den Vollwaisenrenten errechnet sich grundsätzlich wie der Zuschlag bei den Halbwaisenrenten mit der Besonderheit, dass der Zuschlag aus der Versicherung des Versicherten mit der höchsten Rente berechnet wird. Die Anzahl der errechneten Kalendermonate (s. oben) wird mit dem Faktor 0,0750 multipliziert.

Auf den errechneten Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten werden die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente angerechnet.

Überprüfung der Rentenberechnung

Hinterbliebene, denen eine Hinterbliebenenrente von der Gesetzlichen Rentenversicherung bewilligt wurde, sollten den hierzu zugrunde liegenden Rentenbescheid zwingend überprüfen lassen. Nur dadurch wird sichergestellt, dass die Rentenberechnung keine Fehler enthält und somit nicht zu einer zu geringen Rentenzahlung führt.

Für die kompetente und von den Rentenversicherungsträgern unabhängige Überprüfung von Rentenbescheides stehen registrierte Rentenberater (nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz registrierte Rentenberater) zur Verfügung. Hier können Sie einen Rentenberater für ein Kostenangebot zur Überprüfung Ihres Rentenbescheides kontaktieren:

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