Der Zugangsfaktor in der Berechnungsformel der gesetzlichen Rente
Der Zugangsfaktor ist ein bedeutender Faktor in der Berechnungsformel der gesetzlichen Rente. Mit dem Zugangsfaktor werden die errechneten Entgeltpunkte in die persönlichen Entgeltpunkte umgerechnet.
Mit dem Zugangsfaktor, der in § 77 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt ist, werden die Rentenabschläge bzw. Rentenzuschläge bei der Berechnung einer gesetzlichen Rente rechnerisch umgesetzt.
Zugangsfaktor 1,0 – abschlags- und zuschlagsfreie Rente
Wenn der Zugangsfaktor genau 1,0 beträgt, bedeutet dies, dass die Rente weder Abschläge noch Zuschläge erfährt. Dies ist bei folgenden Renten bzw. Konstellationen der Fall:
- Eine Altersrente wird mit Ablauf des Kalendermonats beansprucht, in dem die Regelaltersgrenze oder ein evtl. mögliches niedrigeres Rentenalter für die abschlagsfreie Altersrente erreicht wird.
- Eine Erziehungsrente wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht.
- Eine Erwerbsminderungsrente wird mit Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht.
- Eine Hinterbliebenenrente wird beansprucht und der Versicherte ist im Kalendermonat bzw. nach Ablauf des Kalendermonats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, verstorben.
Zugangsfaktor kleiner 1,0 – Rente mit Abschlägen
Ist der Zugangsfaktor kleiner als 1,0, bedeutet dies, dass die Rente abschlagsbehaftet ist. Das heißt, dass durch den Zugangsfaktor die errechneten Entgeltpunkte reduziert werden, um die persönlichen Entgeltpunkte zu ermitteln.
In folgenden Fällen ist der Zugangsfaktor kleiner als 1,0:
- Eine Altersrente wird vor Erreichen des maßgebenden Lebensalters beansprucht.
- Eine Erziehungsrente wird vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, beansprucht.
- Eine Erwerbsminderungsrente wird vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wurde, beansprucht.
- Eine Hinterbliebenenrente wird beansprucht und der Versicherte ist vor Vollendung seines 65. Lebensjahres verstorben.
Der Zugangsfaktor wird um 0,003 je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente reduziert. Diese Reduzierung entspricht je Monat 0,3 Prozent.
Bei den Erwerbsminderungsrenten ist der maximale Abschlag auf (36 Monate x 0,3 Prozent) 10,8 Prozent begrenzt. Das heißt, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten mindestens 0,892 beträgt.
Zugangsfaktor größer 1,0 – Rente mit Zuschlägen
Ist der Zugangsfaktor größer als 1,0, bedeutet dies, dass die Rente Rentenzuschläge bekommt. Dies ist dann der Fall, wenn die Altersrente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze beantragt wird. Hierfür wird je Monat der späteren Inanspruchnahme ein Zuschlag von 0,5 Prozent gewährt. Der Zugangsfaktor wird in diesem Fall je Monat um 0,005 erhöht.
Besonderheiten
Entgeltpunkte waren Grundlage früherer Rentenberechnung
Wurden bei einer früheren Rente bei der Rentenberechnung Entgeltpunkte herangezogen, behalten diese Entgeltpunkte weiterhin den damaligen Zugangsfaktor. Entgeltpunkte, welche hingegen noch nicht Grundlage einer früheren Rentenberechnung waren, erhalten den Zugangsfaktor, welche für die zu berechnende Rente maßgebend ist.
Hat beispielsweise ein Versicherter bereits die volle Erwerbsminderungsrente (mit dem Rentenabschlag von 10,8 Prozent bezogen, erhalten die Entgeltpunkte, welche Grundlage der Rentenberechnung waren, weiterhin den Zugangsfaktor 0,892. Bei einer in Anschluss an die Erwerbsminderungsrente beispielsweise beantragte Regelaltersrente erhalten die „neuen“ Entgeltpunkte (welche noch nicht bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente herangezogen wurden), den Zugangsfaktor 1,0.
In der Rentenberechnung können für die Berechnung einer Rente damit durchaus mehrere Zugangsfaktoren zum Tragen kommen.
Rentenberechnung, wenn 40 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten vorliegen
Bei Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten gilt, dass diese grundsätzlich ab dem vollendeten 65. Lebensjahr abschlagsfrei – also mit dem Zugangsfaktor 1,0 – beansprucht werden können.
Liegen der Rentenberechnung jedoch mindestens 40 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten zugrunde, gilt anstatt des vollendeten 65. Lebensjahres noch das vollendete 63. Lebensjahr. Dies ergibt sich aus § 77 Abs. 4 SGB VI. Diese Regelung wurde aufgrund der Einführung der „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“, die mit einer Wartezeit von 45 Pflichtbeitragsjahren (und Erreichen des maßgebenden Lebensalters) vor Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann, geschaffen.
Zugangsfaktor bei Grundrente
Zum 01.01.2021 wurde die Grundrente eingeführt. Für die Zuschläge, welche im Rahmen der Grundrente zu gewähren sind, wird aufgrund der separat durchzuführenden Einkommensanrechnung ein eigener Zugangsfaktor festgesetzt und fortgeschrieben.
Überprüfung von Rentenbescheiden
Einer Rentenberechnung liegt ein komplexer Berechnungsvorgang zugrunde. Daher kann es schnell zu einem Berechnungsfehler kommen, welcher zu finanziellen Nachteilen führt.
Damit jeder Rentenbezieher sicher gehen kann, dass die Rente in der richtigen Höhe berechnet wurde, sollte jeder Rentenbescheid – insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich um eine Dauerleistung handelt – von einem unabhängigen Experten geprüft werden.
Für die Überprüfung von Rentenbescheides stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung.
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