Mindestentgeltpunkte

Bei geringem Arbeitsentgelt werden Mindestentgeltpunkte berücksichtigt

In bestimmten Fällen werden bei einem geringen Arbeitsentgelt und einer daraus resultierenden errechneten geringen Entgeltpunktzahl bei der Rentenberechnung zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Die Rechtsvorschrift für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten bzw. die Gutschrift von zusätzlichen Entgeltpunkten bei einem geringen Arbeitsentgelt ist § 262 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).

Die gesetzliche Sonderregelung begünstigt Versicherte, die weniger als 75 Prozent des Durchschnittsverdienstes verdient haben. Diesbezüglich handelt es sich damit um eine „Rente nach Mindesteinkommen“, welche vor allem Frauen zugutekommt.

Voraussetzungen für zusätzliche Entgeltpunkte

Ein Versicherter erhält bei der Rentenberechnung zusätzliche Entgeltpunkte, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Es müssen rentenrechtliche Zeiten im Umfang von mindestens 35 Jahre bzw. 420 Monate vorhanden sein.
  • Aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen darf sich nur ein Durchschnittswert errechnen, der geringer als 0,0625 Entgeltpunkte/Monat ist.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt, indem die Entgeltpunkte, welche sich aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt vor dem 01.01.1992 errechnen, mit dem Faktor 1,5 multipliziert (und ggf. auf 0,0625 Entgeltpunkte begrenzt) werden.

Rentenrechtliche Zeiten

Die folgenden rentenrechtliche Zeiten werden beim geforderten Mindestumfang von 35 Jahren bzw. 420 Monaten berücksichtigt:

  • Beitragszeiten mit Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen
  • Ersatzzeiten
  • Anrechnungszeiten
  • Zurechnungszeiten
  • Kinder-Berücksichtigungszeiten
  • Pflege-Berücksichtigungszeiten
  • Verfolgungszeiten als Pflichtbeitragszeiten, wenn die Berechnung nach § 10 BerRehaG erfolgt

Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) ohne Rentenversicherungspflicht können hingegen nicht als rentenrechtliche Zeit berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die Monate, welche sich aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich errechnen.

Entgeltpunkt-Durchschnitt muss geringer als 0,0625 sein

Zunächst muss, sofern der Versicherte die rentenrechtlichen Zeiten von 35 Jahren erreicht hat, geprüft werden, ob sich aus sämtlichen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten pro Monat errechnet. Als vollwertige Pflichtbeitragszeiten in diesem Sinne gelten alle Pflichtbeitragszeiten, welche nicht zusätzlich mit beitragsfreien Zeiten belegt sind. Zudem handelt es sich bei den Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen wurde, um keine vollwertige Pflichtbeitragszeit (vgl. § 262 Abs. 3 SGB VI).

Sofern sich aus sämtlichen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten eine geringere Entgeltpunktzahl als 0,0625 ergibt, muss geprüft werden, welche Entgeltpunktzahl sich aus den vollwertigen Pflichtbeitragszeiten vor dem 01.01.1992 (also bis 31.12.1991) errechnet.

Errechnet sich auch aus den vollwertigen Pflichtbeitragszeiten eine geringere Entgeltpunktzahl als 0,0625, dann werden diese Entgeltpunkte mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Gegebenenfalls kommt es noch zu einer Begrenzung auf 0,0625 Entgeltpunkte.

Wichtig: Sollte sich lediglich aus den vollwertigen Pflichtbeitragszeiten bis 31.12.1991 eine geringere Entgeltpunktzahl als 0,0625 errechnen, jedoch die Entgeltpunkte aus sämtlichen Pflichtbeitragszeiten (also auch mit den Zeiten ab 01.01.1992) mindestens 0,0625 betragen, ergeben sich keine zusätzlichen Entgeltpunkte. Die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten im Sinne des § 262 SGB VI erfolgt damit nicht.

Beispiel:

Der Rentenberechnung eines Versicherten liegen insgesamt 440 Monate zugrunde.

  • Insgesamt sind 340 Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vorhanden; hieraus errechnen sich 17,6800 Entgeltpunkte.
  • Für die Zeit bis 31.12.1991 sind 310 Monate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vorhanden; hieraus errechnen sich 14,0430 Entgeltpunkte.

Berechnung:

Der Versicherte hat die Voraussetzung erfüllt, dass mindestens 35 Jahre/420 Monate an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Damit ist zu prüfen, ob Mindestentgeltpunkte bei einem geringen Entgelt zu gewähren sind.

Aus sämtlichen vollwertigen Pflichtbeitragszeiten errechnen sich (17,6800 Entgeltpunkte / 340 Monate) 0,0520 Entgeltpunkte. Da damit 0,0625 Entgeltpunkte unterschritten werden, ist der Durchschnitt aus den vollwertigen Pflichtbeitragszeiten bis 31.12.1991 zu errechnen.

Aus den vollwertigen Pflichtbeitragszeiten bis 31.12.1991 errechnen sich (14,0430 Entgeltpunkte / 310 Monate) 0,0453 Entgeltpunkte; diese werden – da auch hier 0,0625 Entgeltpunkte unterschritten werden - mit 1,5 multipliziert. Damit ergeben sich 0,0680 Entgeltpunkte. Eine Begrenzung muss daher auf den Maximalwert von 0,0625 Entgeltpunkte erfolgen.

Der Versicherte erhält somit für die vollwertigen Pflichtbeitragszeiten bis 31.12.1991 (310 Monate x 0,0625 Entgeltpunkte) 19,3750 Entgeltpunkte. Da aus der „normalen“ Rentenberechnung bis 1991 bereits 14,0430 Entgeltpunkte errechnet haben, beträgt die Gutschrift (19,3750 – 14,0430) 5,3320 Entgeltpunkte.

Die errechneten zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 01.01.1992 zu gleichen Teilen zugeordnet. Ist ein Monat mit Entgeltpunkten (Ost) belegt, werden aus den zusätzlichen Entgeltpunkten für diesen Monat auch Entgeltpunkte (Ost) ermittelt (vgl. § 262 Abs. 3 SGB VI).

Überprüfung der Rentenberechnung

Die einer Rentenberechnung zugrunde liegenden Vorschriften sind komplex und für eine Laien unübersichtlich. Da eine Rentenberechnung jedoch für die Betroffenen eine extrem hohe finanzielle Bedeutung hat (eine Altersrente wird bis ans Lebesende geleistet), sollte jeder Rentenbescheid von einer unabhängigen Stelle überprüft werden.

Für die Überprüfung von Rentenberechnungen, die Gegenstand des Rentenbescheides sind, stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Diese Rentenberater arbeiten unabhängig von den Rentenversicherungsträgern.

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