Die Anlagen der Rentenbescheide der GRV

Mit einem Rentenbescheid bewilligt der zuständige Rentenversicherungsträger eine gesetzliche Rente. Hierbei handelt es sich rein rechtlich um einen Verwaltungsakt. Die Rentenbescheide sind bei allen Rentenkassen identisch aufgebaut und enthalten – je nach Erfordernis – auch entsprechende Anlagen.

Ein Rentenbescheid, welcher nach dem Recht des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erlassen wurde, kann derzeit maximal neun Anlagen umfassen. Die Anlagen werden bereits seit dem Jahr 2015 optimiert, die letzte Änderung erfolgte im Jahr 2017.

Im Einzelnen enthält ein Rentenbescheid folgende Anlagen:

Anlage: „Berechnung der Rente“
Anlage: „Entscheidung zu rentenrechtlichen Zeiten“
Anlage: „Versicherungsverlauf“
Anlage: „Rente und Hinzuverdienst“ (Recht bis 30.06.2017)
Anlage: „Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte“
Anlage: „Rente im Beitrittsgebiet“
Anlage: „Übergangsrente“
Anlage: „Rente und Hinzuverdienst“ (Recht ab 01.07.2017)
Anlage: „Zusammentreffen von Rente und Einkommen“

Darüber hinaus kann ein Rentenbescheid – je nach Einzelfall – noch folgende ergänzende Anlagen enthalten:

Anlage: „Entgeltpunkte für Beitragszeiten“
Anlage: „Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)“
Anlage: „Entgeltpunkte für verdrängte deutsche freiwillige Beiträge“
Anlage: „Zuschlag an Entgeltpunkten“
Anlage: „Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten“
Anlage: „Versorgungsausgleich“
Anlage: „Berechnung der Zinsen"

Hinweis

Die Rentenbescheide wurde in den letzten Jahren kundenfreundlicher gestaltet. Diese Neugestaltung wurde im Jahr 2018 abgeschlossen und führte zu einer Verkürzung der Rentenbescheide.

Durch die Neugestaltung der Rentenbescheide sind Berechnungsschritte, welche zur berechneten Rente führen, nicht mehr ersichtlich und damit auch nicht mehr nachvollziehbar. Standardmäßig werden nur noch die oben genannten (ersten neun) Anlagen verschickt, sollten diese für den Einzelfall maßgebend sein.

Damit der Rentenversicherungsträger die Berechnung dezidiert darstellt, kann die vollständige Rentenberechnung angefordert werden. In diesem Fall werden auch die oben genannten ergänzenden Anlagen erstellt, sofern diese für den Einzelfall maßgebend sind.


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