Berechnung der gesetzlichen Rente für Zeiten in den neuen Bundesländern
Im Rahmen der Berechnung einer gesetzlichen Rente gibt es eine Besonderheit, wenn es sich um Beiträge handelt, welche in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) geleistet wurden. In diesem Fall wird der Verdienst – die Beitragsbemessungsgrundlage – mit einem gesetzlich bestimmten Umrechnungswert hochgewertet. Damit wird erreicht, dass der hochgewertete Ost-Verdienst den Wert des West-Entgeltes abbildet.
Die Rechtsvorschriften für die Hochwertung der Ost-Verdienste ist § 256a SGB VI und die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Die durchzuführende Hochwertung
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind die versicherungspflichtigen Verdienste, welche nach dem 08.05.1945 und vor dem 01.01.2025 in den neuen Bundesländern erzielt wurden, mit einem Umrechnungswert hochzuwerten. Der Umrechnungswert ergibt sich aus der Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und ist je Kalenderjahr unterschiedlich.
Dass nur noch Zeiten bis (einschließlich) zum Kalenderjahr 2024 hochzuwerten sind, hängt damit zusammen, dass im Rahmen des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes erreicht wird, dass es ab dem Jahr 2025 für Gesamt-Deutschland einheitliche Rentenwerte gibt. Die Differenzierung zwischen den neuen und alten Bundesländern bzw. dem Rechtskreis Ost und Rechtkreis West erfolgt dann nicht mehr.
Beitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II werden nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht hochgewertet. Der Arbeitslosengeld II-Bezug soll rentenrechtlich in Gesamt-Deutschland gleich behandelt und bewertet werden.
Berechnungsbeispiel:
Ein Versicherter erzielte in der ehemaligen DDR im Jahr 1984 einen beitragspflichtigen Verdienst (SVA-Verdienst) von 7.200 Mark.
Der Umrechnungsfaktor für das Jahr 1984 beträgt 3,2885.
Hochwertung:
Der Verdienst von 7.200 Mark wird mit dem Faktor 3,2885 auf 23.677,20 Mark hochgewertet.
Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem der hochgewertete Verdienst durch das durchschnittliche Entgelt (dieses gibt Anlage 1 zum SGB VI vor) dividiert wird. Sollte der hochgewertete Verdienst die geltende Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, erfolgt im Vorfeld noch eine Begrenzung auf diese Höchstgrenze (die Beitragsbemessungsgrenze ergibt sich aus Anlage 2 zum SGB VI).
In o. g. Beispiel errechnen sich (das Durchschnittsentgelt beträgt für das Kalenderjahr 1984 34.292 DM) damit (23.677,20 / 34.292,00) 0,6905 Entgeltpunkte.
Maßgebender aktueller Rentenwert
Bis zum Jahr 2024 gibt es noch für die alten und neuen Bundesländer zwei unterschiedliche aktuelle Rentenwerte, und zwar den „aktuellen Rentenwert“ und den „aktuellen Rentenwert (Ost)“. Ab dem 01.07.2024 wird es dann für Gesamt-Deutschland nur noch einen einheitlichen aktuellen Rentenwert geben (s. hierzu auch: Rentenangleichung ab 2025 abgeschlossen).
Die aus den hochgewerteten Entgelten aus den Ost-Verdiensten errechneten Entgeltpunkte werden nicht generell mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert. Es handelt sich bei den Entgeltpunkten also nicht ausnahmslos im Entgeltpunkte (Ost). Hier kann auch durchaus der aktuelle Rentenwert – also der aktuelle Rentenwert, welche für den Westen gilt – zum Ansatz kommen, da es sich rechtlich um Entgeltpunkte (West) handelt.
Vom Grundsatz werden die aus den hochgewerteten Ost-Verdiensten errechneten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (§ 254d Abs. 2 SGB VI) kann allerdings in bestimmten Sonderfällen auch der aktuelle Rentenwert zum Ansatz kommen. Der aktuelle Rentenwert (für die alten Bundesländer) kommt in folgenden Fällen zum Ansatz:
- Die ermittelten Entgeltpunkte wurden vor dem 19.05.1990 erzielt und der Versicherte hatte am 18.05.1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Rechtskreis West (also in den alten Bundesländern). Dies gilt, solange sich der Versicherte gewöhnlich im Inland aufhält.
- Der aktuelle Rentenwert kommt auch dann zum Ansatz, wenn der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18.05.1990 im Ausland hatte und der gewöhnliche Aufenthalt unmittelbar vor dem Auslandsaufenthalt im Rechtskreis West war.
- Der Versicherte war für Zeiten vor dem 19.05.1990 bei einem Unternehmen in den neuen Bundesländern beschäftigt und das Arbeitsentgelt wurde in der Währung „Deutsche Mark“ gezahlt.
- Bei der Berechnung der Hinterbliebenenrenten kommt der aktuelle Rentenwert zum Ansatz, wenn der Verstorbene zuletzt vor dem 19.05.1990 im Rechtskreis West seinen gewöhnlichen Aufenthalt (oder unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts den gewöhnlichen Aufenthalt im Rechtskreis West) hatte.
Umrechnungswerte
Die Umrechnungswerte ergeben sich aus Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. Für jedes Kalenderjahr gibt es einen eigenen Umrechnungswert bzw. Hochwertungsfaktor.
Für das Kalenderjahr besteht eine Besonderheit. Liegt der Rentenbeginn im Jahr 2019, dann wird der Ost-Verdienst mit dem für das Jahr 2018 vorläufig bestimmten Umrechnungsfaktor hochgewertet. Der vorläufige Umrechnungsfaktor für das Kalenderjahr 2018 beträgt 1,1248.
Hier können Sie die Umrechnungswerte /Hochwertungsfaktoren aufrufen:
Umrechnungswerte, Anlage 10 zum SGB VI
Jahr | Umrechnungswert |
1945 | 1,0000 |
1946 | 1,0000 |
1947 | 1,0000 |
1948 | 1,0000 |
1949 | 1,0000 |
1950 | 0,9931 |
1951 | 1,0502 |
1952 | 1,0617 |
1953 | 1,0458 |
1954 | 1,0185 |
1955 | 1,0656 |
1956 | 1,1029 |
1957 | 1,1081 |
1958 | 1,0992 |
1959 | 1,0838 |
1960 | 1,1451 |
1961 | 1,2374 |
1962 | 1,3156 |
1963 | 1,3667 |
1964 | 1,4568 |
1965 | 1,5462 |
1966 | 1,6018 |
1967 | 1,5927 |
1968 | 1,6405 |
1969 | 1,7321 |
1970 | 1,8875 |
1971 | 2,0490 |
1972 | 2,1705 |
1973 | 2,3637 |
1974 | 2,5451 |
1975 | 2,6272 |
1976 | 2,7344 |
1977 | 2,8343 |
1978 | 2,8923 |
1979 | 2,9734 |
1980 | 3,1208 |
1981 | 3,1634 |
1982 | 3,2147 |
1983 | 3,2627 |
1984 | 3,2885 |
1985 | 3,3129 |
1986 | 3,2968 |
1987 | 3,2548 |
1988 | 3,2381 |
1989 | 3,2330 |
1. Halbjahr 1990 | 3,0707 |
2. Halbjahr 1990 | 2,3473 |
1991 | 1,7235 |
1992 | 1,4393 |
1993 | 1,3197 |
1994 | 1,2687 |
1995 | 1,2317 |
1996 | 1,2209 |
1997 | 1,2089 |
1998 | 1,2113 |
1999 | 1,2054 |
2000 | 1,2030 |
2001 | 1,2003 |
2002 | 1,1972 |
2003 | 1,1943 |
2004 | 1,1932 |
2005 | 1,1827 |
2006 | 1,1827 |
2007 | 1,1841 |
2008 | 1,1857 |
2009 | 1,1712 |
2010 | 1,1726 |
2011 | 1,1740 |
2012 | 1,1785 |
2013 | 1,1762 |
2014 | 1,1665 |
2015 | 1,1502 |
2016 | 1,1415 |
2017 | 1,1374 |
2018 | 1,1339 |
2019 | 1,0840 |
2020 | 1,0700 |
2021 | 1,0560 |
2022 | 1,0420 |
2023 | 1,0280 |
2024 | 1,0140 |
Prüfung von Rentenbescheiden
Da der Berechnung einer gesetzlichen Rente komplexe Rechtsvorschriften zugrunde liegen, kann sich sehr schnell ein Fehler einschleichen. Diese Fehler können für die Rentenberechtigten zu finanziellen Verlusten führen, welche sich auch schnell zu einem bedeutenden Betrag summieren.
Es wird daher empfohlen, jeden Rentenbescheid von einem registrierten Rentenberater eingehend prüfen zu lassen, ob bei der Rentenberechnung auch tatsächlich alle maßgebenden Rechtsvorschriften beachtet wurden.
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